Stellungnahme des Vereins Vegane Gesellschaft Österreich zum
Strafrechtsänderungsgesetz 2015
Der Verein "Vegane Gesellschaft Österreich" (VGÖ) beehrt
sich, hiermit
seine Stellungnahme zur geplanten Änderung der StPO und des StGB im Rahmen
des
StrÄG 2015 zu übermitteln.
Das zentrale Anliegen der VGÖ bei einer Änderung des Strafrechtes ist
zur
Sicherung des Rechtsschutzes der im Strafrecht vertretungslosen Tiere eine
Parteienstellung des „Verbandes Österreichischer
Tierschutzorganisationen – protier.
at“ im Strafverfahren zu implementieren. Der Verband hat die nötige
Expertise und
auch die Kapazitäten bei etwaigen Strafverfahren die Interessen der Tiere
zu vertreten.
Allgemeines
In den letzten Jahrzehnten hat die gesellschaftliche Bedeutung der
Berücksichtigung tierlicher
Interessen enorm zugenommen: Beginnend mit dem Pelzfarmverbot 1998, einem
bundeseinheitlichen Tierschutzgesetz 2005, dem Verbot von Legebatterien,
Wildtieren in
Zirkussen, der Kaninchen-Käfighaltung und einem modernen
Tierversuchsgesetz kulmierte
die bisherige rechtliche Entwicklung in der Bekenntnis der Republik
Österreich zum
Tierschutz als Staatszielbestimmung.
In Deutschland hat soeben der staatliche „Beirat für Agrarpolitik
zur Nutztierhaltung“
festgestellt, dass aus gesellschaftlichen und fachwissenschaftlicher Sicht
„mehr Tierschutz
dringend erforderlich“ sei. Die gesellschaftliche Akzeptanz intensiver
Tierhaltung habe
deutlich abgenommen.
Tatsächlich findet der gestiegene Respekt vor nicht-menschlichen Tieren
seinen Ausdruck in
zunehmenden Meldungen über Tierquälereien an Behörden und
Tierschutzvereine und nicht
zuletzt in dem beispiellosen Trend zum ethischen Vegetarismus und Veganismus.
Laut einer
IFES-Studie aus 2013 leben 9 % der Bevölkerung bereits vegetarisch oder
vegan.
Nicht zuletzt auch aus diesen Gründen ist eine Anpassung des Strafrechts
an das gestiegene
Tierschutzbewusstsein längst überfällig. Die Strafdrohung des
§ 222 StGB wurde seit
Bestehen des StGB 1975 nicht verändert. Der Tatbestand selbst wurde
zuletzt 2002 präzisiert.
Die VGÖ begrüßt die im Entwurf
vorgeschlagene Erhöhung des Strafmaßes von einem auf zwei Jahre,
doch diese (einzige)
Maßnahme genügt weder qualitativ noch quantitativ dem modernen
Tierschutzverständnis. Im
Folgenden wird eine tiergerechte Reform diverser strafrechtlicher und
strafprozessualer
Bestimmungen aus Tierschutzsicht vorgeschlagen um die Wahrheitserforschung zu
verbessern
und eine angemessene Erfassung und Ahndung verpönter Tierquälereien
sicherzustellen.
§ 26 StGB (Einziehung)
Aktuelle Situation
Derzeit lautet § 26 Abs 1 StGB (Einziehung) wie folgt:
§ 26. (1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe
bedrohten Handlung
verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser
Handlung
verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind,
sind
einzuziehen, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände
geboten
erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken.
Vorliegender Entwurf
Im vorliegenden Entwurf ist keine Änderung des § 26 StGB vorgesehen.
Stellungnahme und Kritik
In manchen Fällen von Tierquälerei (§ 222 StGB) ist es unerlässlich
zur Erforschung des
Tathergangs (lebende oder tote) Tiere zum Zweck einer
veterinärmedizinischen Untersuchung
oder Obduktion einzuziehen. Zur legistischen Verdeutlichung, effektiven
Beweismittelsicherung und Verhinderung weiterer Straftaten sollte § 26 Abs
1 wie folgt
umformuliert werden:
§ 26. (1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe
bedrohten Handlung
verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser
Handlung
verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind,
sowie von
dieser Handlung betroffene Tiere sind einzuziehen, wenn dies nach der
besonderen
Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit
Strafe bedrohter
Handlungen entgegenzuwirken oder zur Wahrheitserforschung erforderlich ist.
