GZ: BMWFW-91.530/0025-I/1a/2016

 

 

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG);

Begutachtungsverfahren;

Stellungnahme                                                                                           Wien, am 15.02.2016

 

 

 

Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen (AeQ) ist die mit der Vollziehung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes (A-QSG) betraute Behörde. Zu dem mit Schreiben vom 26.01.2016, GZ: BMWFW-91.530/0025-I/1a/2016, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG) erlassen wird, nimmt der AeQ auf Grundlage der aus der Praxis der Vollziehung des A-QSG gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen wie folgt Stellung:

 

 

Zur Finanzierung der APAB im Wege von Umlagen (§ 21 Abs. 5 und 6)

 

Im öffentlichen Register sind aktuell knapp über 500 Prüfungsbetriebe mit aufrechter Bescheinigung eingetragen. Der geringere Teil der registrierten Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften unterliegt dem dreijährigen Intervall gemäß § 4 Abs. 1 A-QSG (PIE-Prüfer).

 

Während die Einhebung eines Finanzierungsbeitrags zur Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen (§ 21 Abs. 2 und Abs. 8) in der vorgesehenen Form den dafür erforderlichen Aufwand zu rechtfertigen vermag, steht die Umlage gemäß Abs. 5 und die Form der Einhebung (mit Bescheid in zwei gleichen Teilbeträgen) aus der Sicht der Vollzugsbehörde in keiner Relation zum dafür erforderlichen administrativen Aufwand.

 

Nach Einschätzung des AeQ ist ein Umlagenfinanzierungsbeitrag „allfälliger weiterer Kosten“ wie in § 21 Abs. 5 vorgesehen, entbehrlich, wenn die Zahlstellenfunktion der APAB (§ 31 Abs. 4) gestrichen wird und die administrative Überwachung der Fortbildung (§ 56) an die KWT bzw. die Revisionsverbände übertragen wird.

 

Sofern an einer Umlage festgehalten wird, wäre ein anteiliger (prozentueller) Aufschlag auf das gemäß § 31 Abs. 2 und 3 zu vereinbarende Fixhonorar für die Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung wesentlich einfacher administrierbar. Gleich wie in § 26 Abs. 10 die APAB ermächtigt wird, die Höhe des Kostenbeitrags für die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer mit Verordnung festzulegen, müsste es auch eine Ermächtigung geben, die Höhe der Umlage mit Verordnung festzusetzen.

 

 

Zum System der Bescheinigungen

 

Ø  Wir regen an, das bürokratisch sehr aufwändige System der Anerkennung eines Qualitätssicherungsprüfers (§ 26 Abs. 4), der Bestellung eines Qualitätssicherungsprüfers (§ 29 Abs. 2) und der Erteilung einer Bescheinigung (§ 35 Abs. 1) zu vereinfachen und lediglich für die Versagung der Anerkennung als Qualitätsprüfer bzw. die Versagung der Bescheinigung die Bescheidform anzuordnen. Es ist nicht erforderlich, die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer, die Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers oder die Bescheinigung mit Bescheid zu erlassen. Es besteht kein Interesse an einem Rechtsmittel (keine Beschwer), daher auch kein Erfordernis für die Bescheidform. Parteien des Verfahrens sind nur der Antragsteller (dessen Antrag wird vollinhaltlich stattgegeben) und die APAB als Behörde.

 

Ø  Das derzeitige Bescheinigungssystem, das im A-QSG ähnlich wie in Deutschland ausgestaltet worden ist, hat nach Ansicht des AeQ keinen erkennbaren Mehrwert für die Qualität der Abschlussprüfungen. Deutschland rückt vom Bescheinigungssystem wieder ab und ersetzt es durch ein System der Anzeige und Registrierung. Risikobasierte Qualitätssicherungsprüfungen und ein abgestuftes Sanktionensystem (derzeit ist de facto nur ein Widerruf/Entzug der Bescheinigung möglich, was einem Entzug der Zulassung zum Abschlussprüfer entspricht und nur bei schwersten Verstößen zur Anwendung gelangen kann) entsprechen dem internationalen Standard, sind international erprobt und wirksam.

