Mag. Gerhard Feiler

Steuerberater

 

 

An das

Bundesministerium für Finanzen

e-Recht@bmf.gv.at

 

 

Wien, am 20.4.2015

 

 

Betrifft: Begutachtungsentwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Kapitalmarktgesetz und das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz geändert werden (115/ME)

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Als beruflich ua mit der Bearbeitung legistischer Neuerungen befasster und auch sonst an einer soliden und sowohl inhaltlich als auch formal korrekten Gesetzgebung interessierter Staatsbürger erlaube ich mir zu oa Gesetzesentwurf folgende Anmerkungen zu übermitteln (Textänderungen und –ergänzungen hervorgehoben):

I.     Zu Art. I

Zur Novellierungsanordnung: Die letzte Änderung des BörseG erfolgte durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, außerdem ist eine weitere Novellierung durch das RÄ-BG 2015 (RV 560 dB) vorgesehen

Zu Z 3 (§ 48 Abs. 1 Z 9): Bei einem Entfall von Z 9, müsste auch der Satzteil „und hinsichtlich der Z 9 mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro“ im Schlusssatz von § 48 Abs. 1 gestrichen werden

Zu Z 18 (§ 81a Abs. 1 Z 15): Da die folgende Z 16 klein geschrieben beginnen soll, sollte der Punkt am Ende der Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt werden

Zu Z 21 (§ 82 Abs. 4): Da hier nur die Dauer der Informationszugänglichkeit verlängert werden soll, sollte sich die Novellierung darauf beschränken „das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ zu ersetzen“ und nicht den gesamten ansonsten unveränderten Einleitungsteil wiederholen.

Zu Z 22 (§ 82 Abs. 8): nunmehr „Europäische Union

Zu Z 28 (§ 89): Die ersten beiden Sätze wiederholen nur die im UGB bereits angeführten Pflichten und stellen keine neuen Anforderungen dar. Sie sollten daher in Satz 3 insoweit integriert werden, als dies zur Erklärung der darin vorgesehenen zusätzlichen Pflichten erforderlich ist. Da es sich um zwei verschiedene Berichte handelt, sollte der Plural verwendet werden, auch wenn jeweils nur ein Bericht zu erstellen sein wird. § 89 könnte demnach folgendermaßen lauten:

„§ 89. Emittenten, die einen jährlichen Bericht gemäß § 243c UGB erstellen oder die einem Konzern angehören, der einen jährlichen konsolidierten Bericht gemäß § 267b UGB erstellt, haben diese Berichte über Zahlungen, die die Emittenten oder die Konzernunternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, an staatliche Stellen geleistet haben, spätestens sechs Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass diese Berichte mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben.“

Zu Z 30 (§ 91 Abs. 1): Die entfallende Wortfolge sollte nur einen Beistrich umfassen, da der verbleibende anschließende Satzteil weiterhin durch einen Beistrich zu trennen ist. Der Beistrich und das Leerzeichen am Beginn sollten daher erhalten bleiben.

Zu Z 31 (§ 91 Abs. 2): Da in Satz 2 eine zusätzliche Schwelle aufgenommen werden soll, ist der Plural zu verwenden. Es sollte daher lauten: „oder die Schwellen von 4 vH oder 5 vH oder mehr … erreicht“

Zu Z 34 (§ 91a Abs. 1 Z 1 lit. a und b): Die zweimalige Verwendung des Wortes „verliehen“ (Vergangenheitsform oder Konjunktiv?) ist unverständlich, da im Einleitungssatz mit „bei Fälligkeit“ offenbar ein zukünftiges Ereignis gemeint ist und die folgenden Z 2 bis 4 alle im Indikativ präsens abgefasst sind. Es sollte daher durch verleihen ersetzt werden.

