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Textfeld: 17. APRIL 2015Dienstrechts-Novelle 2015; stellungnahme

gz. BKA-920.196/0003-III/1/2015

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem vorliegenden Entwurf nehmen wir wie folgt Stellung:

 

 

§ 109 BDG:

 

Die Pflicht zur nachweislichen Verständigung von der Vernichtung der Aufzeichnungen sollte, wenn überhaupt, auf Belehrungen und Ermahnungen eingeschränkt werden, die Sachverhalte  ab Kundmachung des Gesetzes betreffen.  Eine rückwirkende Anwendung würde zu einem nicht vertretbaren administrativen Mehraufwand führen, zumal die elektronischen Personaldatensyteme eine automatisierte Erfassung der Aufzeichnungen für Zwecke der Vernichtung und Verständigung der Beamtin oder des Beamten (noch) nicht vorsehen.    

 

Anlage 1 Z 37.2:

 

„…..der  Dienstzulagengruppen A, B oder C insbesondere…..“

 

Anmerkung:

Ergänzung wegen  der beabsichtigten Einführung einer Dienstzulage C in § 105 Abs.4 GehG.

 

 

§106 Abs.1 GehG

 

Aus dieser Bestimmung ist nicht ersichtlich,  ob der Vorbildungsausgleich   nur für Höherverwendungen von Beamtinnen und Beamte gilt, die sich bereits in der Zielstufe befinden oder ob  bei   Höherverwendungen vor Erreichen der Zielstufe § 106 GehG in Verbindung mit § 169 c Abs.6 2. Satz GehG anzuwenden ist.

 

 

 

 

Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Stellungnahme und stehen für Fragen und weiterführende Informationen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Albert Lechner