An das BMASK per e-mail

vi1@sozialministerium.at.

und an

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at                                                       Wien, am 20.5.2015

 

 

Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Österreich zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden (Einführung einer Teilpension – erweiterte Altersteilzeit); do. GZ: BMASK-433.001/0009-VI/B/1/2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

das Arbeitsmarktservice Österreich nimmt den vorliegenden Entwurf zur Kenntnis und erlaubt

sich wie folgt dazu Stellung zu nehmen:

 

Zu § 27a AlVG:

 

1)      Die Bemessung der Teilpension

Die Regelungen für die Bemessung einer Teilpension, die ohne vorherigen Altersteilzeitgeldbezug beantragt wird, sind den Bemessungsregeln des Altersteilzeitgeldes gleichgehalten – mit der Maßgabe, dass statt einer 50 oder 90prozentigen Ersatzrate ein 100prozentiger Ersatz der genannten finanziellen Aufwände erfolgen soll.

 

Nun soll es aber auch die Möglichkeit geben, dass gemäß § 27a Abs.8 AlVG direkt in eine Teilpension gewechselt werden kann. Auch bei einem direkten Wechsel stehen nach dem vorliegenden Entwurf jedoch nur die Bemessungsregeln gemäß § 27a Abs. 3 zur Verfügung – das bedeutet je nach Auslegung, dass auch eine an einen u.U. bereits mehrjährigen Altersteilzeitgeldbezug anschließende Teilpension entweder

a)      nur nach dem vor der Reduzierung der Arbeitszeit liegenden Entgelt bemessen werden kann (wodurch die Teilpension zu niedrig ausfallen würde), oder

b)     nur anhand der fiktiven Entlohnung bemessen werden kann, die für die fiktive Normalarbeitszeit im Jahr vor Eintritt in die Teilpension gebührt hätte, quasi so, als wäre diese Arbeitszeit im Jahr vor Eintritt in die Teilpension geleistet worden.
Beispiel:
Arbeitszeit vor ATZ: 38 Stunden gleichbleibend, regelmäßige Überstunden sind in die ATZ-Bemessung eingeflossen
ATZ mit 19 Stunden von 1.3.2013 bis 29.2.2016
Teilpension mit 19 Stunden von 1.3.2016 bis 28.2.2018
Bemessung der Teilpension anhand der Arbeitszeit von 38 Stunden + Überstunden; die Entlohnung für die Bemessung der fiktiven Entlohnung richtet sich nach den Entgeltregeln des Dienstgebers im Zeitraum 1.3.2015 bis 29.2.2016

Selbst wenn also die bestehende Entwurfsregelung zur Bemessung der Teilpension dahingehend interpretiert würde, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung eine fiktive Bemessungsgrundlage für das letzte Altersteilzeitjahr als Grundlage für die Höhe der Teilpension heranzuziehen wäre (= Variante b., die die betroffenen Dienstgeber vor die unangenehme Aufgabe stellen würde, fiktive Lohnangaben errechnen und dem AMS zur Verfügung stellen zu müssen), würde dies zu keinem befriedigenden Ergebnis führen.

 

Folgt man der in den Erläuterung zum Gesetzesentwurf enthaltenen Intention, muss für Fälle, bei denen direkt von der Altersteilzeit in die Teilpension gewechselt wird, eine explizite Regelung geschaffen werden, nach der die Basis für die Teilpension (und die damit einhergehende Erhöhung der Ersatzrate der Aufwände) dem Altersteilzeitgeld vor dem Überstieg in die Teilpension  entspricht (Erhöhung um 1/9 des ATZ Bezuges bzw. bei einer Blockzeitaltersteilzeitarbeit vor der Teilpension eine Verdoppelung des Altersteilzeitgeldes).

 

Wird normiert, dass

 

a)      in Übertrittsfällen eine Weiterführung des zuvor erhaltenen Altersteilzeitgeldes samt Zuschlag vorgenommen wird und dass

b)     bei Übertrittsfällen während der Teilpension eine Weiterführung der Altersteilzeitvereinbarung erfolgt,

sind die folgenden Punkte 2 und 3 obsolet.

2)      Lohnausgleich und zu schützende Sozialversicherungsbeitragsgrundlage während der Teilpension bei Übertritt aus der Altersteilzeit

Anders als bei Teilpensionen vor denen kein Altersteilzeitgeld liegt, ist in den Übertrittsfällen nicht der Lohnausgleich zu schützen, der vor der Arbeitszeitreduzierung (also vor dem Eintritt in die Altersteilzeit) liegt, wie dies § 27a Abs.2 lit.a AlVG vorsieht, sondern es ist derjenige (inzwischen bereits erhöhte) Lohnausgleich fortzuschreiben, der bei Übertritt in die Teilpension für die Altersteilzeit zusteht.

 

Gleiches gilt sinngemäß bei Übertrittsfällen von Altersteilzeit zu Teilpension für die Höhe der geschützten  Sozialversicherungsbeiträge. Diese ist nach § 27a Abs.2 lit.b AlVG  entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet. Bei einem Übertritt soll jedoch nicht die vor Eintritt in die Altersteilzeit liegende Sozialversicherungsbeitragsgrundlage geschützt werden, sondern es soll die bereits während des Altersteilzeitbezuges erworbene höhere Sozialversicherungsbeitragsgrundlage geschützt und fortgeschrieben werden. Eine entsprechende Ergänzung des Gesetzestextes ist vorzunehmen.

