Bundesministerium für

Inneres

 

bmi-III-1@bmi.gv.at

Wien, 15. Jänner 2015

ZVR-Zahl: 975476156

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem u.a. auch das Waffengesetz 1996
             geändert wird (Sicherheitsverwaltungs-Anpassungsgesetz);

            GZ.: BMI-LR134/0001-III/1/2014                                                                       

 

 

 

 

Der Österreichische Landarbeiterkammertag nimmt zu dem oben angeführten Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:

 

Der Gesetzesentwurf ist im Artikel 3 im Wesentlichen gelungen, da das Waffengesetz 1996 „bürgerfreundlich“ geändert wird – insbesondere was die technische Möglichkeit der Beschaffung einer Waffenregisterbescheinigung unter Verwendung der Funktion der Bürgerkarte kostenfrei betrifft.

 

Folgende Änderung fordert der Österreichische Landarbeiterkammertag noch zusätzlich an:

 

Zu § 17 Abs. 1:

 

§ 17 Abs. 1 Ziff. 5 muss im Sinne des Arbeitnehmerschutzes  wie folgt abgeändert werden:

 

5. von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles unter 120 dB oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen (Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles unter 120 dB, Gewehrscheinwerfer) allein;

 

Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles werden im Volksmund als „Schalldämpfer“ bezeichnet. In der technischen Entwicklung wurden zwischenzeitig sogenannte Schall-Modulatoren oder Schall-Wandler entwickelt, die einen Schussknall zwar nicht auf ein „PLOPP“

 

Marco d’Avianogasse 1 . 1015 Wien . Telefon 01/512 23 31 . Fax 01/512 23 31 -70

oelakt@landarbeiterkammer.at, www.landarbeiterkammer.at

 


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„herunterregeln“ können, die jedoch technisch in der Lage sind, aus einem Schussknall von über 145 dB einen Schussknall von unter 130 dB zu modulieren, jedenfalls aber den Schussknall nicht unter 120 dB zu transformieren bzw. herabzusetzen.

Technisch ist ein Schall-Modulator in der Lage, den Mündungsknall so zu reduzieren, dass der für das menschliche Ohr schmerzhafte und medizinisch gefährliche Bereich verlassen wird, ohne die Grenze von 120 dB (ein Verkehrsflugzeug in 7 Meter Entfernung) zu unterschreiten. Der Schussknall eines Büchsenschusses einen Meter neben der Mündung gemessen liegt bei bis zu 165 dB und ist am Ohr des Schützen mit etwa bis zu 156 dB messbar. Die durchschnittliche Schmerzgrenze des menschlichen Ohres liegt bei rund 134 dB. Gehörschäden können aber schon bei kurzfristiger Einwirkung entstehen. Durch ein Transformieren des Mündungsknalls auf weniger als 130 dB, jedoch nicht unter 120 dB, würde der medizinisch gefährliche Bereich verlassen werden, und zwar durch Bekämpfung des Lärms an der Quelle.

Die Verwaltungsvereinfachung besteht jedenfalls dadurch, dass keine Genehmigungsverfahren bei den Waffenbehörden anhängig gemacht werden müssen – derzeit ist das in großer Zahl in Vorarlberg oder etwa in Salzburg der Fall – da die klare Regelung im Gesetzeswortlaut enthalten wäre und nur darüberhinausgehende Anträge gemäß § 17 Abs. 3 WaffG zu bearbeiten wären. Mit der vorgeschlagenen Regelung würde auch den Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften Rechnung getragen werden.

 

 

 

 

            Der Vorsitzende:                            Der Generalsekretär:

 

Präsident Ing. Christian Mandl e.h.                  Mag. Walter Medosch e.h.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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