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An das Bundesministerium

für Familien und Jugend

 

 

Per mail an:       postii3@bmfj.gv.at

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

                                                                                                                  

St. Pölten, 20.Februar  2016

 

 

Geschäftszahl:   BMFJ-524600/0001-BMFJ - I/3/2016

 

 

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Gesetz über die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit (Familienzeitbonusgesetz-FamZeitbG) erlassen wird sowie das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Exekutionsordnung und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden;

Begutachtungsverfahren

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Familienbund begrüßt, dass es in der Regelung des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes zu einer Vereinfachung kommt und mehr Wahlfreiheit ermöglicht wird. Ebenso, dass Anreize für mehr Partnerschaftlichkeit und Väterbeteiligung geschaffen werden. Dass „Familienzeit“ so hervorgehoben wird ist ein wichtiger Baustein zur erhöhten Familienfreundlichkeit.

 

Das  einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (die teuerste Variante) bleibt weiterhin bestehen; sollte das der Fall sein, dann legen wir nahe, dass auch für die anderen Varianten mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen.

 

Wahlfreiheit und Individualität: Die Bezugsdauer kann flexibel zwischen 365  und 851 Tagen (12 - rund 28 Monate) für einen Elternteil bzw. zwischen 456 und  1063 Tagen (rund 15 – 35 Monate) für beide Elternteile gewählt und abgerufen  werden. Diese Flexibilität sehen wir als sehr positiv. Die Kürzung der maximal möglichen Bezugsdauer wird von uns kritisch gesehen.

 

Fairness: Unabhängig von der Bezugsdauer erhalten Eltern (innerhalb einer  vergleichbaren Gruppe) die gleiche Gesamtsumme (max. € 16.449 inkl. pro Betreuung) – sehr gut, muss aber am höchsten Niveau orientiert sein, d. h. an der derzeitigen Langvariante!! Dies ist im aktuellen Entwurf nicht der Fall.

 

 

Flexiblere Wechselmöglichkeit: Die gewählte Dauer kann 1x verändert werden  (bis 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich beantragten Anspruchsdauer). Sehr positiv!

 

Transparenz und Einfachheit: Statt verschiedene Varianten zu vergleichen,  können Eltern das Kinderbetreuungsgeld nach ihren eigenen Wünschen gestalten  und abrufen.  

 

 

Grundsätzlich halten wir fest, dass es zu keiner der bisherigen Varianten eine Verschlechterung geben darf, denn das  Kinderbetreuungsgeld wurde seit seiner Einführung nicht wertangepasst, was an sich schon eine deutliche Minderung an Geldwert (rd 30%)  bedeutet.

 

Im vorliegenden Entwurf ergibt sich aus unserer Sicht folgende Verschlechterung:

Kinderbetreuungsgeldvarianten:                   Vorschlag Kinderbetreungsgeldkonto

Vergleich auf Basis von 30d/Monat als Durchschnittswert

 

Variante      Euro/d         Grundmonate     Einheitlich           Max.     mögl. Väter   max.Väter

12+2      >      33,00/d      11.880              12.366                  13860       1980                 3083

15+3      >       26,6          11970                12.366                  14364      2394                 3083

20+4      >       20,80/d     12480                12.366   - 114      14976      2496                 3083

30+6      >       14.53/d     13077                12.366   - 711      15692,4   2615                 3083

 

 

Zu den einzelnen Punkten:

 

Familienzeitbonus

 

Die Möglichkeit des Vaters, bis zu 31 Tage nach der Geburt des Kindes Kinderbetreuungsgeld zu beziehen, um ihm die Möglichkeit zu geben, das Kind mitzubetreuen und die Kindsmutter zu unterstützen wird von uns sehr begrüßt. Allerdings:

 

§ 2. (1)Anspruch auf den Familienzeitbonus hat ein Vater (Adoptivvater, Dauerpflegevater) für sein Kind (Adoptivkind, Dauerpflegekind), sofern (….)

4. er, das Kind und der andere Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben (Abs. 3),

Die Einschränkung auf Elternteile, die mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, wobei

§2 (3) Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne dieses Gesetzes nur dann vorliegt, wenn der Vater, das Kind und der andere Elternteil in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und alle drei an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind.

 

… ist für uns nicht nachvollziehbar. Es ist wichtig, Väterbeteiligung zu unterstützen – wie ja auch in den Erläuterungen gut begründet:

Erwerbstätige Väter, die sich direkt nach der Geburt ihres Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen, sollen eine finanzielle Unterstützung erhalten. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Familiengründungszeit wichtig ist, damit das Neugeborene rasch eine sehr enge emotionale Bindung (auch) zum Vater aufbauen, dieser seine unter den Auswirkungen der gerade erfolgten Geburt stehende Partnerin bei der Pflege und Betreuung des Säuglings, bei den Behördenwegen, bei Haushaltsarbeiten etc bestmöglich unterstützen kann, und um den Zusammenhalt in der Familie von Anfang an zu stärken.