 

3)      Arbeitsteilzeitausgleich innerhalb kontinuierlicher ATZ Fälle innerhalb Jahresfrist und der Überstieg in die Teilpension

Grundsätzlich gelten Altersteilzeitmodelle auch als kontinuierlich, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Das bedeutet, dass ein Einstieg in die Altersteilzeit mit 01.06.2015 Jahreszeiträume, in denen die Arbeitszeit jeweils ausgeglichen werden muss, von 01.06.2015 bis 31.05.2016, von 01.06.2016 bis 31.05.2017 usw. erzeugt.

 

Nun ist anzunehmen, dass Dienstgeber auch bestehende kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen in Teilpensionsvereinbarungen umwandeln wollen, um die höhere Ersatzrate der Teilpension zu lukrieren.

 

Liegt im obigen Beispiel der Stichtag für die Korridorpension zB am 01.02.2016 und handelt es sich um eine unregelmäßig verteilte Arbeitszeit könnte dies dazu führen, dass ein Umstieg auf die Teilpension in diesem Fall erst ab 01.06.2016 möglich ist.

 

Folglich sollte die eingangs vorgeschlagene Weiterführung der bereits gelebten Altersteilzeitvereinbarung während der Teilpension normiert werden, damit in direkten Übertrittsfällen von Altersteilzeit zu Teilpension, der durch den Beginn der Altersteilzeit festgelegte Jahreszeitraum zum Ausgleich unregelmäßiger Arbeitszeit über den Übertrittzeitpunkt hinaus festgelegt wird.  Das bedeutet im obigen Beispiel:

Einstieg in die Altersteilzeit mit 01.06.2016

Jahreszeiträume, in denen die Arbeitszeit jeweils ausgeglichen werden muss, von 01.06.2015 bis 31.05.2016, von 01.06.2016 bis 31.05.2017 usw.

Übertritt in die Teilpension mit 01.02.2016 – die schwankende Arbeitszeit muss dennoch im Zeitraum 01.06.2015 bis 31.05.2016 ausgeglichen werden.

 

Voraussetzung dafür ist jedoch, die vollständig gleiche Definition der Zulässigkeit schwankender Arbeitszeit bei Altersteilzeit und Teilpension, die im derzeitigen Entwurf nicht vorliegt (siehe Punkt 4).

 

 

Zusätzlich ergeben sich die folgenden Anmerkungen:

 

4)      Arbeitszeitschwankungen innerhalb eines Jahres

Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit sind während der Altersteilzeitarbeit zulässig jedoch während einer Teilpension nicht. Eine 1:1 Gleichstellung der Definition von zulässigen Arbeitszeitschwankungen ist wünschenswert, da anderenfalls die Dienstgeber dieses Kriterium zusätzlich beachten müssen und so eine allfällige Fehlerquelle provoziert wird, die im Einzelfall zu Rückforderungen führen könnte.

 

 

5)      Überstieg von ATZ Blockzeitmodellen in die Teilpension

Ermöglicht wird durch die vorgeschlagene Version des §27 Abs. 8, dass aus einem Block-ATZ Modell ebenfalls in eine kontinuierliche Teilpension umgestiegen werden kann. Fraglich ist, ob dies gewünscht ist.

6)      Übergangsfälle, bei denen das Ende der Altersteilzeit vor Inkrafttreten der Regelungen der Teilpension liegt

Beispiel:

Ende einer kontinuierlichen Altersteilzeit mit 01.12.2015

Der Dienstnehmer soll weiter im Betrieb beschäftigt werden

Inkrafttreten der Regelungen für die Teilpension mit 01.01.2016

 

Nach dem vorliegenden Entwurf ist (unter Berücksichtigung von §27a Abs. 2 Z. 2) ein Einstieg in die Teilpension erst ab 01.12.2016 bis zum Regelpensionsalter möglich. Zudem wäre in diesen Fällen eine Bezugsdauer von Altersteilzeitgel und Teilpension von insgesamt mehr als 5 Jahren möglich, da § 27 Abs.8 auf diese Fälle nicht anwendbar ist.

 

Vorgeschlagen wird, dass für diese Fälle eine direkte Einstiegsmöglichkeit in die Teilpension ab 01.01.2016 geschaffen werden soll – dafür allerdings wieder mit einer Maximalbezugsdauer von insgesamt 5 Jahren (ATZ und Teilpension zusammen).

 

 

 

Zum AMPFG:

 

Unklar bleibt der Gesetzesentwurf, wenn davon die Rede ist, dass die Aufwendungen des AMS zur Vollziehung der Teilpension „anteilig“ ersetzt werden. Das AMS geht davon aus, dass sämtliche Verwaltungskosten, die in diesem Zusammenhang auflaufen, jedenfalls zur Gänze ersetzt und dem eigenen Wirkungsbereich des AMS zugeführt werden.

 

Weiters wird davon ausgegangen, dass dem AMS ebenso der Leistungsaufwand für die Teilpension zur Gänze ersetzt und an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik überwiesen wird.

 

Für diese Zwecke wird ein vereinfachtes Abrechnungssystem vorgeschlagen.  Um effizient vorzugehen, soll jeweils  eine Stichtagsabrechnung per 31.12. eines jeden Jahres erfolgen.  Für den Leistungsaufwand bedeutet dies, dass der mit Stichtag 31.12. eines Jahres ausbezahlte Betrag an Teilpension in Form einer pauschalierten Zahlung durch die PVA erstattet wird. Keinesfalls soll hier administrativ aufwendige Einzelfallabrechnung erfolgen.

 

Sollte jedoch kein Ersatz des Leistungsaufwandes des AMS  erfolgen, sollte der Begriff „Teilpension“ entfallen. Diese AMS Leistung sollte ausschließlich als „erweitertes Altersteilzeit“ bezeichnet werden.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Herbert Buchinger e.h.                                                                                       Dr. Johannes Kopf, LL.M. e.h.

Vorstandsvorsitzender                                                                                               Mitglied des Vorstands