Sehr geehrte Damen und Herren!

Anbei übermittle ich Ihnen die Stellungnahme des MKÖ betreffend des Gedenkstättengesetzes.

Prinzipielles

Die Ziele des vorgelegten Gesetzesentwurfs, die Weiterentwicklung der Gedenkstätte, die Stärkung der zivilgesellschaftlichen Partizipation und die Erhöhung der öffentlichen Wahrnehmung der Tätigkeit der Gedenkstätte werden nachdrücklich begrüßt. Wiewohl es sinnvoller gewesen wäre, die Gedenkstätte aus der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres herauszulösen und zum Beispiel als internationale Stiftung zu organisieren, womit den Realitäten besser Rechnung getragen und auch mehr politische Unabhängigkeit gewährleistet wäre, scheint die nur historisch und fiskalisch aus der Kompetenz des BMI für die Kriegsgräberfürsorge begründbare Lösung der Errichtung einer der Aufsicht des BMI unterstehenden Bundesanstalt als Fortschritt, zumal diese in wirtschaftlicher Hinsicht flexibler und – was zu hoffen ist – in der pädagogischen und wissenschaftlichen Betreuung optimaler arbeiten kann. Denn dies liegt im Interesse der Überlebenden, ihrer Nachkommen und der sie vertretenden Organisationen sowie einer gesellschaftspolitisch notwendigen antifaschistischen Erziehung. So etwa muss ein besonderes Augenmerk auf jugendliche KZ-Gedenkstätten-BesucherInnen wie Schulklassen, Lehrlingsgruppen, etc. gelegt werden. Darüber hinaus ist die geschichtswissenschaftliche Aufarbeitung weiter voran zu treiben. Jedenfalls darf die Ausgliederung keinesfalls zum Abschieben politischer Verantwortung führen, gleichzeitig ist die im Gesetzesentwurf angesprochene Einbindung der Zivilgesellschaft von Bedeutung und kommt dies in der Schaffung von Beiräten ja auch klar zum Ausdruck.

Finanzierung der Bundesanstalt
Eine dauerhafte und nachhaltige Arbeit der Bundesanstalt erfordert die Valorisierung der vorgesehenen Bundesmittel um zu vermeiden, dass künftige Kostensteigerungen den Handlungsspielraum einschränken. Eine dauerhafte Valorisierung ist in der Vorlage nicht vorgesehen. Wir plädieren daher dringend dafür, eine solche aufzunehmen und schlagen eine möglichst konkrete Wertsicherungsklausel vor: „Die Bundesmittel gemäß § 4 Abs.1 unterliegen der Wertbeständigkeit, wobei als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit zumindest der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (Basisjahr 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index dient.“


Mit freundlichen Grüßen
Willi Mernyi
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Vorsitzender

Mauthausen Komitee Österreich
Johann-Böhm-Platz 1
1020 Wien

Tel.: 01 534 44-39290
Fax: 01 534 44-100416
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