Josef WAGENTHALER
Vorsitzender AUF/FEG OÖ
4040 Linz, Blütenstr. 21

Linz, 09.04.2015

 

An das

Bundeskanzleramt/Sektion III

Per E-Mail: iii1@bka.gv.at und manuel.treitinger@bka.gv.at

Sowie an: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

Betreff: Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf

               Dienstrechtsnovelle 2015 (108ME)

              

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Innerhalb offener Frist bringe ich hiermit eine Stellungnahme zu dem vorliegenden Gesetzesentwurf ein.

 

 

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes

Zu den §§ 169c und 175

1.    In § 169c Absatz 3 möge die vorgesehenen Formulierung "das betraglich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt…" durch die Formulierung "…das betraglich zum Überleitungsbetrag nächsthöhere Gehalt…" ersetzt werden. 

Die in diesem Zusammenhang getroffenen extrem komplizierten Ausgleichsregelungen – insbesondere jene nach § 169 Abs. 7 – können im Gegenzug entfallen.

2.    In § 175 Abs. 79, Zi 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 möge folgender Satz angehängt werden: „In allen laufenden Verfahren, welche vor dem 12.02.2015 begonnen wurden, ist die besoldungsrechtliche Stellung vor einer Überleitung nach § 169c rückwirkend nach Maßgabe der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zu ermitteln.“

Begründung

Im Zuge der Besoldungsreform 2015 werden alle BestandsbeamtInnen nach Maßgabe des § 169c GehG in das neue Gehaltssystem überführt. Dabei wird jedoch durch die in Absatz 3 vorgesehene Bezugnahme auf das zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt (für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters) nur der Zeitraum bis zur Vorrückung in die vorletzte Gehaltsstufe, die man erreicht hat, herangezogen. Somit verlieren alle Betroffenen praktisch zwei Jahre von dem bisher für ihre Vorrückung – und der unmittelbar damit zusammenhängenden besoldungsrechtlichen Einstufung – ausschlaggebenden Dienstalter.

Dieser Eingriff in ein bereits erworbenes Recht – der besoldungsrechtlichen Einstufung auf Basis der vorliegenden Gesamtdienstzeit (Vordienstzeiten und Bundesdienstzeiten) – stellt somit für die Normunterworfenen eine in verfassungsrechtlicher Hinsicht äußerst bedenkliche Vorgangsweise dar. Dafür gibt es auch keine sachliche Rechtfertigung bzw. ist eine solche den einschlägigen Unterlagen nicht zu entnehmen. Überdies wird eine derartige Neuregelung dem Anlass (Urteil des EuGH) dieser „Gesetzesreparatur“ nicht gerecht, weil es infolge der geforderten Einrechnung von Ausbildungszeiten vor dem 18. Geburtstag abermals zu keiner entsprechenden besoldungsrechtlichen Verbesserung kommt und erneut der Wunsch nach „Kostenneutralität“ über das „Rechtsstaatprinzip“ gestellt wird

Daran kann auch die Tatsache, dass im Gegenzug ein Teil dieses Zweijahreszeitraums (bzw. Vierjahreszeitraums) gem. Absatz 7 zum Besoldungsdienstalter wieder aufgeschlagen wird, nichts ändern. Das Motto „Nimm 2 zahl 1“ sollte man eindeutig nur im Bereich der Produktwerbung aber nicht in der Legislative anwenden.

Darüber hinaus vermag die geringfügige Erhöhung der Bezüge in den Gehaltsstaffeln – als pauschale Abgeltung für zusätzlich anzurechnende Zeiten – allein selbst für den Fall einer entgeltwirksamen Besserstellung noch nicht die Gewähr für die Beseitigung einer gegebenen und nun bereits mehrfach verurteilten Diskriminierung geben.

Der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie kann nur dann entsprochen sein, wenn (zumindest für jene, die rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Reform eine Anrechnung der Zeiten vor dem 18. Geburtstag beantragt haben) vor einer Überleitung eine entsprechende Neueinstufung rückwirkend die gerügte Benachteiligung beseitigt. Dies wurde auch bereits in mehreren oberstgerichtlichen Entscheidungen bestätigt.

Die angeregte Änderung in § 175 würde somit eine angestrebte Rechtssicherheit nach sich ziehen und dem Staat auch allfällige weitere Kosten infolge zahlreicher Verfahren und einer als wahrscheinlich anzusehenden, nochmaligen Gesetzesreparatur ersparen.

Siehe dazu auch auszugsweise das Urteil des EuGH im Fall „Starjakob“ vom 28.01.2015 zu Zl. C-417/2013:

"Gleichwohl bedeutet die Herstellung der Gleichbehandlung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, solange kein System zur Beseitigung der Diskriminierung wegen des Alters in einer mit der Richtlinie 2000/78 in Einklang stehenden Art und Weise eingeführt worden ist, dass den vom früheren System benachteiligten Bediensteten hinsichtlich der Berücksichtigung der vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten, aber auch hinsichtlich der Vorrückung in der Gehaltstabelle dieselben Vorteile zu gewähren sind, wie sie den von diesem System begünstigten Bediensteten zuteil geworden sind." 

 

Josef Wagenthaler eh.
Landesvorsitzender AUF/ÄFEG OÖ
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