Sehr geehrte Damen und Herren,

 

der Vorstand der Österreichischen Bundesforste AG bittet um folgende Änderung des Waffengesetzes:

 

 

Zu § 17 Abs. 1:

 

§ 17 Abs. 1 Ziff. 5 sollte wie folgt abgeändert werden:

 

5. von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles unter 120 dB oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen (Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles unter 120 dB, Gewehrscheinwerfer) allein;

 

 

Begründung:

 

Die Österreichische Bundesforste AG bemüht sich seit Jahren um die Legalisierung der Verwendung von Schallreduktoren. Die derzeitige Rechtslage  im Bereich des ArbeitnehmerInnenschutzes (Gesetz samt Verordnungen) sieht vor, dass der Lärm möglichst direkt, d.h. unmittelbar an der Quelle vermindert werden muss, wenn dazu geeignete technische Möglichkeiten zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass  europarechtlich zwingend einzuhaltende Zielvorgaben existieren.

 

Durch die im vorstehenden Sinn erbetene Anpassung des Waffengesetzes würde unser Unternehmen in die Lage versetzt, den Anforderungen des ArbeitnehmerInnenschutzes bestmöglich nachzukommen und jene MitarbeiterInnen, die im Rahmen ihrer Dienstausübung Schusslärm ausgesetzt sind, hinsichtlich der von denselben verwendeten Waffen mit Schallreduktoren auszustatten.

 

In den letzten Jahren wurden Schallreduktoren entwickelt, die in der Lage sind, einen Büchsenknall um ca. 30 Dezibel zu dämpfen. Schallreduktoren sind einfache technische Gegenstände, die mittels Gewinde am Lauf befestigt werden. In vielen europäischen Staaten sind diese Reduktoren frei erwerb- und verwendbar.

 

Der Schussknall beträgt an der Mündung des Laufes ca. 165 Dezibel, am Ohr des Schützen ohne Maßnahmen zur Schallreduktion ca. 156 Dezibel und ist somit als gesundheitsschädlich einzustufen.

 

Durch den Einsatz von Schallreduktoren kann der Schalldruck durch eine einfache - an der Lärmquelle direkt ansetzende - technische Maßnahme unter die gesundheitsschädliche Grenze von 120 Dezibel gesenkt und damit die Gesundheit der ArbeitnehmerInnen langfristig und nachhaltig gesichert werden.

 

Eine Dämpfung unter 120 Dezibel ist durch Schallreduktoren nicht möglich, das heißt, dass der Schussknall auch weiterhin gut hörbar ist und es bestehen daher keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich eines „lautlosen Schusses“ (im Hinblick etwa auf die Besorgnis von „illegalen Jagdausübungen“).

 

Eine nennenswerte Verwaltungsvereinfachung resultiert jedenfalls daraus, dass im Falle einer Legalisierung keine Genehmigungsverfahren bei den Waffenbehörden anhängig gemacht werden müssen, da ein entsprechender Tatbestand im Gesetz verankert wäre und nur darüberhinausgehende Anträge gemäß § 17 Abs. 3 WaffG zu bearbeiten wären.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Georg Erlacher