 

Ø  Bezüglich der Anzeigepflicht bereits bei der ersten Absicht zu einer Auftragsannahme (§ 36 Abs. 1) verweisen wir auf die diesbezügliche sehr ausführliche Diskussion in Deutschland. Erstens ist der Zeitpunkt einer ersten Absicht äußerst unbestimmt und zweitens bedeutet dies noch lange nicht, dass der Prüfungsbetrieb tatsächlich einen Prüfungsauftrag erhält. Wir schlagen daher vor, analog zu § 45 Abs. 1 die Anzeigepflicht an die Auftragsannahme (als spätesten Zeitpunkt) zu knüpfen und den Ausschließungsgrund in § 271 Abs. 2 Z 3 UGB entsprechend zu adaptieren (diese Bestimmung muss ohnehin gelichzeitig mit dem APAG novelliert werden). Diese Adaptierung könnte in Anlehnung an die geplante deutsche Regelung so erfolgen, dass der Ausschließungsgrund gestrichen (die fehlende Bescheinigung ist in § 271 UGB, der die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers regelt, ohnehin ein Fremdkörper) und in § 268 Abs. 4 UGB nur jene Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) iSd UGB zuzulassen wären, die im öffentlichen Register als Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaft eingetragen sind. Zugleich sollte in § 36 Abs. 3 klargestellt werden, dass nach Ablauf der Befristung die Löschung aus dem Register erfolgt, wenn sich vorläufig bescheinigte Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften nicht fristgerecht einer Qualitätssicherungsprüfung unterziehen:

„(3) Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, denen eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 erteilt worden ist, müssen sich bis spätestens zum Ablauf der Befristung der Bescheinigung gemäß Abs. 2 einer Qualitätssicherungsprüfung unterzogen haben, anderenfalls ist die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.“

 

Ø  Wird bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes ein „Nachweis der getroffenen Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 23 Abs. 2 Z 1“ postuliert (§ 36 Abs. 1), erfordert dies auch eine Bewertung der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch die APAB auf die Voraussetzung des § 35 Abs. 1 Z 2 hin (sonst ist das Postulat sinnlos). Für die inhaltliche Bewertung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bräuchte es aber wieder einen Sachverständigen. Jedenfalls wären Neuaufnahmen aufgrund des risikobasierten Ansatzes (siehe nächster Punkt) rasch einer Erstprüfung (nach Erfahrungen des AeQ sinnvoll: nach ein bis zwei Jahren) zu unterziehen.

 

Ø  Art. 29 Abs. 1 lit. h der Abschlussprüfungs-Richtlinie (AP-RL) verlangt, dass Qualitätssicherungsprüfungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchzuführen sind. Bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften die Abschlussprüfungen durchführen, die nach Unionsrecht verpflichtend vorgeschrieben sind, müssen Qualitätssicherungsprüfungen jedoch mindesten alle sechs Jahre stattfinden. Dies bedeutet, dass der Abstand zwischen zwei Qualitätssicherungsprüfungen grundsätzlich auf Basis einer Risikoanalyse zu bemessen ist, die vom Qualitätssicherungssystem (APAB) durchzuführen ist. Das Abstellen auf eine Risikoanalyse fehlt dem APAG-Entwurf. Eine Bescheinigung, die auf grundsätzlich 6 Jahre erteilt wird, steht diesem Grundsatz entgegen. Zwar kann bei festgestellten Mängeln die Frist verkürzt oder als Maßnahme eine Sonderprüfung angeordnet werden, aber es fehlt die Möglichkeit, nach erteilter Bescheinigung bei Veränderung des Risikos eine vorzeitige Qualitätssicherungsprüfung aufzutragen (Hinweis: eine Sonderprüfung ist keine Qualitätssicherungsprüfung!). § 25 wäre entsprechend anzupassen und der APAG (nach Befassung der Qualitätsprüfungskommission) die Befugnis einzuräumen, aufgrund der Risikoanalyse eine vorzeitige Qualitätssicherungsprüfung anzuordnen.

