Bundeskanzleramt AbteilungIII/1 Hohenstaufengasse 3 1010 Wien
Dienstrechts-Novelle 2015; stellungnahme
gz. BKA-920.196/0003-III/1/2015
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu dem vorliegenden Entwurf nehmen wir wie folgt Stellung:
§ 109 BDG:
Die Pflicht zur nachweislichen Verständigung von der Vernichtung der Aufzeichnungen sollte, wenn überhaupt, auf Belehrungen und Ermahnungen eingeschränkt werden, die Sachverhalte ab Kundmachung des Gesetzes betreffen. Eine rückwirkende Anwendung würde zu einem nicht vertretbaren administrativen Mehraufwand führen, zumal die elektronischen Personaldatensyteme eine automatisierte Erfassung der Aufzeichnungen für Zwecke der Vernichtung und Verständigung der Beamtin oder des Beamten (noch) nicht vorsehen.
Anlage 1 Z 37.2:
„…..der Dienstzulagengruppen A, B oder C insbesondere…..“
Anmerkung:
Ergänzung wegen der beabsichtigten Einführung einer Dienstzulage C in § 105 Abs.4 GehG.
§106 Abs.1 GehG
Aus dieser Bestimmung ist nicht ersichtlich, ob der Vorbildungsausgleich nur für Höherverwendungen von Beamtinnen und Beamte gilt, die sich bereits in der Zielstufe befinden oder ob bei Höherverwendungen vor Erreichen der Zielstufe § 106 GehG in Verbindung mit § 169 c Abs.6 2. Satz GehG anzuwenden ist.
Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Stellungnahme und stehen für Fragen und weiterführende Informationen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Albert Lechner