STANDESVERTRETUNG DER PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULEN
ZENTRALAUSSCHUSS für die Bundeslehrpersonen oder Hochschullehrpersonen an PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULEN 1080 Wien, Strozzigasse 2 / 4. Stock Tel.: 01 / 531 20 / DW 3220 Fax: 01 / 531 20 / DW 3229 Mobil : 0664 / 6109202 Mail: za.ph@bmbf.gv.at
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GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST BUNDESFACHGRUPPE PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULEN 1010 Wien, Schenkenstraße 4 / 5. Stock Tel.: 01-53454-437 Mobil: 0664 / 6109202 Mail: wolfgang.weissengruber@goed.at |
An das Präsidium des Nationalrates Per Mail |
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Datum |
ZAPH/BFG PH/2014/WW |
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2. 12. 2014 |
Betrifft:
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das
Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das
Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern und das Schulunterrichtsgesetz hinsichtlich ganztägiger Schulformen und der
Bewegungsorientierung an Schulen sowie das Hochschulgesetz 2005 geändert werden
Geschäftszahl BMBF-12.660/0002-III/2/2014
Der Zentralausschuss Pädagogische Hochschulen und die Bundesfachgruppe Pädagogische Hochschulen in der GÖD übermitteln nachfolgende Stellungnahme zum gegenständlichen Entwurf:
Zu Artikel 6, Änderung des Hochschulgesetzes 2005:
Wir lehnen eine Ausdehnung der Anrechnungsmöglichkeiten für den Hochschullehrgang Freizeitpädagogik durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ab!
Begründung: § 56 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 sieht in seiner derzeitigen Fassung bereits umfangreiche Anrechnungsmöglichkeiten für den Hochschullehrgang Freizeitpädagogik vor, wobei eine Entscheidung über die Anrechnung dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Hochschulorgan aus Gründen der Qualitätssicherung vollinhaltlich vorbehalten bleiben muss!
Mit freundlichen Grüßen
für den ZA und
die BFG PH
Mag. Wolfgang Weissengruber
Vorsitzender