Sehr geehrte Damen und Herren!

Stellungnahme zu den geplanten Änderungen im ASchG und der KennV :

Es wird dringend ersucht, in § 44 Abs 2 und 3 sowie in § 1a KennV zu ergänzen, dass Bauwerke von Abwasserableitungsanlagen wie beispielsweise Kanäle, Schächte, Pumpwerke, Mischwasserbecken, Regenüberlaufbecken im Sinne dieser Gesetzesnovelle nicht als Behälter, Räume oder Bereiche anzusehen sind.

Begründung: Wenn diese Ausnahmen keine Berücksichtigung finden, ist künftig jeder Kanaldeckel sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Dies wäre in der Praxis nicht umsetzbar bzw. mit exorbitanten Kosten verbunden.“

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

               Sekretariat

REINHALTEVERBAND MÖLLTAL

Stallhofen 70, 9821 Obervellach

Tel.: 04782/3096-12 Fax: DW -20

E-Mail: rhv.steiner@moelltal.at