§ 220a StGB (Werbung für Unzucht mit Tieren):
Aktuelle Situation:
Derzeit lautet § 220a StGB (Werbung für Unzucht mit Tieren) wie
folgt:
§ 220a. Wer in einem Druckwerk, in einem Laufbild oder sonst
öffentlich zur Unzucht mit
Tieren auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die geeignet ist,
solche Unzuchtshandlungen
nahezulegen, ist, sofern er nicht als Beteiligter (§ 12) mit strengerer
Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
Vorliegender Entwurf
Der vorliegende Entwurf zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (98/ME) vom
13.03.2015
sieht unter anderem die ersatzlose Streichung dieses Paragrafen vor.
In der Erläuterung vom 13.03.2015 wird dazu begründend
ausgeführt:
„In der gerichtlichen Kriminalstatistik scheint zu diesem Delikt in den
Jahren 2000 bis 2013
nur eine einzige Verurteilung auf. Die praktische Bedeutung dieser Bestimmung
ist somit
äußerst gering. Darüber hinaus erscheint eine Streichung auch
deshalb unproblematisch, weil
strafwürdige Fälle insbesondere durch die Anwendung des § 12
(§ 222) erfasst sind.“
Stellungnahme und Kritik
Die in den Erläuterungen angeführte Begründung vermag nicht zu
überzeugen. Aus der
bloßen Tatsache, dass nur wenige Fälle vor Gericht zu Verurteilungen
führen, kann unmöglich
die zwingende Strafunwürdigkeit der Handlung (Streichung des Tatbestands)
abgeleitet
werden. Der § 220a StGB geht auch deutlich weiter als der in der
Erläuterung konkurrierende
§ 12 StGB: Während Letzterer lediglich Bestimmungs- oder
Beitragstäter inkriminiert, erfasst
Ersterer einen deutlich weiteren und abgeschwächteren Tathandlungskreis.
Auch fehlt der
unmittelbare persönliche Bezug zum Ausführenden. Diese Differenzen
finden auch im
Gesetzeswortlaut „sofern er nicht als Beteiligter (§ 12) mit
strengerer Strafe bedroht ist“
Beachtung. Nicht zuletzt greift § 12 StGB iVm § 222 StGB nicht, wenn
zwar die Werbung,
nicht aber die beworbene Tierquälerei innerhalb österreichischen
Territoriums stattfindet.
Eine ersatzlose Streichung des Delikts wird abgelehnt. Der Tatbestand sollte
unbedingt
beibehalten werden.
§ 222 StGB (Tierquälerei)
Aktuelle Situation
Derzeit lautet § 222 StGB (Tierquälerei) wie folgt:
§ 222. (1) Wer ein Tier
1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im
Zusammenhang mit der
Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder
Tränke unterlässt, oder auf
andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.
Derzeitiger Entwurf
Der vorliegende Entwurf sieht lediglich eine Erhöhung der Strafdrohung des
Delikts der
Tierquälerei (§ 222 StGB) vor: In § 222 Abs 1 StGB wird die
Wortfolge „einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wörter „zwei
Jahre“ ersetzt.
In der Erläuterung wird dazu begründend ausgeführt:
„Seit dem Inkrafttreten des StGB 1975 hat sich auch die Werthaltung der
Gesellschaft Tieren
gegenüber wesentlich verändert. Tierschutz stellt nunmehr ein
anerkanntes öffentliches
Interesse dar, was intensive Bemühungen in diesem Bereich, wie
beispielsweise die Schaffung
des Bundes-Tierschutzgesetzes, zeigen. Im Hinblick auf diese Entwicklung
erscheint eine
Anhebung der Strafdrohung für die Tierquälerei sachgerecht. Die
Anhebung der Strafdrohung
auf bis zu 2 Jahre hat auch zur Folge, dass gewisse Ermittlungsmaßnahmen,
wie
beispielsweise die Observation über einen Zeitraum von mehr als 48
Stunden, nunmehr auch
zur Aufklärung solcher Taten zulässig sind.“
Stellungnahme und Kritik
Grundsätzlich ist die Anpassung der Strafdrohung und Aufhebung der
alternativen Geldstrafe
im neuen § 222 StGB zu begrüßen, doch wie eingangs
erwähnt, wird diese (einzige)
Änderung dem Charakter des gesellschaftlichen Wandels nicht gerecht.
