S.g. Damen und Herren!

 

Im Rahmen der Begutachtung des rubrizierten Gesetzesentwurfes gestatten wir uns folgende Stellungnahme zu § 12 Abs 4 APAG:

 

Die in § 12 APAG vorgesehene Kommission beschäftigt sich nur mit den gesetzlich vorgesehenen Qualitätsprüfungen. Prüfbetriebe haben sich dieser Qualitätsprüfung unabhängig von ihrer Größe zu unterziehen. Das Mengengerüst für die durchzuführenden Qualitätsprüfungen zeigt folgendes Bild:

 

 

Im Gesetzesentwurf ist folgende Zusammensetzung der Kommission vorgesehen:

 

 

Die daraus zu erwartende Zusammensetzung der Kommission führt augenscheinlich zu einer drastischen Unterrepräsentation der von der KWT vorzuschlagenden WP. Es ist somit anzuregen, der KWT ein Vorschlagsrecht für 5 Mitglieder einzuräumen, sodass folgende Vorschlagsrechte resultieren:

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Allgäuer

 

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Dr. Lothar Allgäuer, WP/StB

 

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