Wir erlauben uns, im Namen der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH unter Bezugnahme auf die mit heutigem Tage fristgerecht eingebrachte Stellungnahme des VÖP (Verband Österreichischer Privatsender) folgende ergänzende Stellungnahme zur geplanten Novelle des PrR-G einzubringen:

 

Um der aktuellen gesetzlichen Regelung im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer bundesweiten Zulassung nach mehr als 10 Jahren die faktische Anwendbarkeit zu ermöglichen, schlagen wir ergänzend vor:

 

In §28b Abs. 1 PrR-G lautet der erste Satz:

„Zur Schaffung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk (bundesweite Zulassung) zur Versorgung von mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung kann, nach dem ersten Antragstermin am 30. April 2005, nunmehr befristet bis zum xx.xx.201x der Antrag auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden.

 

Der zweite Satz des §28b Abs. 1 PrR-G bleibt unverändert wie im Entwurf zur Novelle vorgesehen

 

Dem § 32 PrR-G wird folgender Absatz  7 angefügt:

„Die Voraussetzung eines mindestens zweijährigen Sendebetriebs gemäß § 28b Abs. 1 erster Satz, § 28d Abs. 4 und § 28e Abs. 2 Z 1 ist auf vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBL I Nr. xxx/2015 erteilte Zulassungen nicht anzuwenden.“

 

Dem § 32 PrR-G wird folgender Absatz 8 angefügt:

„Die Voraussetzung eines mindestens zweijährigen Sendebetriebs gemäß § 28b Abs. 1, § 28d Abs. 4 und § 28e Abs. 2 Z 1 ist auf Zulassungen, die im Zuge der Wiedervergabe an den bisherigen Zulassungsinhaber erteilt werden, nicht anzuwenden.“

 

Wir ersuchen um entsprechende positive Berücksichtigung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mag. Johanna Papp

Geschäftsführung

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