Zu Z 45 (§ 95d): Tippfehler: „verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen“

Zu Z 47 (§ 96 Abs. 2 Z 1 und 2): Es ist nicht ersichtlich, warum die Übergangsbestimmungen jeweils einen Tag nach dem Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle beginnen sollen. Es sollte daher jeweils das Datum „26. November 2015“ eingesetzt werden

Zu Z 47 (§ 96 Abs. 2 Z 2): Um keine – wenn auch nur eintägige – Legisvakanz entstehen zu lassen, sollte es im letzten Halbsatz „nach dem 26. November 2015“ (bzw. „nach dem 25. November 2015“, wenn das Datum w.o. geändert wird) heißen

Zu Z 51 (§ 103 Satz 1): fehlender Beistrich: „§ 72 Abs. 3 Z 8, § 86 Abs. 1“

Zu Z 51 (§ 103 Satz 2): Hier wird ein Außerkrafttretensdatum für die §§ 67 und 68 betreffend den Geregelten Freiverkehr angeführt, ohne dass in den Novellierungsbestimmungen ein Entfall dieser Papragraphen angeordnet wird. Demgemäß ist diese Änderung auch nicht in der Textgegenüberstellung ersichtlich und auch die Erläuternden Bemerkungen gehen darauf mit keinem Wort ein! Sollte eine Auflassung des Geregelten Freiverkehrs als Handelsart der Wiener Börse geplant sein, sollte dies jedenfalls auch als gesonderte Novellierungsanordnung dargestellt und erläutert werden. Außerdem erscheint es mit der Aufhebung dieser beiden Paragraphen allein nicht getan, da eine Vielzahl von Verweisen im BörseG (zB § 25b Abs. 4, § 56 Abs. 2, § 59 Abs. 5, § 60 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und 9, etc) und anderen Bundesgesetzen (zB VAG, ÜbG, etc) in der Folge ins Leere ginge. Diese Gesetzesänderung, die – auch wenn das vorgesehene Datum mit exakt sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der übrigen Novelle darauf hindeutet – augenscheinlich nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Richtlinienumsetzung steht, sollte daher hier entfallen und ggf. einer späteren umfassenderen Novelle vorbehalten bleiben.

II.    Zu Art. 2 – KMG

Zu Z 6 (§ 18 Abs. 5 und 6): § 18 weist bislang lediglich drei Absätze auf, anzufügen wären daher die „Abs. 4 und 5

Zu Z 6 (§ 18 Abs. 4 (neu)): Nicht die Änderungs-Richtlinie 2010/73/EG sondern die Richtlinie 2003/71/EG sollte im Langtext und mit Fundstelle zitiert werden. Z 4 (neu) sollte daher folgendermaßen lauten:

„(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2003/71/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 64) in der Fassung der Richtlinie 2010/73/EU, ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2010 S. 1, anzuwenden.

Zu Z 7 (§ 19 Abs. 19): Ein neuer Abs. 19 ist auch im Entwurf für ein „Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG) erlassen und das Kapitalmarktgesetz geändert wird“ (116/ME) vorgesehen, dessen Inkrafttreten ist früher geplant, an dieser Stelle sollte daher die Absatznummer auf „Abs. 20 geändert werden; fehlender Beistrich: „§ 13 Abs. 1, der Einleitungsteil“

III.   Zu Art. 3 – RL-KG

Zur Novellierungsanordnung: Einheitliche Schreibweise: „BGBl. I Nr. 21/2013“

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1): Zu ergänzen: „§ 81a Abs. 1 Z 7 BörseG“; außerdem sollte die Zitierung des Börsegesetzes in der Langfassung samt Fundquellennachweis von § 2 Abs. 1 hierher transferiert werden, da nunmehr an dieser Stelle dessen erstmalige Erwähnung erfolgt.

IV.  Zu den Erläuternden Bemerkungen – Besonderer Teil

Zu Art. 1 – BörseG

Zu § 15 Abs. 5 und § 66 Abs. 5 Z 3: Fallfehler: „Wortlaut

Zu § 70: Zu ergänzen: „die … geltende Fassung der von der FMA … zu erlassenden Druckrichtlinien“

Zu § 81a Abs. 1 Z 7: „in mehr als nur einem Mitgliedstaat“

Zu § 82 Abs. 8a: Fehlendes Leerzeichen: „2. Unterabsatz“

Zu § 91a Abs. 2: Einheitliche Schreibweise: „BGBl. I Nr. 83/2012“

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht gleichzeitig an das Präsidium des Nationalrates pA begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Mag. Gerhard Feiler