Ombudsstelle für Studierende Postadresse: Minoritenplatz 5 A-1014 Wien / Vienna Österreich / Austria gebührenfrei / toll free 0800-311 650 info@hochschulombudsmann.at www.hochschulombudsmann.at

An das Bundesministerium für Inneres

Abteilung III/1

BMI-III-1@bmi.gv.at

 

 

An die Parlamentsdirektion

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

Sachbearbeiter/innen: Leidenfrost Josef /

De Pellegrin Maria / Varga Lisa

Wien, 23. März 2015

 

Stellungnahme der Ombudsstelle für Studierende zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015)

Zu GZ.: BMI-LR1310/0001-III/1/c/2015

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die Ombudsstelle für Studierende (nachfolgend: OS) im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (www.hochschulombudsmann.at  bzw. www.hochschulombudsfrau.at) gibt zu oberwähntem Entwurf, basierend auf den Erfahrungen aus den Kontakten mit Vertreterinnen und Vertretern der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft auf allen Ebenen (gem. § 31, Abs 1 HS-QSG 2011) sowie mit autonomen Studierendenvertreterinnen und -vertretern und daraus resultierender einschlägiger Darstellungen im Tätigkeitsbericht der OS für die Jahre 2012/13/14 fristgerecht folgende Stellungnahme ab:

 

Zu § 19 Abs 7 NAG des Entwurfs:

Die Zustellung von Aufenthaltstiteln an sich rechtmäßig im Inland aufhaltende Fremde zu eigenen Handen wird als Begünstigung für die Antragstellerinnen und Antragssteller erachtet.  Darüber hinaus sollte die Möglichkeit der Ersatzzustellung erwogen werden.

 

Zu § 21 NAG des Entwurfs:

Eine Ausweitung der Antragstellerinnen und Antragssteller auf Aufenthaltstitel stellt eine positive Änderung  des Gesetzes dar, da nicht ausschließlich auf die Staatsangehörigkeit abgestellt wird, sondern auf die Absolvierung einer österreichischen Reifeprüfung im In- oder Ausland.

 

 

 

 

Zu § 64 Abs 5 NAG des Entwurfs:

Von Vorteil erscheint es, auch nach Ablauf der vorgesehenen sechs Monaten einen Antrag auf eine  Rot-Weiß-Rot-Karte zu stellen, um einen möglichen Zeitdruck hintanzuhalten. Es erschiene sinnvoll, aufgrund der angespannten Arbeitsmarktsituation den zulässigen Zeitrahmen für die Arbeitssuche von sechs auf zwölf Monate zu erweitern. Studienabsolventinnen und Studienabsolventen in Deutschland steht eine Zeitspanne von 18 Monaten zur Verfügung, eine adäquate Beschäftigung zu finden.

 

Zu § 68 NAG des Entwurfs:

Es ist zu begrüßen, dass nunmehr anstelle einer Haftungserklärung ein Bruttoeinkommen nachzuweisen wäre.

 

Allgemeine Feststellungen aus der Praxis der Ombudsstelle für Studierende:

In der Alltagsarbeit der Ombudsstelle für Studierende ist aus den Direktkontakten mit internationalen Studieninteressentinnen und  -interessenten sowie Studienwerberinnen und -werbern evident, dass sich durch situativ unvorhersehbar lange Bearbeitungszeiten einerseits bzw. durch erforderliche (tw. langwierige) Abklärung von beizubringenden Unterlagen andererseits Verfahren kostenintensiv und daher (finanziell) belastend für die Antragstellerinnen und –steller gestalten können.  Eine Prozessanalyse der derzeitigen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung des vermehrten Einsatzes  moderner Technologien zur Verfahrensbeschleunigung sowie daraus resultierend ein nach Massgabe der Gegebenheiten kürzerer Fristenlauf sollten untersucht bzw. implementiert werden. Die Installierung von ministeriellen Direktkontakt-Hotlines und / oder E-Mail-Diensten (ähnlich help.gv.at) wäre in diesem Zusammenhang eine weitere kontextuell denkbare Massnahme.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Leidenfrost, MA (Mediation)

Leiters der Ombudsstelle für Studierende