Sehr geehrte Damen und Herren!

Bitte betrachten Sie unsere Presseaussendung vom 1. Mai 2015 als unsere Stellungnahme zum Entwurf zur Tabakgesetz-Novelle.

 

 

Presseaussendung der „Alliance For Nature“ vom 1. Mai 2015 zum Entwurf für die Tabakgesetz-Novelle:

 

„Rauchkultur“ ist eine Art von Kultur und darf nicht zu sehr eingeschränkt werden

„Alliance For Nature“ kritisiert überzogenen Entwurf für Tabakgesetz-Novelle

 

Nun kritisiert auch die Nichtregierungsorganisation „Alliance For Nature“, deren Vereinsziel neben dem Natur- und Landschaftsschutz auch „die Pflege und Förderung von Bräuchen und Sitten, der Kunst und allen Formen von Kulturen“ ist, den überzogenen Entwurf für die Tabakgesetz-Novelle.

 

„Rauchkultur“ ist eine Art von Kultur – durchaus vergleichbar mit der Weinkultur oder der Körperkultur – und sollte auch weiterhin gepflogen werden dürfen.

 

Rauchen hat eine jahrhundertealte Tradition und ist auf allen Kontinenten der Erde auf verschiedene Art und Weise etabliert.

„Weshalb soll man also heute in Bars, speziellen Vereinslokalen und Zigarrenclubs dem Genuss einer Zigarre oder Pfeife nicht mehr frönen dürfen?“ hinterfragt Alliance-Generalsekretär Christian Schuhböck den überzogenen Gesetzesentwurf, wo es zum „Umfassenden Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz“ u.a. heißt:

 

§ 12.


(1) Rauchverbot gilt in Räumen oder sonstigen Einrichtungen für

1. Unterrichts- und Fortbildungszwecke,

2. Verhandlungszwecke,

3. schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen, und

4. die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken.

(2) Rauchverbot gilt auch in Mehrzweckhallen und jenen Räumen, in denen Vereinstätigkeiten, Versammlungen oder Veranstaltungen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, abgehalten werden, auch wenn diese Räumlichkeiten nur für einen von vornherein bestimmten Personenkreis, insbesondere Vereinsmitglieder, zugänglich sind; davon miterfasst sind auch nicht ortsfeste Einrichtungen, insbesondere Festzelte.

(3) Rauchverbot gilt auch für öffentliche und private Verkehrsmittel zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung.

(4) Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von Wasserpfeifen und verwandter Erzeugnisse.

 

„Derart überzogene Gesetzesvorschriften haben nichts mehr mit ‚umfassendem Nichtraucherschutz‘ zu tun, v.a. dann nicht, wenn Räumlichkeiten, Vereinslokale und Zigarrenclubs speziell zur Pflege der Rauchkultur eingerichtet wurden und diese auch nur von Rauchern benutzt werden“, stellt Alliance-Generalsekretär Christian Schuhböck unmissverständlich fest.

 

„Alliance For Nature“ appelliert daher an den Gesetzesgeber, „nicht über‘s Ziel hinauszuschießen“. Schließlich ist Österreich eine Kulturnation – und Rauchkultur ist nun eben einmal eine Art von Kultur.

 

 

 

Mit freundlichem Gruß

Christian Schuhböck

 

DI Christian Schuhböck

ALLIANCE FOR NATURE

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