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Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

 

Postfach 201

1000 Wien

ÖBB-Holding AG

 

Dr. Katharina Schelberger

Leiterin Konzernrecht

und Vorstandssekretariat

 

Tel. +43/1/93000/44090

Fax +43/1/93000/44091

E-Mail: katharina.schelberger@oebb.at

1100 Wien, Am Hauptbahnhof 2

per E-Mail: st4@bmvit.gv.at

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schienenbahnen@wko.at

                                                                                                              Datum

                                                                                                              Wien, am 29.01.2015

 

BMVIT-170.706/0004-IV/ST4/2014

Begutachtung 16. FSG-Novelle

 

Sehr geehrter Herr Mag. Woppel,

 

zu der im Betreff näher bezeichneten Angelegenheit ergeht folgende Stellungnahme des ÖBB-Konzerns:

 

Zu Z 2 (Entfall des § 2 Abs. 1 Z9 lit c FSG):

Die ÖBB-Postbus GmbH macht darauf aufmerksam, dass es durch den geplanten Entfall dieser Bestimmung zu erheblichen Problemen in der Praxis kommt. Insbesondere Mechaniker, welche eine Lenkberechtigung der Gruppe C oder der Klasse C besitzen und unter den in § 2 Abs. 1 Z9 lit c FSG genannten Voraussetzungen, Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten auf dem Gelände der ÖBB-Postbus GmbH, welche grundsätzlich als Straßen mit öffentlichem Verkehr qualifiziert sind, zur Feststellung des technischen Zustandes machen müssen, könnten dies somit künftig nicht mehr. Es würde sohin in der täglichen Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten kommen, weil diese Fahrten durch Mechaniker nicht mehr durchgeführt werden können, was aber zur Überprüfung instandgesetzter Fahrzeuge unerlässlich ist!

 

Die RL 2006/126/EG normiert, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie (19.1.2013) erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben sollten. Mit der Lenkberechtigung der Gruppe C ist jedoch seit jeher das Recht zum Lenken von Kraftfahrzeuge der Gruppe D innerhalb Österreichs ohne Beförderung von Fahrgästen verbunden. Gleiches gilt unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z9 lit c FSG auch für Besitzer von Lenkberechtigungen der Klasse C. Eine komplette Streichung dieser Bestimmung ist daher aufgrund der RL 2006/126/EG weder vorgesehen noch erwünscht.

 

Wir fordern daher die Ausnahmen des § 2 Abs. 1 Z9 lit c FSG in der derzeitigen Form jedenfalls für alle Lenkberechtigungen der Gruppe C oder der Klasse C, welche vor dem 19.1.2013 erteilt wurden, bestehen zu lassen und dies im § 2 Abs. 1 Z9 Lit c FSG iVm § 41a FSG entsprechend zu normieren.

 

 

Zu Z3 (Entfall der Wortfolge „mehr als acht aber“):

Die ÖBB-Postbus GmbH weist darauf hin, dass entgegen der Erläuterungen zu Z3 die RL 2006/126/EG in Art 4 lit f sehr wohl vorsieht, dass Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Lenker ausgelegt und gebaut sind, welche nicht unter die Klasse D oder D1 fallen, unter die Klasse C fallen. Der geplante Entfall der oben genannten Wortfolge widerspricht somit nicht nur gegenständlicher Richtlinie, sondern bringt die Rechtsunsicherheit mit sich, welche Lenkberechtigung zum Lenken eines Fahrzeuges mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und weniger als acht Plätzen exklusive dem Lenkerplatz nun erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Lenkberechtigung der Klassen D1 oder D stellt auf die Anzahl der Plätze (mehr als acht Plätze für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz) ab und eben nicht auf die zulässige Gesamtmasse.

 

Wir ersuchen daher, entweder die Wortfolge im § 2 Abs. 1 Z11 FSG nicht entfallen zu lassen oder an anderer Stelle, nämlich im § 2 Abs. 1 Z9 lit a, die Wortfolge „die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeuglenker ausgelegt und gebaut sind“ einzufügen.

 

 

Es wird höflich um Berücksichtigung dieser Stellungnahme ersucht.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die ÖBB-Holding AG:

 

Dr. Katharina Schelberger e.h.

Leiterin Konzernrecht & Vorstandssekretariat