 

Ø  Die Statistik des AeQ zu den erteilten Bescheinigungen und zum Auslaufen der Bescheinigungen zeigt eine starke Konzentration auf bestimmte Zeiträume. So ist für die 2. Jahreshälfte 2016 und die 1. Jahreshälfte 2017 eine exorbitante Spitze bei den Qualitäts-sicherungsprüfungsverfahren zu erwarten. Zur Bewältigung dieser Spitze bei den Qualitätsprüfungsverfahren sind u.E. schon jetzt Maßnahmen zu überlegen. Denkbar wären geeignete Übergangsvorschriften wie beispielsweise die Verlängerung der Bescheinigungen um 1 Jahr (zumindest für jene Prüfungsbetriebe, bei denen bei der letzten externen Qualitätsprüfung keine Mängel festgestellt wurden). Angesichts der gesetzlich festgelegten Intervalle werden diese Spitzen nur langsam abflachen und sollte das APAG aus der Sicht der Vollzugsbehörde die erforderliche Flexibilität einräumen, um den Anfall ohne unnötigen Mehraufwand bewältigen zu können. Dazu würde eine Lockerung der Bedingungen für die Aneinanderreihung des Fristenlaufs in § 35 Abs. 3 beitragen (Abschluss der Qualitätssicherungsprüfung innerhalb eines Zeitraums von zumindest 6 Monaten vor und ein Monat nach dem Auslaufen der Bescheinigung), so man nicht ohnehin von den starren Fristen abrückt und den unionsrechtlich vorgesehenen risikobasierten Ansatz wählt.

 

 

Zur Qualitätsprüfungskommission (§§ 6 und 13 bis 14)

 

Die QPK als Beirat (§ 12 Abs. 1) ist ein Sachverständigenausschuss, dem wesentliche Aufgaben im System der Qualitätskontrolle zukommen. Dieser sollte daher als Kollegialorgan mit Entscheidungsbefugnis eingerichtet werden. Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit sind die tragenden Elemente des externen Qualitätssicherungssystems. Diese sind in einem Kollegialorgan zweifellos besser gewährleistet. Die Installierung der QPK als Beirat wäre nur vertretbar, wenn deren Beschlüsse für die APAB verbindlich sind.

 

Ebenso ist die nur optionale Befassung der QPK in den Fällen des § 12 Abs. 2 (Widerruf und Entzug der Bescheinigung) nicht sachgerecht. Widerruf und Entzug wiegen schwerer als die Erteilung oder Versagung der Bescheinigung, die Befassung eines Sachverständigen-ausschusses scheint umso mehr geboten.

 

 

Zu den Qualitätssicherungsprüfern (§ 26)

 

Der Widerruf der Anerkennung eines Qualitätssicherungsprüfers (§ 26 Abs. 8) impliziert die rückwirkende Rechtswirkung (ex tunc). Bei konsequenter Auslegung wären alle in der Zeit von der Erteilung der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer bis zu deren Widerruf durchgeführten Qualitätssicherungsprüfungen nichtig. Daher sollte explizit festgelegt werden, dass die Gültigkeit der vor dem Widerruf der Anerkennung durchgeführten Qualitätssicherungsprüfungen unberührt bleibt (gleich wie für Widerruf der Bescheinigung in § 40 Abs. 3 geregelt).

 

 

Zur Zahlstellenfunktion der APAB (§ 31 Abs. 4)

 

Die Zahlstellenfunktion der APAB sollte gestrichen und die Direktzahlung des Honorars an den Qualitätsprüfer vorgesehen werden. Die Überprüfung der Angemessenheit des Honorars erfolgt im Rahmen der Prüfung des Dreiervorschlags und der Bestellung des Qualitäts-sicherungsprüfers. Es ist kein qualitätssicherungsspezifischer Mehrwert in der Ausbezahlung des Honorars über die APAB zu erkennen, lediglich ein höherer bürokratischer Aufwand. Die dahinter stehende Intention, Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften keine Möglichkeit zur ungebührlichen Einflussnahme zu geben, ist mit der Zahlstellenfunktion nicht zu bewerkstelligen. Eine Umgehung dieser Intention durch nachfolgende Zuzahlung oder Rückzahlung kann durch die Zahlstellenfunktion der APAB weder verhindert noch von ihr kontrolliert werden. Insofern ist die beabsichtigte Kontrollfunktion der Zahlstelle unwirksam und verursacht lediglich bürokratischen Aufwand.

