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Stellungnahme zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015

 

LEFÖ-IBF begrüßt den Entwurf bezüglich der klaren Haltung im Kontext von Gewalt und sexualisierter Gewalt an Frauen an Frauen. Als Maßnahme zum Ausbau von Präventionsmaßnahmen gegen Gewalt an Frauen und zur Stärkung der Opfer betrachten wir diesen Gesetzentwurf als ein wegweisendes Signal.

 

Nichts desto trotz, wollen wir auf Folgenden Punkt im Kontext von Menschenhandel hinweisen:

 

Ad Artikel 8 der Richtlinie 2011/36/ EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandel und zum Schutz seiner Opfer

Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer

 

Art 8 der RL 2011/36/EU sieht Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer vor und ist innerstaatlich noch nicht vollständig umgesetzt, weil der entschuldigende Notstand im § 10 StGB keinen ausreichenden Schutz für ins besondere minderjährige Opfer bietet.

Sowohl im Art 8 der RL 2011/36/EU als auch im § 104a StGB wird festgehalten, dass das unlautere Mittel bei minderjährigen Menschenhandelsopfern nicht zum Tatbild zählt -  der Vorsatz der TäterInnen zur Ausbeutung allein reicht aus.

Nach geltendem Recht würden Kinder, die im Rahmen eines organisierten Taschendiebstahls ausgebeutet werden, vor Gericht kaum bei jedem einzelnen ausgeübten Diebstahl nachweisen können, dass sie damit schlimmeres abgewendet hätten.

Das aktuelle Beispiel: Kinder, werden mit organisiertem Taschendiebstahl ausgebeutet, wie können sie nachweisen, dass jeder einzelne Taschendiebstahl deswegen ausgeübt wurde, weil sie damit schlimmeres abwenden?

 

In diesem Sinne besteht die Notwendigkeit den §10 dem Kontext Menschenhandel anzupassen!

Aufnahme des Verzichts auf Strafverfolgung oder Straffreiheit für Opfer des Menschenhandels  in das StGB.