An das
Bundesministerium für
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
per E-Mail: VII3@sozialministerium.gv.at
Wien, am 22. Jänner 2015
Zl. B,K-495/210115/GK
GZ: BMASK-461.201/0008-VII/A/3/2014
Betreff: Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), der Kennzeichnungsverordnung (KennV) und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich zum genannten Gesetzesentwurf nachfolgende Stellungnahme abzugeben, womit unserer Schreiben Zl. B,K-495/070115/LO vom 7. Jänner 2015 gegenstandslos wird:
Wie bereits auch seitens des Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschafts-verbandes (ÖWAV) hingewiesen wurde, ist betreffend § 44 Abs. 2 ASchG und §1a KennV zumindest in den Erläuterungen dezidiert klar zu stellen, dass Bauwerke von Abwasserableitungsanlagen wie beispielsweise Kanäle, Schächte, Pumpwerke, Mischwasserbecken, Regenüberlaufbecken etc. nicht als Behälter, Räume oder Bereiche im Sinne der geplanten Kennzeichnungspflicht gelten. Andernfalls wäre mit enormen finanziellen Auswirkungen zu rechnen, die jedenfalls die Wertgrenzen für einen Verfahren gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus
(BGBl. I Nr. 35/1999) überschreiten würden.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Österreichischen Gemeindebund:
Der Generalsekretär: |
Der Präsident: |
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Leiss e.h. |
Mödlhammer e.h.
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Dr. Walter Leiss |
Prof. Helmut Mödlhammer |