Zur Parteienstellung:
Im Strafverfahren gibt es keine unabhängige
Beobachtungs-/Rechtsschutzinstitution
welche die Interessen des Tierschutzes vertritt.
Es ist nicht ersichtlich, warum im – für exzessive Tierquälereien
zuständigen –
gerichtlichen Strafverfahren dem Tierschutz keine dezitierte Parteistellung
gewidmet
wird.
Der Verband Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at
vertritt die
Interessen des Tierschutzes gem. § 42 Abs 2 Z 10 TSchG im ministeriellen
Tierschutzrat
und gem. § 35 Abs 2 Z 8 TVG in der Tierversuchskommission des Bundes.
Gerade im
Strafverfahren wo es um die allerschwersten Fälle von Delinquenz auf
Kosten rechtloser
Tiere geht, muss dem Tierschutz eine unmittelbare Parteistellung gewährt
werden.
Zum Strafmaß:
Bei erfülltem Tatbestand ist es nicht einsichtig, dass die
Ausnahmebestimmung
§ 37 Abs 1 StGB dennoch eine alternative Geldstrafe ermöglicht.
Die Erhöhung der Strafdrohung auf nur zwei Jahre ist unzureichend: Neue
wissenschaftliche
Erkenntnisse belegen mit verlässlicher Regelmäßigkeit die
vergleichbaren kognitiven
Fähigkeiten von Menschen und nicht-menschlichen Tieren und weisen auf eine
identische
Leidensfähigkeit hin. Entsprechend dem Verfassungsbekenntnis der Republik
zum Tierschutz
(§ 2 B-VG über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz usw...) ist die
Diskriminierung nichtmenschlicher
Tiere nicht mehr vertretbar. Das Gleichheitsprinzip erfordert eine
vergleichbare
Bestrafung ähnlicher Delikte: Die vom § 222 StGB umschriebene Tathandlung
ist zumindest
mit jener der schweren Körperverletzung (§ 84 StGB; drei bzw.
fünf Jahre Strafdrohung) zu
vergleichen, die einfache Körperverletzung (§ 83 StGB) erfordert
nicht einmal das Erleiden
von Schmerzen (vgl: Wiener Kommentar § 222 StGB, 2. Auflage, 2005; Rz 31).
In der Praxis
gehen die absichtlichen Tierquälereien nicht nur mit schweren Schmerzen
oder Qualen,
sondern oft auch mit gravierenden Dauerfolgen (vergleichbar § 85 StGB;
fünf bzw. zehn
Jahre) oder gar mit dem Tod (vergleichbar § 86 StGB; zehn bzw. 20 Jahre)
einher. Darüber
hinaus ist bekannt, dass die im § 222 Abs 1 Z 1 StGB sogar tatbildliche
„Rohheit“ zu erhöhter
Gewaltbereitschaft führt.
Unter anderem auch aus diesen Überlegungen drohen in den kulturell und
rechtlich
nahestehenden Staaten Deutschland (§ 17 TierSchG) und Schweiz (Art 26
TSchG SR 455)
bereits sogar auf einfache Tierquälerei bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
Das im vorliegenden Entwurf angestrebte Höchststrafmaß von nur zwei
Jahren wird den
spezial- und generalpräventiven Anforderungen eines modernen Strafrechts
nicht gerecht und
unterschätzt das signifikant gestiegene gesellschaftliche
Tierschutzbewusstsein. Erst eine
Strafdrohung von mindestens drei Jahren scheint aus Tierschutzsicht angemessen.
