Am 20. August 2015

An das

BMLFUW, Abt. 1/7: Strahlenschutz

und die

Parlamentsdirektion (Begutachtungsverfahren)

 

 

Betr.: Stellungnahme zum Entwurf einer Änderung des Strahlenschutzgesetzes

gemäß Richtlinie 2011/70/EURATOM des Rates vom 19.07.2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung            abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle

 

 

 

Bedauerlicherweise ist keine Umwelt-NGO in den Begutachtungsprozess zum gegen-ständlichen Gesetz eingebunden worden. Wir haben dies auch bereits vor einem Jahr in unserem Schreiben an Herrn Bundesminister Rupprechter bemängelt; die Antwort vom 13.10.2014 war in dieser Hinsicht nicht überzeugend.

 

Wir erwarten, daß unsere Stellungnahme dennoch berücksichtigt wird und auch dement-sprechende Änderungen am Gesetzesentwurf ernsthaft erwogen werden. Zu diesem konkret:

 

 

1. Das problematische Konzept eines regionalen Endlagers:

 

Österreich ist Mitglied der European Repository Development Organization (ERDO), in der die Idee eines regionalen Endlagers für radioaktive Abfälle verfolgt wird. Keines dieser Länder sucht ernsthaft nach einem Endlager. Umso naheliegender ist der Schluß, daß der Staat, der zuerst ein Endlager findet bzw schafft, Gefahr läuft, den radioaktiven Müll der anderen aufnehmen zu müssen.

 

Entweder also realisiert sich diese Aussicht, und dies wäre jedenfalls ungerecht gegenüber den Staaten, die geringere Mengen bzw weniger problematische radioaktive Abfälle produzieren – also auch gegenüber Österreich. Oder aber die Lösungssuche wird weiter auf die lange Bank geschoben.

 

Daher plädieren wir dafür, die Vision – oder Chimäre? – eines regionalen Endlagers ad acta

zu legen. Und dafür, stattdessen eine je nationale Eigenlösung zu vertreten. Entsprechend dem Verursacherprinzip übernähme Österreich so die volle Verantwortung für seine radioaktiven Abfälle. Im Gegenzug ist es dann gerechtfertigt, ein Importverbot für solche Abfälle festzuschreiben. Der Ausstritt Österreichs aus ERDO ist eine logische Konsequenz. Desgleichen ein Exportverbot, mit Ausnahme derjenigen Abfälle, für die bereits Rücknahme-verträge bestehen (zB die Brennelemente aus dem Praterreaktor).

 

 

2. Der unklare zeitliche Ablauf:

 

Die PLAGE tritt auch für eine zeitliche Zielvorgabe im Gesetz ein: eine Festlegung der Zeithorizonte, bis zu denen die Endlagersuche und begleitende Forschungen strukturiert begonnen und bis wann sie abzuschließen sind.

 

 

3. Die unklare Aufsicht und Lenkung:

 

Die RL 2011/70 sieht u.a. vor, dass es eine Aufsichtsbehörde geben muß. Eine solche ist in Österreich nicht existent. Die Zuständigkeiten wären zusammenzuführen, da etwa für den Prater-Reaktor das Wissenschaftsministerium zuständig ist und die Nuclear Engineering Seibersdorf (NES) zum BMLFUW gehört. Es bedarf einer unabhängigen übergreifenden Aufsicht, die keine Eigentümervertretung sein darf und auch mit der Endlagersuche zu beauftragen ist. Dies fehlt im Gesetz.

 

 

Für die Salzburger Plattform gegen Atomgefahren (PLAGE):

 

 

Mag. Heinz Stockinger, Obm.