 

 

Zum Inhalt des Prüfberichts (§ 34 Abs. 1)

 

Der Prüfbericht sollte auch eine abschließende Beurteilung im Hinblick auf § 35 Abs. 1 Z 2 enthalten. Der Qualitätssicherungsprüfer sollte abschließend beurteilen, ob Mängel in der Qualitätssicherung vorliegen, die die Qualitätssicherung als unangemessen oder unwirksam erscheinen lassen, oder solche Mängel nicht vorliegen.

 

Es sollte klargestellt werden, dass die Vorgabe der APAB über den Aufbau und Inhalt des Prüfungsberichts im Wege einer Verordnung der APAB unter Anhörung der QPK erfolgt.

 

 

Zum Ausschluss des Übergangs einer Bescheinigung (§ 35 Abs. 5)

 

Aus der Sicht der Vollzugsbehörde sollte (nicht nur im Falle einer Änderung der Firma) ein Übergang der Bescheinigung ermöglicht werden, wenn – orientiert an der Zielsetzung des APAG – die Identität des Prüfungsbetriebes gewahrt bleibt, d.h. der Prüfungsbetrieb in Umfang und Qualität gleich geblieben ist. Das kann auch bei Verschmelzungen oder Abspaltungen von Gesellschaften der Fall sein, oder auch bei z.B. der Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft durch einen bescheinigten Abschlussprüfer. Über den Übergang einer Bescheinigung wird in ständiger Verwaltungspraxis des AeQ (einem Erkenntnis des VwGH folgend) über Antrag des Inhabers der Bescheinigung nach Prüfung der (weitgehenden) Identität des Prüfungsbetriebes mit Feststellungsbescheid abgesprochen.

 

 

Zur kontinuierlichen Fortbildung (§ 56)

 

Der Umfang und der Nachweis der Fortbildung für Wirtschaftsprüfer und Abschlussprüfer sollte vereinheitlicht und in der KWT zusammengefasst werden. Für Revisoren könnte der jeweilige Revisionsverband bzw. die Vereinigung der österreichischen Revisionsverbände zuständig gemacht werden, für Revisoren des Sparkassen-Prüfungsverband würde dieser zuständig sein. Verstöße gegen die Fortbildungsverpflichtung bzw. gegen die Meldepflicht über die absolvierte Fortbildung wären von diesen Stellen an die APAB zu melden und von dieser zu sanktionieren. Bereits § 3 der Wirtschaftstreuhandberufs-Ausübungsrichtlinie 2003 verpflichtet berufsberechtigte natürliche Personen zur kontinuierlichen Fortbildung (im gleichen Umfang wie § 56 Abs. 2 des Begutachtungsentwurfs) und besteht eine Meldepflicht gegenüber der KWT. Insofern ist die beabsichtigte gesonderte Meldepflicht an die APAB unwirksam und verursacht lediglich bürokratischen Aufwand.

 

Die kontinuierliche Fortbildung sollte in Umsetzung des Art. 13 AP-RL auf Abschlussprüfer und eingetragene Revisoren eingeschränkt werden. Alle anderen Mitarbeiter eines Prüfungsbetriebes sind ohnehin von der Fortbildungsverpflichtung in Art 24a Abs. 1 lit. c AP-RL erfasst, der durch § 23 Abs. 2 lit. c (konkretisiert in: Abschnitt 4.3.3. der Richtlinie IWP/PG 7) umgesetzt ist. „Mitarbeiter, die maßgeblich in leitender Funktion mitwirken“ ist ein höchst unbestimmter Gesetzesbegriff, weshalb es große Schwierigkeiten bereitet, solche Mitarbeiter in konsistenter Art und Weise zu identifizieren, und verursacht daher sowohl im Prüfungsbetrieb und in der Behörde einen mitunter erheblichen bürokratischen Aufwand. Da sich aber ohnehin – wie oben ausgeführt – alle Mitarbeiter fortbilden müssen, ist eine solche Unterscheidung aus Qualitätssicherungsgesichtspunkten völlig unerheblich. Die tatsächliche Fortbildung dieser Mitarbeiter ist auch Gegenstand einer Qualitätssicherungsprüfung, weshalb diesbezüglich auch eine – durch die AP-RL nicht gebotene – Meldepflicht entbehrlich ist.

