Selbsthilfegruppe Mobbing & psychosozialer Stress am Arbeitsplatz Graz

Eva Pichler, Feuerbachgasse 30C/31, 8020 Graz, 0699.190 36 155

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An das

Bundesministerium für Justiz

team.s@bmj.gv.at

 

Präsidium des Nationalrates

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

 

STELLUNGNAHME DER SELBSTHILFEGRUPPE MOBBING GRAZ ZUM GESETZESENTWURF - STRAFRECHTSÄNDERUNGSGESETZ 2015 (98 ME)

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00098/index.shtml

 

 

Im Vorblatt sind die Ziele des Gesetzesentwurfs angegeben. Ein wichtiges Ziel fehlt:

 

 

Nach obigem Ziel wären die Gesetzesbestimmungen anzupassen.

 

 

§ 120a StG

Wer das Ziel verfolgt, Menschen vor Straftaten und persönlichen Beeinträchtigungen besser zu schützen, kann auch mit dem Entwurf zum § 120a StGB nicht einverstanden sein. Es soll nur eine Ausführungshandlung von Mobbing strafbar werden, nämlich Cyber-Mobbing. Tatsächlich ist Mobbing der wesentliche Straftatbestand.

http://manfred-hoza.jimdo.com/petition-anti-mobbing-gesetz/

 

Die Justizexperten, die offensichtlich keine Experten zum Thema Mobbing sind, haben die Anti-Mobbing-Gesetze bzw Straftatbestände in anderen Staaten nicht einmal erwähnt. Es wurde einfach die unbewiesene Behauptung aufgestellt, dass die Rechtslage zum Schutz vor Mobbing ausreicht. Das ist sicher nicht der Fall. Laut einem Bericht von Spiegel on-line vom 7. April 2014 sind in Deutschland nur weniger als 5 Prozent der Klagen wegen Mobbings erfolgreich. Die (Miss)Erfolgsquote in Österreich wurde von den Justizexperten sichtlich nicht erhoben.

http://www.mobbing-web.de/manfred-hoza.php

http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/mobbing-am-arbeitsplatz-koennen-gesetze-die-opfer-schuetzen-a-962565.html

 

Die Meinung der Justizexperten im Bericht der Arbeitsgruppe StGB 2015 zu § 120a StG , dass sich Mobbing-Betroffene durch einen Wohnort- und Arbeitsplatzwechsel dem Mobbing entziehen können (!), offenbart eine  realitätsferne Einschätzung. http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00104/imfname_366604.pdf

Was ist aus dem Grundsatz "Recht braucht Unrecht nicht zu weichen" geworden?

 

Zudem fehlen auch jegliche Angaben, ob bzw wie schnell bspw ältere und behinderte Arbeitnehmer realistischerweise einen neuen Arbeitsplatz finden können (insbesondere nach "üblichen" bekannten psychischen Schäden durch/nach Mobbing). Wissenschaftlich beschreibt Dr. Argeo Bämayr, FA für Neurologie, Psychiatrie u. Psychotherapie i.R. die schweren Folgen von psychischer Gewalt im Hearing des Deutschen Bundestages April 2014  http://www.selbsthilfegruppe-mobbing-graz.at/dr-b%C3%A4mayr/hearing-im-bundestag-2014/

 

Ein Straftatbestand Mobbing bzw. Erweiterung des § 107a beharrliche Verfolgung (Schule, Arbeitsplatz, Verein, Wohnung) ist dringend erforderlich!

Dieser hätte eine beachtliche Präventivwirkung und damit könnten auch enorme Summen eingespart werden, die derzeit durch Fehlzeiten, Krankenbehandlungen sowie vorzeitige Pensionleistungen bzw. Rehabilitations- und Arbeitslosengeld entstehen. Auch Selbstmorde wegen Mobbings könnten erfolgreich verhindert werden. Diesbezüglich ist auf die Selbstmordserie bei der Telecom France hinzuweisen, die Anlass für ein Anti-Mobbing-Gesetz war.

http://www.selbsthilfegruppe-mobbing-graz.at/in-memoriam/ (siehe FRANKREICH)

http://www.welt.de/wirtschaft/article107923894/France-Telecom-Ex-Chef-wegen-Selbstmorden-vor-Gericht.html

 

Bereits im Jahr 2008 hat Bundesminister Hundstorfer in seiner damaligen Funktion eine Verankerung von Mobbing im Strafgesetz trotz aller Vorsorge für notwendig erachtet:

http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/oesterreich/politik/263415_Hundstorfer-SPOe-geht-zu-weit.html

 

 

Anhebung der Wertgrenzen

Die Anhebung der Wertgrenze auf das 10-fache bspw beim Schweren Diebstahl (§ 128 Abs 2 StGB) kommt praktisch einer Abschaffung dieses Delikts gleich. Welche Sachen über einen Wert von 500.000 Euro sollte ein Dieb stehlen können, mit Ausnahme von besonders wertvollen Gemälden, Musikinstrumenten oder Museumsstücken? Die mehr oder weniger versteckten weiteren Begünstigungen für Straftäter, bspw durch die Anhebung der Wertgrenzen bis zum 10-fachen (!!!), haben die Praktiker des Landesgerichts Wels und der Staatsanwaltschaften Linz und Graz bereits aufgezeigt.  

 

Die Anhebung der Wertgrenzen lässt offen, ob diese auch Rückwirkungen auf die Bagatellgrenzen haben, die bspw im Fall einer Notwehr  (§ 3 StGB) zu beachten sind. Damit wird die bereits bestehende Rechtsunsicherheit ins Unvorhersehbare gesteigert.

 

Um Rechtssicherheit herzustellen wäre daher dringend geboten, den unbestimmten Begriff im § 3 StGB „geringer Nachteil“ eindeutig zu definieren und auch eine Wertgrenze für diesen geringen Nachteil anzugeben.

 

Da die Justizexperten – wie im Vorblatt dokumentiert – nicht das Ziel haben, die Menschen besser vor Straftaten zu schützen, müssen diese das selbst tun.

Im Beitrag von Hoza „Die Opfer falsch verstandener Humanität“ ist u. a. die Notwehrproblematik ausführlich erklärt: darüber sollte jeder Kenntnis haben:

http://manfred-hoza.jimdo.com/artikel/

 

Eva Pichler & Team, Selbsthilfegruppe-Mobbing-Graz                                                                    Graz, 22.04.2015

 

Zur Information die Liste der Mobbing-Handlungen nach

Leymann: http://info.tuwien.ac.at/move/HP/mobbinghandlungen.pdf

Wolmerath/Esser: http://forum.mobbing-gegner.de/mobbing/katalog-der-100-mobbing-handlungen-nach-wolmerarth-und-ess-t338.html

 

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