STANDESVERTRETUNG DER PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULEN

 

 

ZENTRALAUSSCHUSS

für die Bundeslehrpersonen

oder Hochschullehrpersonen an

 PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULEN

1080 Wien, Strozzigasse 2 / 4. Stock

Tel.: 01 / 531 20 / DW 3220    

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GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST

BUNDESFACHGRUPPE

PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULEN

            1010 Wien, Schenkenstraße 4 / 5. Stock   Tel.: 01-53454-437

Mobil: 0664 / 6109202

Mail: wolfgang.weissengruber@goed.at

                                                                              

An das

Präsidium des Nationalrates

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Datum

ZAPH/BFG PH/2014/WW

 

  2. 12. 2014

 

Betrifft:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das

Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das

Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern und das Schulunterrichtsgesetz hinsichtlich ganztägiger Schulformen und der

Bewegungsorientierung an Schulen sowie das Hochschulgesetz 2005 geändert werden

 

Geschäftszahl BMBF-12.660/0002-III/2/2014

 

Der Zentralausschuss Pädagogische Hochschulen und die Bundesfachgruppe Pädagogische Hochschulen in der GÖD übermitteln nachfolgende Stellungnahme zum gegenständlichen Entwurf:

 

Zu Artikel 6, Änderung des Hochschulgesetzes 2005:

 

Wir lehnen eine Ausdehnung der Anrechnungsmöglichkeiten für den Hochschullehrgang Freizeitpädagogik durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ab!

 

Begründung: § 56 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 sieht in seiner derzeitigen Fassung bereits umfangreiche Anrechnungsmöglichkeiten für den Hochschullehrgang Freizeitpädagogik vor, wobei eine Entscheidung über die Anrechnung dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Hochschulorgan aus Gründen der Qualitätssicherung vollinhaltlich vorbehalten bleiben muss!

 

 

Mit freundlichen Grüßen

für den ZA und

die BFG PH

Mag. Wolfgang Weissengruber

Vorsitzender