Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Der Zentralbetriebsrat der Österreichischen Bundesforste AG bittet um die Aufnahme folgender Änderung des Waffengesetzes (grün markiert).

 

 

Zu § 17 Abs. 1:

 

§ 17 Abs. 1 Ziff. 5 sollte wie folgt abgeändert werden:

 

5. von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles unter 120 dB oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen (Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles unter 120 dB, Gewehrscheinwerfer) allein;

 

Begründung:

 

Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles auf das berühmte „PLOPP“ werden im Volksmund als „Schalldämpfer“ bezeichnet. In der technischen Entwicklung wurden in den letzten Jahren sogenannte Schall-Reduktoren, entwickelt, die technisch in der Lage sind, aus einem Schussknall von über 145 dB einen Schussknall von unter 130 dB zu modulieren, jedenfalls aber den Schussknall nicht unter 120 dB zu transformieren bzw. herabzusetzen.

Technisch ist ein Schall-Reduktor in der Lage, den Mündungsknall eines Jagdgewehres so zu reduzieren, dass der für das menschliche Ohr schmerzhafte und medizinisch gefährliche Bereich verlassen wird, ohne die Grenze von 120 dB (ein Verkehrsflugzeug in 7 Meter Entfernung) zu unterschreiten. Der Schussknall eines Büchsenschusses einen Meter neben der Mündung gemessen liegt bei bis zu 165 dB und ist am Ohr des Schützen mit etwa bis zu 156 dB messbar. Die durchschnittliche Schmerzgrenze des menschlichen Ohres liegt bei rund 134 dB. Gehörschäden können aber schon bei kurzfristiger Einwirkung entstehen. Durch ein Transformieren des Mündungsknalls auf weniger als 130 dB, jedoch nicht unter 120 dB, würde der medizinisch gefährliche Bereich verlassen werden, und zwar durch Bekämpfung des Lärms an der Quelle.

 

Mit der vorgeschlagenen Regelung kann den bestehenden ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften Rechnung getragen werden, die faktisch am Ort des Entstehens einer gesundheitsbeeinträchtigenden Lärmemission Maßnahmen fordern, um die Beeinträchtigung abzustellen. Nach den derzeitigen Arbeitsnehmerschutzvorschriften sind Impulse von über 130 Dezibel als gesundheitsschädlich zu qualifizieren. Durch die vorgeschlagene Änderung könnte bereits am Austrittsort der Lärmentstehung eine technische Maßnahme angebracht werden, die den Schussknall deutlich reduziert, aber noch immer hörbar macht, sodass die Sicherheitsbedenken eines „lautlosen“ Schusses nicht zutreffen.

 

Die Verwaltungsvereinfachung besteht jedenfalls dadurch, dass keine Genehmigungsverfahren bei den Waffenbehörden anhängig gemacht werden, da die klare Regelung im Gesetzeswortlaut enthalten wäre und nur darüberhinausgehende Anträge gemäß § 17 Abs. 3 WaffG zu bearbeiten wären.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Lukas Stepanek, Förster

Zentralbetriebsratsvorsitzender der Österreichische Bundesforste AG

 
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