 

Daher sollte es grundsätzlich jedem Vater, ungeachtet seines Hauptwohnsitzes möglich sein, diesen Familienzeitbonus in Anspruch zu nehmen. „Nebenwohnsitzlich“ sollte ausreichend sein bzw. die Möglichkeit einer Doppelresidenz geschaffen werden, was bei gemeinsamer Obsorge ein wichtiger Schritt wäre.

 

Auch Väter, die nicht in einer partnerschaftlichen Situation mit der Kindesmutter leben und die Mutter ihres Kindes trotzdem entlasten wollen bzw. mit dem Kind gleich nach der Geburt eine intensive Beziehung aufbauen wollen, sollen das in Abstimmung und mit Zustimmung der Mutter, tun können. Daher schlagen wir vor, die Einschränkung auf den Hauptwohnsitz ersatzlos zu streichen.

 

Um dem Terminus „Bonus“ gerecht zu werden, müsste diese Familienzeit zusätzlich unterstützt werden und es sich nicht um eine vorgezogene Leistung handeln.

 

 

§5a (2): spätere Änderung der festgelegten Anspruchsdauer

Die nunmehr vorgesehene Möglichkeit, die Anspruchsdauer einmalig zu verändern, aber künftig bis zu 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich beantragten Anspruchsdauer, ist eine große Verbesserung für die Familien im Sinne der von uns immer wieder geforderten Flexibilität.

 

§ 5c: Härtefälleverlängerung

 

Die vorgesehene leichte Erhöhung des Betrages wird begrüßt. Zu hinterfragen ist, warum der Unterhalt hier eingerechnet wird. Dass die Familienbeihilfe auch zum Einkommen gerechnet wird, was in anderen Bereichen nicht der Fall ist, muss geändert werden.

 

 

Alleinerziehende

 

Kinder von Alleinerziehenden dürfen im Sinne der Gleichbehandlung keinen Nachteil in der Betreuungsdauer durch ein Elternteil erfahren. Daher sollte über den Bezug des Alleinerziehendenbetrages bzw. der Unterhaltsforderungen vor einem Gericht die Überprüfung der Sachlage erfolgen und Alleinerziehende den vollen Bezug des KBG in Anspruch nehmen können.

 

Bei getrennt lebenden Vätern sollte es diesen ermöglicht werden, auch ohne gemeinsamen Hauptwohnsitz, die Betreuung ihrer Kinder zu übernehmen und das KBG und auch den Vaterschaftsbonus in Anspruch zu nehmen. Die Tagesbetreuung, die zur beruflichen Einschränkung führt, sollte hier als ausreichend gewertet werden.

 

 

 

§ 24 c: Mutter-Kind-Pass Untersuchungen

Die bessere Verdeutlichung der Konsequenzen bei Nichteinhaltung der vorgesehenen Mutter-Kind-Pass Untersuchungen und die Fristverkürzung begrüßen wir im Sinne des Kindeswohls.

 

 

Parallelbezug beider Eltern:

§5d: der gleichzeitige Bezug des Kinderbetreuungsgeldes durch beide Elternteile in der Dauer von max. 31 Tagen beim erstmaligen Wechsel der Betreuung ist positiv zu bewerten.

 

 

Rückforderungen bei Tod des Kindes

§31 3(a) Begrüßt wird, dass von den Rückforderungen abzusehen ist, wenn die Meldung innerhalb von 31 Tagen erfolgt. Ein solcher Verlust ist für Eltern schwer zu tragen und dadurch können weitere Härten vermieden werden.

 

 

Der Familienbund hat immer betont, dass eine Erhöhung der Wahlfreiheit und Flexibilität notwendig ist. Daher begrüßen wir, dass in diesem Entwurf der Aspekt Wahlfreiheit gestärkt wird. Auch dass die Bezugsdauer nun flexibel zwischen 365 und 865 für einen oder für beide Elternteile zwischen 456 und 1063 Tagen gewählt und abgerufen sowie einmal geändert werden kann, entspricht unseren Vorstellungen, mit der Einschränkung, dass die maximale Bezugsdauer der bisherigen Langvariante entsprechen sollte.

 

Diese darf aber nicht zu Lasten der finanziellen Unterstützung gehen, wie es im vorliegenden Entwurf im Vergleich zu den derzeit längeren Bezugsvarianten der Fall ist.

 

In diesem Zusammenhang wäre es aus der Sicht der Eltern wünschenswert, einen entsprechenden „Rechner“ auf der Familienministeriums-Seite zu implementieren, mit dessen Hilfe sich Familien einfach und schnell die für sie beste Variante errechnen können.

 

 

Der Österreichische Familienbund ersucht um Berücksichtigung dieser Stellungnahme.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

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