An das

Bundesministerium für Finanzen

Abteilung VI/1

Johannesgasse 5

1010 Wien

 

 

 

Stellungnahme ergeht per Mail an:

Christoph.Schlager@bmf.gv.at; begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

g.mayr@bmf.gv.at

 

 

BMF-010200/0019-VI/1/2015

 

Wien, am 5. Juni 2015

 

Betrifft: Steuerreformgesetz 2015/2016

 

Der Katholische Familienverband nimmt zum Steuerreformgesetz 2015/2016 wie folgt Stellung:

 

Vorbemerkung:

Familien sind die Leistungsträger unserer Gesellschaft. Aus Sicht des Katholischen Familienverbandes findet das im Steuerrecht keinen Niederschlag, weil zu wenig Rücksicht darauf genommen wird, wie viele Personen von einem Einkommen leben müssen bzw. ob Sorgepflichten bestehen. Das ändert sich auch mit dem vorliegenden Steuerreformgesetz nur wenig. Dieder im Regierungsprogramm versprochene „deutliche Entlastung für Familien“ ist nicht umgesetzt.

 

Für den Katholischen Familienverband bedeutet eine angemessene steuerliche Entlastung:

● steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten bis zum 14. Lebensjahr – derzeit sind Betreuungskosten nur bis zum 10. Lebensjahr des Kindes steuerlich absetzbar. Weil Kinder auch über das 10. Lebensjahr hinaus Betreuung brauchen, muss die steuerliche Absetzbarkeit bis zum 14. Lebensjahr des Kindes möglich sein.

● Vereinfachungen im Steuerrecht – Betreuungseinrichtungen sollen die Möglichkeit bekommen, Elternbeiträge direkt ans Finanzamt zu melden, damit Betreuungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung automatisch berücksichtigt werden können.

● deutliche Erhöhung des Kinderfreibetrages – die Verdoppelung des Kinderfreibetrages von 220 Euro auf 440 Euro ist aus unseres Sicht unzureichend.

● Regelmäßige Erhöhung und Valorisierung der Steuerfreibeträge und der Absetzbeträge

 

Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs:

 

Artikel I (Änderung des EStG 1988) Z 33 und Z 36

Im Dezember 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass Alleinerzieher/innen zumindest 132 Euro Freibetrag von Amts wegen zustehen; sie müssen damit keinen Antrag auf Zuerkennung des Kinderfreibetrages stellen. Das bedeutet: Wenn eine Alleinerzieherin beim Steuerausgleich  „vergessen“ hat, den Kinderfreibetrag zu beantragen, ist eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO möglich.

 

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 soll diese kleine Erleichterung plötzlich wieder obsolet werden. In Artikel I, Z 33 Es wird ausdrücklich klargestellt, dass für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 ein Kinderfreibetrag auf Antrag zusteht.

Vergisst ein Steuerpflichtiger ab der Veranlagung 2016 einen derartigen Antrag zu stellen und wird der Bescheid rechtskräftig, gibt es damit u.E. keine gesetzliche Möglichkeit (weder Bescheidaufhebung noch Wiederaufnahme des Verfahrens), das Versehen zu korrigieren. Diese „heimliche“ Korrektur des Verwaltungsgerichtshofs erkenntnisses geht eindeutig zu Lasten der Familien. Diese sind mit Entfall der Sonderausgaben für Merhkindfamilien und der Erhöhung der Grunderwerbsteuer im Schenkungsfall schon deutlich belastet. Diese neu eingführte, dem VWGH und der Vereinfachung für Familien widersprechende AntragsPFLICHT wird daher abgelehnt !

 

 

Unter den Steuerbefreiungen des § 3 Abs. 1 EStG ist unter der Ziffer 7 angeführt: "Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und gleichartige ausländische Leistungen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ausschließen."
Nach dem genannten Entwurf soll diese Z. 7 entfallen. In den Erläuterungen steht dazu: "Diese Bestimmung hat in der Praxis keinen Anwendungsbereich mehr, weil Arbeitgeber keine Familienbeihilfe mehr auszahlen, und soll daher entsprechend des Vorschlags der Steuerreformkommission gestrichen werden. Die ausbezahlte Familienbeihilfe unterliegt wie bisher nicht der Einkommensteuer, weil sie unter keine Einkunftsart zu subsumieren ist."
Die Familienbeihilfe erfüllt genau die Voraussetzung des § 29 Z. 1 EStG. Es handelt sich um "Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 6 gehören."  Auch andere Bezüge oder Beihilfen sind im § 3 EStG angeführt (z.B. § 3 Abs. 1 Z. 3 EStG), obwohl sie nicht von einem Arbeitgeber ausbezahlt werden.
Ergebnis: Ziffer 7 im  § 3 Abs 1 EstG soll erhalten bleiben.

 

 

Streichung des Worts „Familienbeihilfe“ aus  § 49 ASVG,

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage im steuerrechtlichen Teil zum Ausdruck (auf Seite 6 der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Z 2 lit a (§ 3 Abs 1 Z 17 EStG) bringen zum Ausdruck, dass hier keine Einbeziehung der Familienbeihilfe in die Sozialversicherung vorgesehen ist. Ein entsprechender Hinweis in den Materialien zu § 49 ASVG fehlt allerdings. Wir regen daher an, einen vergleichbaren Satz in den Materialien zur Änderung des ASVG einzufügen: Auf S 45 zu Teil  2 Z 1 (§ 49 Abs …… ASVG) ist  uE die richtige Stelle.

 

 

Für den Katholischen Familienverband Österreichs

 

 

                                                                                                                            

Rosina Baumgartner                                                                                    Alfred Trendl

Generalsekretärin                                                                                        Präsident