 

 

Zur Zulassung von Abschlussprüfern aus Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten (§ 69)

 

Die Niederlassung von Staatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten zur Ausübung des Berufes eines Wirtschaftsprüfers ist derzeit in § 232 WTBG geregelt und führt bei Erfüllung aller Voraussetzung zu einer öffentlichen Bestellung als Wirtschaftsprüfer durch die KWT. Die gemäß § 232 WTBG bestellte Person erlangt somit nicht nur die Befugnis zur Durchführung von Abschlussprüfungen gemäß § 2 Z 1 APAG, sondern alle Befugnisse gemäß § 5 WTBG. Dies ist aufgrund der umfangreichen Eignungsprüfung gerechtfertigt. Ein solcher Wirtschaftsprüfer dürfte z.B. dann auch alle anderen einem Wirtschaftsprüfer vorbehaltenen Tätigkeiten vornehmen, z.B. Gründungsprüfungen, Sacheinlageprüfungen etc.

 

§ 69 schafft eine weitgehend inhaltsgleiche Parallelregelung, allerdings mit dem Unterschied, dass die Zulassung durch die APAB erfolgt, die mit keiner Bestellung zum Wirtschaftsprüfer verknüpft ist. Über den Befugnisumfang solcher zugelassener Personen sagt das APAG nichts, weshalb in das APAG eine Regelung aufzunehmen wäre, dass ein gemäß § 69 zugelassener Abschlussprüfer zur Durchführung von Abschlussprüfungen gemäß § 2 Z 1 berechtigt ist, sofern er über einen Nachweis gemäß § 35 oder § 36 verfügt. Ob ein solcher Abschlussprüfer auch freiwillige Abschlussprüfungen oder gar auch z.B. Gründungsprüfungen durchführen darf, ist fraglich. Die Anforderungen an die Eignungsprüfung in § 69 sind aber dieselben wie in § 232 WTBG, weshalb sich eine unsachliche Differenzierung ergeben könnte.

 

Nach dem Dafürhalten des AeQ sollte eine Parallelregelung zur Erlangung einer Wirtschaftsprüferbefugnis (WTBG) und zur Zulassung als Abschlussprüfer (APAG) unterbleiben, zumal beide Gesetze (materiell) beinahe idente Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.

 

Die Nachweise der BerufsqualifikationenanerkennungsRL, auf die in § 69 Abs. 5 Bezug genommen wird, können entfallen, da ohnehin eine Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat Voraussetzung ist, die den Anforderungen schon der AP-RL unterliegt und damit der (gleichwertige) Qualifikationsnachweis erbracht ist; vgl. auch ErwGr 6 der AP-RL (Stammfassung) und ErwGr 3 und 4 der AP-RL idF 2014/56/EU.

 

 

 

Mit Hinblick auf Art 3 Abs. 4 lit. a) AP-RL sollte klargestellt werden, dass nicht nur Wirtschaftsprüfer (vgl. § 96 WTBG), sondern auch gemäß § 69 zugelassene Abschlussprüfer Abschlussprüfungen für Prüfungsgesellschaften durchführen und Bestätigungsvermerke unterfertigen dürfen.

 

Im Einzelnen:

 

Ø  § 69 Abs. 2 Z 1

Diese Bestimmung sollte gestrichen werden. Art 14 Abs. 1 AP-RL fordert nur die Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat, die Staatsangehörigkeit ist unerheblich. Auch in Österreich ist die österreichische Staatsbürgerschaft schon sehr lange keine Zulassungsvoraussetzung für eine Wirtschaftstreuhändertätigkeit mehr.

 

Ø  § 69 Abs. 2 Z 3

Diese Anforderung ist automatische Folge einer Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat und sollte daher entfallen (vgl. Art 29 Abs. 1 AP-RL).

 

Ø  § 69 Abs. 3 Z 2 und 4 sowie Abs. 5

Diese Bestimmungen sollten entsprechend den obigen Ausführungen entfallen. Stattdessen sollten in Abs. 2 die positive Absolvierung des Eignungstests als weitere Voraussetzung aufgenommen werden.