Zum Vorsatz:
Der Tatbestand des § 222 StGB soll auf tierquälerische Handlungen
abstellen, die sich von
den bloß verwaltungsrechtlich zu ahndenden Übertretungen des TSchG
durch ein erhöhtes
Maß an zugefügten Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer
Angst unterscheiden.
Aufgrund der gesteigerten Betroffenheit des Opfers muss auch der Vorsatzgrad
gegenüber
dem bloß bedingten Vorsatz des TSchG adäquat erweitert werden. Die
vom strafrechtlichen
Tatbestand berührten Handlungen dürfen nicht straffrei bleiben, wenn
sie nur fahrlässig
begangen werden.
Zu Abs 1 Z 1 (Rohe Misshandlung, Zufügung unnötiger Qualen):
Das Erfordernis einer „rohen“ Misshandlung (§ 222 Abs 1 Z
1StGB) kann heutzutage nicht
mehr aufrecht erhalten werden: Abgesehen von Schwierigkeiten der begrifflichen
Abgrenzung
roher von nicht-roher Misshandlung, sind letztere Fälle
„maßvoller Misshandlung“ ohnehin
durch die Zulässigkeit „notwendiger Qualen“ (Z 1, letzter
Satz) gedeckt. Jegliche vorsätzliche
– wenn auch nur „maßvolle“ - Misshandlung von Tieren
darf durch das neue Gesetz nicht
mehr weiter gedeckt werden.
Zu Abs 1 Z 2 (Aussetzen hilfloser Tiere):
Keine weiteren Änderungsvorschläge.
Zu Abs 1 Z 3 (Aufeinanderhetzen):
Keine weiteren Änderungsvorschläge.
Zu Abs 2 (Vernachlässigen bei Beförderung):
Jedenfalls Berücksichtigung finden sollte die Anmerkung von Dr. Thomas
PHILIPP (Wiener
Kommentar zum § 222 StGB, 2. Auflage, 2005; Rz 3), der schon am alten
Gesetz deutlich die
Versäumnis kritisiert, in § 222 Abs 2 StGB die Erwähnung
tierquälerischer
Tierhaltungsvarianten (Käfig-, Qualanbindehaltung; Schaustellung von
Wildtieren etc) zu
unterlassen und verweist auf die RV StrÄG 2002. Die Vornahme von das
soziale
Ausdrucksverhalten oft massiv einschränkenden Qualzuchten sollte ebenso
explizit verpönt
werden. Die Bezugnahme auf „mehrere“ Tiere entbehrt jeder
Grundlage, kann es doch auf der
Opferseite nicht maßgeblich darauf ankommen, ob nun eines oder mehrere
Tiere betroffen
sind.
Zu Abs 3 (Mutwilliges Töten):
Die bereits mehrfach erwähnte und auch in den Erläuterungen zum
Entwurf zitierte
gestiegene Wertehaltung der Gesellschaft Tieren gegenüber, hin zum
anerkannten öffentlichen
Interesse, welches in Tierschutz als Staatszielbestimmung gipfelt, muss sich
auch in einer
Reform der pönalisierten Tötungshandlung von Wirbeltieren widerspiegeln.
Die alte – krass
einengende – Reduktion auf ausschließlich mutwilliges Töten,
wird dem gestiegenen
Tierschutzbewußtsein nicht mehr gerecht.
So wird beispielsweise das systematische Erschlagen überzähliger
„Bauernhofkatzen oder
-hunden“ nicht mehr als tatbildlich verstanden (WK, § 222 StGB, 2.
Auflage, 2005; Rz 80),
obwohl derartige Handlungsweisen mittlerweile von der Gesellschaft weitgehend
als
abstoßend und unsittlich empfunden werden. Tatsächlich werden durch
die aktuelle
Formulierung nur kaum auftretende Fälle von Tiertötungen im Rahmen
von Satanskulten oder
Tierpornographie erfasst.
Tatsächlich ist sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz die
Tötung von Wirbeltieren
ohne vernünftigen Grund mit drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert.
