Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zur o.g. Thematik bringen wir fristgerecht folgende Stellungahme ein.

 

In dieser Novelle betreffend die § 42 bzw. § 42b UrhG wurde ein wichtiges, bereits lange bestehendes Anliegen, nämlich die gesetzliche Klarstellung der Einordnung der Funktion des „netzwerkseitigen persönlichen Videorekorders (NPVR)“ und dessen temporärer Ausdehnung „Replay-Funktion (Replay)“ als Privatkopie, leider in der Entwurfsfassung nicht berücksichtigt.

 

Zahlreiche Unternehmen werden im Wettbewerb benachteiligt, zumal diese Funktion mit lokalen Festplatten bereits von Endverbrauchern genutzt wird. In Österreich herrscht noch Rechtsunsicherheit, wodurch wiederum Netzbetreiber abgehalten werden, diesen Dienst anzubieten. Wir unterstützen daher die gesetzliche Klarstellung durch eine gesetzliche Verankerung dieser NPVR/Replay-Funktion (= permanenter Aufnahmeprozess) im Urheberrecht, damit es zu einer deutlichen Verbesserung für Netzbetreiber in Österreich kommt. Die heimischen Netzbetreiber haben derzeit auch gegenüber Dienstanbietern aus dem Ausland sogenannten Over the top-Anbietern einen deutlichen Wettbewerbsnachteil. Auch für den geplanten Breitbandausbau ist diese Funktion, als Einnahmequelle, tragend.

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass eine entsprechende Berücksichtigung im Sinne der Ziele der EU-Kommission im Rahmen ihrer im Mai 2015 veröffentlichten Strategie für den Digital Single Market liegt.

 

Wir schlagen daher nachfolgende Ergänzungen im Entwurf zur UrhG-Novelle 2015 vor:

ad Punkt 4. § 42 Einfügung eines Absatzes 4a):

4a) Jede natürliche Person darf von einem Werk, das gemäß § 59a weitergesendet wird, Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch selbst herstellen und sich dazu technischer Vorrichtungen des Diensteanbieters bedienen. Das Bereitstellen dieser Vorrichtungen stellt keine Verwertungshandlung dar.

 

Diese obig vorgeschlagenen Einfügung sollen zur Klarstellung der aktuellen Rechtslage dienen, denn bereits in der Vergangenheit waren Privatkopien von Werken, die integral weitergesendet wurden (§ 59a) durch den Werkkonsumenten nach § 42 Absatz 4, zulässig. Dies erfolgt mit Hilfe von Rekordern (entweder im Eigentum der Werknutzer oder als Mietobjekt). Weder Hersteller noch Vermieter der Rekorder gelten als (Mit)Ersteller der damit gefertigten Kopien.

 

Die technische Entwicklung ermöglicht mittlerweile, die Funktionen eines Rekorders mit Vorrichtungen auf Seiten der Kabelnetzbetreiber (Diensteanbieter) auszuführen. Der Werkkonsument müsste somit nicht mehr über Geräte in den von ihm genutzten Räumlichkeiten verfügen, sondern kann Kopien unter Zuhilfenahme von Softwaretechnik (Deduplizierung) beim Kabelnetzbetreiber anfertigen, ohne dass der Netzbetreiber dabei eine Verwertungshandlung setzt. Dies gilt sowohl für Einzelaufzeichnungen von Sendungen als auch für durch den Werkkonsumenten einmalig initiierte Daueraufzeichnungen über einen definierten Zeitraum, bei dessen Ausschöpfung die jeweils ältesten Aufzeichnungen entsprechend und vollautomatisch gelöscht werden. Am zu gewährenden gerechten Ausgleich für die Rechteinhaber ändert sich dadurch grundsätzlich nichts. Diese funktionale Vergleichbarkeit hat auch keinen erhöhten oder mehrfachen Anspruch auf das Kabelweitersendungsentgelt zur Folge. Das Abrufen der Kopien und deren kundenindividuelle Zuspielung auf die Endgeräte stellt keine Verwertungshandlung dar. Diese Leitungsstrecke entspricht funktional beim Hardwarerekorder dem Kabel vom Rekorder zum Anschluss auf der Rückseite des Fernsehapparates und ist urheberrechtlich irrelevant.    

 

Ein positives Beispiel für die erfolgreiche Etablierung von diesem Verwertungsgeschäftsmodel ist die Nutzung von netzbasierten Videorecordern (nPVR) in der Schweiz. Den  Nutzerinnen und Nutzern wird dort ein mehrtägiger Rückgriff auf bereits ausgestrahlte TV-Sendungen ermöglicht. In der Schweiz hat sich dieses Verwertungsgeschäftsmodell bereits etabliert und  wurde von den Nutzerinnen und Nutzern gut angenommen. Eine ähnliche Entwicklung in Österreich und in anderen EU Mitgliedstaaten wird durch eine oftmals sehr unklare Rechtesituation verzögert.

 

Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer obigen Vorschläge und um Berücksichtigung der NPVR-/Replay-Funktion im zukünftigen Urheberrecht zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Österreich für österreichische Netzbetreiber.

 

Mit freundlichen Grüßen 

 

nnnnnnn

 

Dr. rer. pol. Ernst-Olav Ruhle

Vorstand

Lehrbeauftragter an der Universität zu Köln

 

SBR–net Consulting AG

Max-Planck-Straße 4
D-40237 Düsseldorf

 

T

+49 (0) 211 68 78 88 0

F

+49 (0) 211 68 78 88 33

M

+49 (0) 178 68 78 88 4

 

 

E-Mail

ruhle@sbr-net.com

Internet

www.sbr-net.com

 

Büro Österreich / Austrian Office

Parkring 10/1/10

A-1010 Vienna

 

T

+43 (0) 1 513 514 00

M

+43 (0) 699 1 68 78 88 4

Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf; AG Düsseldorf HRB: 49559,

Vorstand: Dr. E.-O. Ruhle, Aufsichtsratsvorsitz: Dr. Natascha Freund, LL.M