 

Ø  § 69 Abs. 3 Z 5

Infolge obiger Ausführungen kann diese Bestimmung verkürzt werden auf das Prüfungszeugnis gemäß § 53 WTBG über den bestandenen Eignungstest.

 

Ø  § 69 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 6

In den Erläuterungen sollte klargestellt werden, dass das Erfordernis einer aufrechten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung analog zu § 11 Abs. 2 WTBG entfällt, wenn und insoweit für diese Tätigkeiten ein anderer Berufsberechtigter mit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung dem betreffenden Klienten gegenüber kraft gesetzlicher Schadenersatzbestimmung haftet und in dieser Versicherung die Haftung der betreffenden schadenstiftenden Person oder Gesellschaft für denselben Versicherungsfall mitgedeckt ist.

 

Ø  § 69 Abs. 6

Abgesehen davon, dass aus systematischen Gründen Abs. 6 und 7 vertauscht gehörten, erschließt sich dem AeQ der Sinn von Abs. 6 nicht. Warum sollten für die Zulassung zum Eignungstest zusätzliche Anforderungen (ohne erkennbare Deckung durch die AP-RL) gelten, die nicht als Zulassungsvoraussetzung zum Abschlussprüfer gefordert werden?

 

Ø  § 69 Abs. 11 zweiter Satz

Die Anforderung der AP-RL an die Mitgliedstaaten ist mit Abs. 9 erfüllt und ist Abs. 11 zweiter Satz daher entbehrlich.

 

Ø  § 69 Abs. 14

Die Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat ist im Zeitpunkt des Zulassungsverfahrens in Österreich zum Nachweis der Qualifikation notwendig. Wird in der Folge eine österreichische Zulassung erlangt, dann ist eine Anknüpfung an das weitere Bestehen einer Zulassung im Herkunftsstaat nicht mehr notwendig und wird auch von der AP-RL nicht verlangt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum es etwa einem deutschen Wirtschaftsprüfer, der in Österreich eine Zulassung gemäß § 69 erlangt hat, nicht möglich sein sollte, seine Berufsbefugnis in Deutschland zurückzulegen, weil er z.B. dort nicht mehr tätig ist. § 232 WTBG, auf dessen Grundlage z.B. ein deutscher Wirtschaftsprüfer auch zu einem österreichischen Wirtschaftsprüfer bestellt wurde (mit deutlich erweitertem Berechtigungsumfang als ein Abschlussprüfer), knüpft die österreichische WP-Befugnis völlig zu Recht nicht an eine aufrechte deutsche WP-Befugnis. Schließlich unterliegt der gemäß § 69 zugelassene Abschlussprüfer auch der österreichischen Aufsicht.

 

 

 

Zur Anerkennung von Prüfungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten (§ 70)

 

§ 70 soll Art 3a AP-RL umsetzen (insofern ist das Zitat in den Erläuterungen zu § 70, zweiter Absatz, falsch) und damit Prüfungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten die Durchführung von Abschlussprüfungen in Österreich ermöglichen, ohne dass sie über eine Zulassung in Österreich verfügen müssen (eine solche könnten sie gemäß Art 3 AP-RL erlangen, §§ 65 bis 68 WTBG müssten diesbezüglich auf Richtlinienkonformität überprüft und ggf. adaptiert werden).

 

Die Anforderungen an den verantwortlichen Prüfer in Abs. 1 sind nach Ansicht des AeQ überschießend geregelt. Diese verlangen nämlich, dass diese Person über eine aufrechte Bescheinigung verfügt (§ 2 Z 2) und gemäß § 69 zugelassen sein muss. Beide Voraussetzungen werden von Art 3a Abs. 1 AP-RL nicht gefordert und verhindern, dass z.B. ein österreichischer Wirtschaftsprüfer als verantwortlicher Prüfer für die Prüfungsgesellschaft aus dem anderen Mitgliedstaat tätig wird (ein österreichischer Wirtschaftsprüfer benötigt für diese Tätigkeit für eine österreichische Prüfungsgesellschaft keine Bescheinigung und er ist auch nicht nach § 69 zugelassen). Auch ein nach § 69 zugelassener Abschlussprüfer wäre gegenüber einem österreichischen Wirtschaftsprüfer diskriminiert, weil er selbst über eine Bescheinigung verfügen müsste, wobei auch fraglich ist, wie er eine solche überhaupt erlangen kann, wenn er ausschließlich unselbstständig für die Prüfungsgesellschaft tätig ist. Abs. 1 sollte daher lauten: „…durchführt, Wirtschaftsprüfer oder ein gemäß § 69 zugelassener Abschlussprüfer ist.“