§ 222 StGB sollte also lauten:
§ 222. (1) Wer ein Tier, wenn auch nur fahrlässig
1. misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
3. ein Tier auf ein anderes hetzt, sodass es Qualen erleide,
4. im Zusammenhang mit der Beförderung, Zucht oder Haltung eines oder
mehrerer
Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt,
oder auf andere Weise
längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund
tötet.
(4) Einem Vertreter des Verbandes Österreichischer
Tierschutzorganisationen – pro-tier.at
gem. § 42 Abs 2 Z 10 TSchG sind im Strafverfahren die selben Rechte wie
Privatbeteiligten
gem. § 67 Abs 6 StPO zu gewähren.
§ 128 StPO (Leichenbeschau und Obduktion)
Aktuelle Situation:
Derzeit lauten § 128 Abs 2 und Abs 2 StPO (Leichenbeschau und Obduktion)
wie folgt:
(1) Sofern nicht ein natürlicher Tod feststeht, hat die Kriminalpolizei
einen Arzt beizuziehen
und grundsätzlich am Ort der Auffindung die äußere
Beschaffenheit der Leiche zu besichtigen,
der Staatsanwaltschaft über das Ergebnis der Leichenbeschau zu berichten
(§ 100 Abs. 2 Z 2)
und dafür zu sorgen, dass die Leiche für den Fall der Obduktion zur
Verfügung steht.
(2) Eine Obduktion ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann,
dass der Tod einer
Person durch eine Straftat verursacht worden ist. Sie ist von der
Staatsanwaltschaft
anzuordnen, die mit der Durchführung eine Universitätseinheit
für Gerichtliche Medizin oder
einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, der kein
Angehöriger des
wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, zu beauftragen hat.
Derzeitiger Entwurf:
Im vorliegenden Entwurf ist keine Änderung des § 128 StPO vorgesehen.
Stellungnahme und Kritik:
In einigen Fällen von Tierquälerei ist eine Obduktion der
gequälten Tiere unerlässlich, um die
Ursache der Verletzungen zu erforschen und das Bestehen einer gerichtlich
strafbaren
Handlung (insbesondere § 222 StGB) erforschen zu können. Aus diesem
Grunde sollte der
§ 128 StPO wie folgt geändert werden:
Leichenbeschau und Obduktion auch von Tieren
(1) Sofern nicht ein natürlicher Tod feststeht, hat die Kriminalpolizei
einen Arzt beizuziehen
und grundsätzlich am Ort der Auffindung die äußere
Beschaffenheit der Leiche zu besichtigen,
der Staatsanwaltschaft über das Ergebnis der Leichenbeschau zu berichten
(§ 100 Abs. 2 Z 2)
und dafür zu sorgen, dass die Leiche für den Fall der Obduktion zur
Verfügung steht.
(1a) Die Zuziehung eines Veterinärmediziners ist zulässig, wenn der
Verdacht einer Straftat
nach § 222 StGB besteht. Dieser hat grundsätzlich am Ort der
Auffindung die äußere
Beschaffenheit des Kadavers zu besichtigen und der Staatsanwaltschaft über
das Ergebnis der
Leichenbeschau zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2) und dafür zu sorgen,
dass der Kadaver für
den Fall der Obduktion zur Verfügung steht.
(2) Eine Obduktion ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann,
dass der Tod einer
Person durch eine Straftat verursacht worden ist. Sie ist von der
Staatsanwaltschaft
anzuordnen, die mit der Durchführung eine Universitätseinheit
für Gerichtliche Medizin oder
einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, der kein
Angehöriger des
wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, zu beauftragen hat.
(2a) Eine Obduktion von Tieren ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen
werden kann, dass der
Tod eines Tieres durch eine Straftat verursacht worden ist. Sie ist von der
Staatsanwaltschaft
anzuordnen, die mit der Durchführung eine Universitätseinheit
für Veterinärmedizin oder
einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Veterinärmedizin, der
kein Angehöriger des
wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, zu beauftragen hat.
Hochachtungsvoll,
Im Namen des Vereins "Vegane Gesellschaft Österreich"
Obmann Felix Hnat
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Vegane Gesellschaft Österreich
Mag. Felix Hnat (Obmann)
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