NÖ Berufsjägervereinigung

Wickenburggasse 3, A-1080 Wien

 

ZVR-Zahl 079479314                         

Bundesministerium für Inneres

 

Herrengasse 7

1014 Wien

 

Per E-Mail

 

 

 


Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem u.a. auch das Waffengesetz 1996 geändert wird (Sicherheitsverwaltungs-Anpassungsgesetz); Stellungnahme

 

 

Die NÖ Berufsjägervereinigung nimmt zu dem oben angeführten vom Bundesministerium für Inneres unter der GZ BMI-LR1341/0001-III/1/2014 vom 18. Dezember 2014 ausgesandten Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:

 

Der Gesetzesentwurf ist im Artikel 3 im Wesentlichen gelungen, da das Waffengesetz 1996 „bürgerfreundlich“ geändert wird – insbesondere was die technische Möglichkeit der Beschaffung einer Waffenregisterbescheinigung under Verwendung der Funktion der Bürgerkarte kostenfrei betrifft.

 

 

Folgende Änderungen regt die Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände noch zusätzlich an:

 

 

Zu § 17 Abs. 1:

§ 17 Abs. 1 Ziff. 5 sollte wie folgt abgeändert werden:

 

5. von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles unter 120 dB oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen (Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles unter 120 dB, Gewehrscheinwerfer) allein;

 

Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles werden im Volksmund als „Schalldämpfer“ bezeichnet. In der technischen Entwicklung wurden zwischenzeitig sogenannte Schall-Modulatoren oder Schall-Wandler entwickelt, die einen Schussknall zwar nicht auf ein „PLOPP“ „herunterregeln“ können, die jedoch technisch in der Lage sind, aus einem Schussknall von über 145 dB einen Schussknall von unter 130 dB zu modulieren, jedenfalls aber den Schussknall nicht unter 120 dB zu transformieren bzw. herabzusetzen.

Technisch ist ein Schall-Modulator in der Lage, den Mündungsknall so zu reduzieren, dass der für das menschliche Ohr schmerzhafte und medizinisch gefährliche Bereich verlassen wird, ohne die Grenze von 120 dB (ein Verkehrsflugzeug in 7 Meter Entfernung) zu unterschreiten. Der Schussknall eines Büchsenschusses einen Meter neben der Mündung gemessen liegt bei bis zu 165 dB und ist am Ohr des Schützen mit etwa bis zu 156 dB messbar. Die durchschnittliche Schmerzgrenze des menschlichen Ohres liegt bei rund 134 dB. Gehörschäden können aber schon bei kurzfristiger Einwirkung entstehen. Durch ein Transformieren des Mündungsknalls auf weniger als 130 dB, jedoch nicht unter 120 dB, würde der medizinisch gefährliche Bereich verlassen werden, und zwar durch Bekämpfung des Lärms an der Quelle.

Die Verwaltungsvereinfachung besteht jedenfalls dadurch, dass keine Genehmigungsverfahren bei den Waffenbehörden anhängig gemacht werden müssen – derzeit ist das in großer Zahl in Vorarlberg oder etwa in Salzburg der Fall – da die klare Regelung im Gesetzeswortlaut enthalten wäre und nur darüberhinausgehende Anträge gemäß § 17 Abs. 3 WaffG zu bearbeiten wären. Mit der vorgeschlagenen Regelung würde auch den Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften Rechnung getragen werden.

 

 

Zu § 20 Abs. 1:

Folgender Satz sollte im Absatz 1 angefügt werden:

 

….. Außerderm ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie B zulässig für Menschen, die im Besitz einer gültigen Waffenbesitzkarte und einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens solcher Schusswaffen bei der rechtmäßigen Ausübung der Jagd.

 

Diese neu vorgeschlagene Bestimmung ist dem § 35 Abs. 2 Ziff. 2 WaffG nachempfunden, wo Jäger mit gültiger Jagdkarte Schusswaffen der Kategorie C und D ohne Waffenpass führen dürfen. Mit der Erlaubnis des Führens von Schusswaffen der Kategorie B für Jäger, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte und weiters im Besitz einer gültigen Waffenbesitzkarte sind, würden alle Verfahren, die auf Ausstellung eines Waffenpasses für Jäger bei den Waffenbehörden angebracht werden, ex lege vereinfacht erledigt sein – und zwar eingeschränkt für die rechtmäßig Ausübung der Jagd. Die Schusswaffen der Kategorie B sind über die Waffenbesitzkarten jeweils dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen und behördlich registriert. Eine rechtmäßige Verwendung bei der Ausübung der Jagd wäre unter dem Mitführen von gültiger Jagdkarte und gültiger Waffenbesitzkarte möglich. Eine erhebliche Einsparung in der Verwaltung – nämlich der Wegfall aller Ansuchen um Ausstellung von Waffenpässen für Jäger – würde entstehen. Diese Verfahren waren in den letzten Monaten und Jahren auch uneinheitlich und unter häufiger Bemühung der Rechtsmittelbehörden bis hin zu den Gerichtshöfen des Öffentlichen Rechts erledigt worden. Die Klarheit einer solchen Regelung hat sich in den letzten Jahrzehnten auch schon im § 35 Abs. 2 WaffG bewährt – beim Führen von Schusswaffen der Kategorien C und D. Aus diesen Gründen wäre die vorgeschlagene Änderung jedenfalls eine Verwaltungsvereinfachung und Ressourcen-Einsparung für die Waffenbehörden – bei gleicher Sicherheitsstufe bzw. gleicher Gewährleistung der Sicherheit durch zweifach registrierte Personen (Jäger mit Jagdkarte und Waffenbesitzkarte – die dadurch ohnehin einer periodischen Überprüfung gem. § 25 WaffG unterliegen).

 

 

 

Zu § 55 Abs. 1:

Folgender Satz sollte im Absatz 1 angefügt werden:

 

….. Der Betroffene kann mittels der Bürgerkarte im elektronischen Verkehr jederzeit kostenfrei auf die hinsichtlich seiner Person gespeicherten Daten, insbesondere auf die auf seine Person registrierten Schusswaffen, Einsicht nehmen.

 

Die Einsicht mittels Bürgerkarte in das ZWR war nur bis 30.6.2014 möglich – und wurde danach abgeschaltet. Es wäre im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung sinnvoll, eine Einsicht auf die registrierten Schusswaffen einer Person – über den sicheren Weg der Bürgerkarte – anzubieten.

 

 

 

Um Berücksichtigung dieser Anmerkungen bei der Finalisierung der Novelle 2015 des Waffengesetzes wird höflichst ersucht.

 

Ein Exemplar dieser Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die NÖ Berufsjägervereinigung:

Obmann ROJ Helmut Schandl

 

Wien, am 16.1.2015