E N T W U R F

                                                                          

An das

Bundesministerium für Bildung

und Frauen

Minoritenplatz 5

1014 Wien

 

eMail: begutachtung@bmbf.gv.at

            begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

                                                                                                                      Wien, am  30. April 2016

 

 

Betr.: Stellungnahme zum Entwurf eines

Schulrechtspaketes 2016

Zu GZ BMBF-12.660/0002-Präs.10.2016

 

Die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht nimmt zu den Gesetzentwürfen im Rahmen des Schulrechtspaketes 2016 wie folgt Stellung:

 

Zu Art. 1 (Änderung des Schulorganisationsgesetzes):

Zu Z 1 und 2: Der Entfall der die Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung betreffenden Wendung im § 1 und der lit. c im § 3 Abs. 2 Z 1 wird begrüßt, da das Schulorganisationsgesetz bereits seit längerem keine Anstalten der Lehrerbildung mehr regelt und die Anstalten der Erzieherbildung an sich „berufsbildende Schulen“ sind.

Zu Z 7: Im Abs. 1 des vorgesehenen § 8e sollte der Klammerausdruck „(Praxisschulen)“ entfallen, da diese durch § 33a Abs. 1 definiert sind (jedoch ohne Polytechnische Schule).

Zu Z 36: Gemäß Z 2 sollen die meisten zu ändernden Bestimmungen bereits mit 1. September 2016 in Kraft treten. Wenn bedacht wird, dass die parlamentarische Beschlussfassung erst Ende Juni oder Anfang Juli erfolgen wird, bleibt für eine ordnungsgemäße Vorbereitung der zeitgemäßen Durchführung, insbesondere der Verordnungserlassung, kaum Zeit.

 

Zu Art. 3 (Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern):

Zu Z 6: Im Rahmen der Aufzählung der Pflichtgegenstände findet sich der Unterrichtsgegenstand „Religion“. Streng genommen handelt es sich hier um eine Angelegenheit des Verhältnisses von Schule und Kirchen, wo gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG besondere Beschlusserfordernisse  gelten; da es sich hier jedoch um keine inhaltliche Änderung handelt, könnte die Ansicht vertreten werden, dass keine besonderen Beschlusserfordernisse nötig sind.

Zu Z 16: Wenngleich diese Schulen wie bereits in der Praxis so auch gesetzlich als „Akademien“ bezeichnet werden sollen, handelt es sich nach der Struktur des Schulorganisationsgesetzes um „mittlere Schulen“. Die schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen betreffend die mittleren Schulen – so wie es bei der ursprünglichen Beschlussfassung dieses Gesetzes auch der Fall war -  entsprechen daher mehr den gegenständlichen Schulen. Die ausdrückliche Bezugnahme auf die höheren Schulen „Bildungsanstalten“ ist daher verfehlt, zumal die gegenständlichen Schulen keinen Bezug auf das Ausbildungsziel der Bildungsanstalten haben. Um nicht ausdrücklich die mittleren Schulen zu erwähnen, wird vorgeschlagen, statt dem Wort „Bildungsanstalten“ die Worte „berufsbildende Schulen“ zu verwenden.

 

Zu Art. 12 (Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes):

Die Novelle sollte im Zusammenhang mit der Neuordnung der schulorganisatorischen Bestimmungen betreffend die Bildungsanstalten zum Anlass genommen werden, § 3 Abs. 4 Z 6 (Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden) zu streichen. Gemäß den Erläuterungen zu dieser Bestimmung im Jahr 1962  „findet die unmittelbare Verwaltung des Bundesinstitutes für Heimerziehung (durch das Bundesministerium) seine Begründung darin, dass es sich dabei um eine Einrichtung handelt, die noch im Stadium des Versuches steht und die einzige Schule dieser Art in Österreich ist“. Über 50 Jahre Versuchsstadium? Dazu kommt noch der neue § 82 Abs. 2a des Schulorganisationsgesetzes, der entsprchend der bisherigen Regelung auch ander „Bundesinstitute für Sozialpädagogik“ ermöglicht.

 

Für den Vorstand:

SCh.i.R. Dr. Felix Jonak

Referent für Gesetzesbegutachtungsverfahren

 

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