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BUNDESMINISTERIUM FÜR Justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 2254

E-Mail: team.z@bmj.gv.at

 

Sachbearbeiter/in:

Mag. Ulrike Toyooka

 

Bundesministerium für Familien und Jugend
Untere Donaustraße 13-15
1020 Wien

 

Betrifft:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Gesetz über die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit (Familienzeitbonusgesetz-FamZeitbG) erlassen wird sowie das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Exekutionsordnung und das Einkommenssteuergesetz 1988 geändert werden

Stellungnahme des BMJ

 

 

zu BMFJ-524600/111-BMFJ-I/3/2016

Sehr geehrte Damen und Herren !

Das Bundesministerium für Justiz beehrt sich, zudem Entwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

Dem Bundesministerium für Justiz sind die vom vorliegenden Entwurf angesprochenen Problemlagen im Bereich des Kinderbetreuungsgeldes bekannt; es besteht auch grundsätzlich Verständnis dafür, in diesen Punkten Änderungen der bestehenden Rechtslage anzustreben. Die vorgeschlagenen Regelungen sollten jedoch im Rahmen des Begutachtungsverfahrens noch überdacht, diskutiert und allenfalls abgeändert werden.

Das Bundesministerium für Justiz spricht sich zunächst ganz grundsätzlich dagegen aus, durch die beabsichtigte Änderungen der §§ 27 Abs. 4, 31 Abs. 4 und 32 Abs. 3 KBGG eine Änderung des ASGG in einer lex fugitiva vorzunehmen. Auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz für Angelegenheiten nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz wird hingewiesen.

 

Zu Art 2 Z 45 (§ 27 Abs 4 KBGG)

Das Bundesministerium für Justiz spricht sich auch dagegen aus, durch die beabsichtigte Änderung des § 27 Abs. 4 KBGG einer Partei den Zugang zu Gericht für eine unbestimmte Dauer zu versperren. Mit der beabsichtigten Änderung könnte der Krankenversicherungsträger – unanfechtbar – eine Entscheidung mit der Behauptung verweigern, die Angelegenheit sei noch nicht entscheidungsreif. Insbesondere durch die Wendung „wesentliche Vorfragen rechtskräftig geklärt“, aber auch durch die Wendung „Mitwirkungspflichten erfüllt“ wäre es möglich, Parteien über Jahre hinweg, ja dauerhaft jede gerichtliche Überprüfung ihres Anspruchs zu verwehren. Diese Regelung würde klar gegen das Recht auf Zugang zu Gericht und eine gerichtliche Entscheidung in angemessener Dauer verstoßen.

Es ist gerade der Sinn der Säumnisklage, die Frage, ob der Krankenversicherungsträger zu Recht eine bescheidförmige Entscheidung verweigert, einer gerichtlichen Klärung zuzuführen.

 

Zu Art 2 Z 50 (§ 31 Abs 4 KBGG)

Das Bundesministerium für Justiz spricht sich weiters dagegen aus, die Frage der Anordnung von Ratenzahlungen den ordentlichen Gerichten zu entziehen. Entgegen den Erläuterungen handelt es sich bei der beabsichtigten Änderung keineswegs um eine „Klarstellung“. Nicht zuletzt angesichts der Rechtsprechung des OGH (vgl. nur den Rechtssatz RIS RS0085864) wird auch den Erläuterungen, wonach durch die Änderung „einzelne Gerichte an ihrer gesetzwidrigen Praxis der Ratenanordnung gehindert“ werden sollen, entschieden entgegengetreten.

 

Zu Art 2 Z 51 (§ 32 Abs 3 KBGG)

Das Bundesministerium für Justiz spricht sich letztlich dagegen aus, die einzelfallbezogene inhaltliche Beurteilung des Kostenersatzes im sozialgerichtlichen Verfahren in Verfahren nach dem KBGG durch eine generelle gesetzliche Anordnung den Gerichten zu entziehen. Das Bundesministerium für Justiz spricht sich insbesondere dagegen aus, durch die beabsichtigte Änderung jedwede – auch nur geringfügige – Verletzung oder Schlechterfüllung von Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren mit der Rechtsfolge zu belegen, dass die Kosten des nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahrens als durch Mutwilligkeit, Verschleppung oder Irreführung verursacht angesehen werden müssen. Diese Änderung greift unverhältnismäßig in das System des Kostenersatzes nach dem ASGG ein.

 

Überdies wird darauf hingewiesen, dass die EO zuletzt mit der EO-Novelle 2014 BGBl. I Nr. 69/2014 geändert wurde. Dies wäre in Artikel 5 richtig zu stellen.

 

Wien, 24. Februar 2016

Für den Bundesminister:

Dr. Dietmar Dokalik

 

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