 

Eine gemäß § 70 anerkannte Prüfungsgesellschaft verbleibt in der Aufsicht und im Qualitätssicherungssystem des Herkunftsstaates, weshalb sie auch über keine (österreichische) Bescheinigung verfügt. Dies ist nicht weiter problematisch, da hier zu Recht – anders als bei der Zulassung natürlicher Personen gemäß § 69 – die Anerkennung in Österreich an eine aufrechte Zulassung im Herkunftsstaat geknüpft ist.

 

 

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

 

Ø  Wir weisen ausdrücklich noch einmal auf den bereits weiter oben angeführten zu erwartenden sehr hohen Anfall von Qualitätssicherungsprüfungen im zweiten Halbjahr 2016 und im ersten Halbjahr 2017 hin. Es sollte überlegt werden, ob im Rahmen einer Übergangsbestimmung

·         bei Aufrechterhaltung des Bescheinigungssystems eine einmalige Fristverlängerung um z.B. ein Jahr vorgesehen werden kann (zumindest für jene Prüfungsbetriebe, bei denen bei der letzten externen Qualitätsprüfung keine Mängel festgestellt wurden) oder

·         bei Einführung eines Anzeigesystems die Zulassung zum Abschlussprüfer unabhängig vom Auslaufen einer bestehenden Bescheinigung aufrecht bleibt und die QSP ehestens nach dem risikobasierten Ansatz (der auch den Zeitpunkt der letzten QSP berücksichtigt) durchgeführt wird.

 

Ø  Es ist ein deutlich früheres Inkrafttreten des Gesetzes zu bestimmen. Die behördliche Zuständigkeit der APAB soll gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Bestimmung des § 84 Abs. 1 mit 17. Juni 2016 beginnen und gilt die APAB mit der Bestellung des ersten Vorstandes und Aufsichtsrates als errichtet. Die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsrates kann wiederum nur nach den Bestimmungen des § 6 bzw. § 9 eines bereits in Kraft getretenen APAG erfolgen. 

 

Ø  Die schlagartige Auflösung des AeQ mit Ablauf des 16. Juni 2016 schafft erhebliche Probleme, da der AeQ im Rahmen der ihm zukommenden Teilrechtsfähigkeit zahlreiche zivilrechtliche Vereinbarungen geschlossen hat. Der AeQ muss aber bis 16. Juni 2016 seine Funktion erfüllen. Es wäre daher angebracht:

·         in den Schlussbestimmungen festzulegen, dass die APAB in sämtliche Verträge des AeQ eintritt (die Abwicklung dieser Verträge obliegt dann der APAB), oder

·         eine Regelung vorzusehen, die die Teilrechtsfähigkeit und damit zivilrechtliche Handlungsfähigkeit des AeQ solange aufrechterhält, bis der AeQ „abgewickelt“ ist. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sollten gemeinsam zum „Abwickler“ bestellt werden. Der Liquidationserlös sollte anteilig den finanzierenden Institutionen rückerstattet werden. Eine Regelung zu den Dienstverträgen der Mitarbeiter der Geschäftsstelle ist ebenfalls unbedingt notwendig.

 

 

 

Wir betonen unsere Bereitschaft, unsere jahrelangen Erfahrungen im Sinne einer wirksamen, aber auch effizienten, unnötigen bürokratischen Aufwand vermeidenden Qualitätssicherung in den weiteren Normsetzungsprozess einzubringen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen

 

 

 

 

Mag. Hans Hammerschmied eh.

(Vorsitzender)

 

 

 

 

Ergeht an:

 

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

SC Dr. Matthias Tschirf, E-Mail: MATTHIAS.TSCHIRF@BMWFW.GV.AT