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Kirchdorf, 26.4.2016

 

 

 

Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf Schulrechtspaket 2016

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

 

Der Dachverband der AHS-Direktor/innen Österreichs übermittelt zum Begutachtungsentwurf „Schulrechtspaket 2016“ folgende Stellungnahme:

 

 

Es ist zu erwarten bzw. zu befürchten, dass sehr viele Schulleiter/innen von ihrem Recht Gebrauch machen werden und den Beginn der „Neuen Oberstufe“ gemäß § 132 a um ein bis zwei Jahre verschieben. Dies deswegen, weil einige Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes aus unserer Sicht höchst problematisch sind. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit verweisen wir auf folgende konkrete Punkte:

 

 

SchUG § 19 (3A): Frühwarnungen

 

Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April, im Falle von Praktika ab März, unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem).

 

Die Fixierung auf die Monate November und März ist im Grunde ein Widerspruch zum Begriff „unverzüglich“, der im selben Satz verwendet wird. Die Festlegung auf die beiden Monate sollte ersatzlos gestrichen werden.

Besonders in der letzten Schulstufe, in der das Unterrichtsjahr im Monat April endet, macht eine Frühwarnung zu diesem Zeitpunkt überhaupt keinen Sinn mehr.

 

 

SchUG § 22a (1): Semesterzeugnis

 

Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist für jeden Schüler am Ende jedes Semesters ein Semesterzeugnis auszustellen.

 

Eine Gliederung der letzten Schulstufe in zwei Semester verursacht unnötigen Stress für die Schüler/innen und die Lehrer/innen. Das zweite Semester ist zu kurz, es findet zudem schon zeitgleich mit der Abgabe und der Präsentation der Vorwissenschaftlichen Arbeit statt.

Vorschlag: Die letzte Schulstufe wird als ein Semester bzw. ein Beurteilungszeitraum geführt. Völlig zu Recht wurden diesbezügliche Regelungen auch schon für die derzeitigen Abschlussklassen eingeführt.

 

 

SchUG § 22a (5): Beiblatt zum Semesterzeugnis

 

Bei dieser Bestimmung ist darauf zu achten, dass der „Formalismus“ überschaubar bleibt. Es ist zu klären, wer dieses Beiblatt unterschreibt. Auf jeden Fall erscheint es ausreichend, dass dieses Beiblatt vom Klassenlehrer bzw. der Klassenlehrerin oder vom Klassenvorstand bzw. der Klassenvorständin unterschrieben wird.

 

 

SchUG § 23a (3): Semesterprüfung

 

In höchstens drei nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe ist über die Zeiträume gemäß Z 1 und 2 hinaus eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung) zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen zulässig.

 

Diese Regelung macht es möglich, dass Schüler/innen im Extremfall bis zum Ende der 8. Klasse kommen können, obwohl sie in einem (Zahlwort!) Pflichtgegenstand keine einzige positive Beurteilung im Lauf der gesamten Oberstufe erreicht zu haben.

Diese Bestimmung ist also entweder ersatzlos zu streichen oder zu modifizieren. Vorschlag: Die nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilten Leistungen müssen aus verschiedenen Pflichtgegenständen stammen. Keinesfalls dürfen sie aus ein und demselben Pflichtgegenstand stammen.

 

 

SchUG § 23a (6): Beurteilung

 

Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch den Prüfer. Sie ist sodann unter Einbeziehung der im Semester in allen Kompetenzbereichen erbrachten Leistungen höchstens mit „Befriedigend“ als Leistungsbeurteilung für das betreffende Semester festzusetzen.

 

Diese Bestimmung sollte nur für Semesterprüfungen gelten, die auf Grund von mit „Nicht genügend“ beurteilten Leistungen durchgeführt werden. Im Falle von Semesterprüfungen auf Grund von nicht beurteilten Leistungen in einzelnen Pflichtgegenständen, insbesondere nach langen Krankheiten, sollten auch bessere Beurteilungen möglich sein.

 

 

SchUG § 25 (9): Auslandsaufenthalte

 

 

Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.

 

Im Falle von Auslandsaufenthalten sollten die bisherigen Regelungen adaptiert und an die Semestergliederung angepasst werden.

Vorschlag: Als erfolgreicher Abschluss eines (Zahlwort) Semesters gilt ein nachgewiesener mindestens dreimonatiger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland.

 

 

 

 

Freundliche Grüße

 

 

 

 

 

Wilhelm Zillner

Vorsitzender