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Verkehr, Innovation und Technik

Abteilung IV/SCH1

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1030 Wien

 

 

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Wien, am 04. Mai 2015

Zl. B,K-740/040515/HA,SE

 

 

GZ: BMVIT-210.501/0003-IV/SCH1/2015

 

 

Betreff: Eisenbahngesetz 1957

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Aus Sicht des Österreichischen Gemeindebundes bestehen zu den – dem Grunde nach ohnehin zwingend umzusetzenden – Vorschlägen einer Änderung des Eisenbahngesetzes zwar keine Einwände. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass auch der neugefasste Rechtsrahmen [2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums] den Mitgliedsstaaten einen gewissen Gestaltungs- und Handlungsspielraum gewährt. Dieser ist, insbesondere im Zusammenhang mit dem lokalen und regionalen Personennahverkehr aus Sicht des Österreichischen Gemeindebundes weitestgehend auszunützen.

Den lokalen und regionalen Behörden steht nach dem Vertrag von Lissabon das Recht zur freien Entscheidung zu, ob sie die Verkehrsleistungen selbst über eine eigene Gesellschaft erbringen oder im Rahmen einer Ausschreibung im Wettbewerb oder auch direkt vergeben wollen. Der lokale und regionale Schienenverkehr ist wegen der örtlichen Begrenzung für eine europaweite Ausschreibung unter Konkurrenzbedingungen nicht geeignet, geht es doch um orts- und bürgernahe Dienstleistungen in einem genau definierten, örtlich begrenzten Hoheitsbereich, für den die Inhouse-Vergabe oder auch die Direktvergabe durchaus gangbare Wege sind und eine europaweite Ausschreibung wegen der lokalen Begrenzung nicht sinnvoll wäre.

Der lokale und regionale Personennahverkehr fällt in die Gestaltungskompetenz der örtlichen und regionalen Behörden, nämlich der Kommunen und Länder. Die Grenzen zwischen örtlichem, lokalem und regionalem, Stadt- und Vorortverkehr sind wegen der räumlichen Zusammengehörigkeit und permanenten Weiterentwicklung der Siedlungsstruktur fließend, weshalb die Ausnahmen für den lokalen und regionalen Schienenverkehr unbedingt bestehen bleiben müssen.

 

Ad EisbKrV 2012

Aufgrund der EisbKrV 2012 ist ein Großteil der bislang nicht technisch gesicherten Eisenbahnkreuzungen nunmehr technisch zu sichern. Aufgrund der Kostentragungsregel des § 48 Abs. 2 Eisenbahngesetz haben der Träger der Straßenbaulast und damit vorwiegend Gemeinden bis zu 50% der Kosten der technischen Sicherung zu tragen.

Vor rund einem Jahr hat der Verfassungsgerichtshof in einem vom Österreichischen Gemeindebund angestrengten Verfahren festgestellt, dass der Bund im Zusammenhang mit der Erlassung der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV 2012) die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Länder und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus verletzt hat. Folge der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist, dass der Bund (das bmvit) den betroffenen Gemeinden jene Kosten zu ersetzen hat, die durch die EisbKrV 2012 zusätzlich entstanden sind.

Im Juli des vergangenen Jahres wurde gemeinsam mit dem bmvit ein unmissverständliches Procedere erarbeitet und an alle Gemeinden und Eisenbahnunternehmen ausgesandt, in dem beschrieben ist, wann und unter welchen Umständen Gemeinden einen Kostenersatz vom bmvit erhalten. Zahlreiche Gemeinden haben bislang Anträge auf Kostenersatz beim bmvit eingebracht aber bis dato weder eine Rückmeldung noch einen Kostenersatz erhalten.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die von Seiten des bmvit zu leistenden Kostenersätze in den Finanzierungsplänen des § 55b Abs. 3 des Entwurfs ihren Niederschlag finden sollten. Zudem wird von Seiten des Österreichischen Gemeindebundes im Sinne einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung der unbefristeten (!) Kostenersatzpflicht gefordert, dass die Kostentragungsbestimmung des § 48 Abs. 2 Eisenbahngesetz derart abgeändert wird, dass nicht mehr der Träger der Straßenbaulast, sondern das Eisenbahnunternehmen bzw. das bmvit auch den anderen Hälfteanteil der Kosten technischer Sicherungen zu tragen hat.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Leiss e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Walter Leiss

Prof. Helmut Mödlhammer

 

 

 

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