An das

Bundesministerium für

Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Stubenring 1

1010 Wien

 

per E-Mail:     VII3@sozialministerium.gv.at

 

Wien, am 22. Jänner 2015

Zl. B,K-495/210115/GK

 

GZ: BMASK-461.201/0008-VII/A/3/2014

Betreff: Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), der Kennzeichnungsverordnung (KennV) und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO)

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich zum genannten Gesetzesentwurf nachfolgende Stellungnahme abzugeben, womit unserer Schreiben Zl. B,K-495/070115/LO vom 7. Jänner 2015 gegenstandslos wird:

 

Wie bereits auch seitens des Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschafts-verbandes (ÖWAV) hingewiesen wurde, ist betreffend § 44 Abs. 2 ASchG und §1a KennV zumindest in den Erläuterungen dezidiert klar zu stellen, dass Bauwerke von Abwasserableitungsanlagen wie beispielsweise Kanäle, Schächte, Pumpwerke, Mischwasserbecken, Regenüberlaufbecken etc. nicht als Behälter, Räume oder Bereiche im Sinne der geplanten Kennzeichnungspflicht gelten. Andernfalls wäre mit enormen finanziellen Auswirkungen zu rechnen, die jedenfalls die Wertgrenzen für einen Verfahren gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus

(BGBl. I Nr. 35/1999) überschreiten würden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Leiss e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Walter Leiss

Prof. Helmut Mödlhammer