BMFJ-524600/0001-BMFJ - I/3/2016

 

 

 

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Gesetz über die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit (Familienzeitbonusgesetz-FamZeitbG) erlassen wird, sowie das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Exekutionsordnung und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden.

 

 

Grundsätzlich wird die Flexibilität für die Eltern begrüßt. Für die Normadressaten gestalten sich jedoch insgesamt die Fristen, die Arten der Bezüge usw. etwas verwirrend im Text. Ein Handbuch für die in Frage kommenden Empfänger des Geldes wir wahrscheinlich unumgänglich sein.

 

Zu Art. 2

Änderung des Kinderbetreuungsgesetzes

 

Zu § 2 (9):

Diese Bestimmung sollte nicht „versteckt“ im § für die Anspruchsvoraussetzung eingefügt sein, sondern so stehen, dass klar ist, dass sie sich auch weiterhin auf den folgenden Text bezieht.

 

Zu § 3 (2):

Letzter Satz: sollte die Ausnahme, die einen Absatz später normiert wird, auch ersichtlich sein.

 

Zu § 4a(2):

Die im Vorhinein Bekanntgabe des Beendigungzeitpunktes ist unflexibel. Es kann sein, dass kurzfristig der Dienstgeber den sofortigen Wiedereinstig des Elternteiles benötigt und es bei einer Verweigerung zu Spätfolgen kommen könnte, oder eine Möglichkeit eines neuen Jobs ergriffen werden muss.

 

Zu § 5a(2):

Der Ausdruck Reziprozität sollte durch einen allgemein bekannten deutschen Ausdruck ersetzt werden.

 

Zu § 5b:

„…wobei den Vorrang jene Eltern haben, …“

Lässt die Frage offen: Welche Eltern sind gemeint?

Zu § 5c:

„.. der mit diesem Kind schwangeren Frau…“ ist unverständlich im Gesamttext.

 

Zu § 9(3):

Der Zeitraum des Bezuges der 6.800 Euro gehört angeführt. (Monat, Jahr)

 

Zu § 24(1) Z 3:

Das Wort schädlich sollte durch einen anderen Begriff ersetzt werden. Z. B „mindernd“

 

 

23.2.2016                                                                      Dr. Eveline Zehetmayer

 

 

 

        ELEONORE HAUER-RONA, Vorsitzende

BUND ÖSTERREICHISCHER FRAUENVEREINE

 NATIONAL COUNCIL OF WOMEN – AUSTRIA

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