Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

rainer.hinterleitner@lebensministerium.at

Wien, 3. Mai 2016

ZVR-Zahl: 975476156

 

 

 

 

 

 

 

Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Forstgesetz 1975

       GZ: BMLFUW-LE.4.1.5/0001-III/3/2016

 

 

Der Österreichische Landarbeiterkammertag hat zum vorliegenden Entwurf des Forstgesetzes  1975  keine grundsätzlichen Einwände, erlaubt sich jedoch folgende Punkte anzuführen:

 

1. Die gesetzliche Verankerung der Änderung der Forstfachschule auf zwei Schulstufen wird vom Österreichischen Landarbeiterkammertag ausdrücklich begrüßte. Damit wird eine jahrelange Forderung von uns nunmehr umgesetzt. Hierdurch erfolgt eine klare Verbesserung der Ausbildungsqualifikation im Bereich des Forstpersonals.

 

2. Der Österreichische Landarbeiterkammertag ersucht weiters im Rahmen dieser Novelle auch die Thematik der Forststraßenprojektierung, der Forststraßenplanung und der Bauaufsicht nach den Abänderungsvorschlägern der Gewerkschaft öffentlicher Dienst in den §§ 61, 63 und 64 zu berücksichtigen.

Der Förster bzw. die Försterin ist kraft Ausbildung an der Höheren Bundeslehranstalt für Forstwirtschaft, der erlangten Berufserfahrung während der Tätigkeit als Forstadjunkt sowie der erfolgreich abgelegten Staatsprüfung für den Försterdienst in der Lage, Forststraßen zu planen.

Im Wesentlichen handelt es sich bei der Planung von Forststraßen um Einreichplanungen, welche ohnehin der Genehmigung durch die Forstbehörde unterliegt.  Diese hat ohnehin den fachlichen Standard zu prüfen bzw. die Konsensfähigkeit des beantragten Forststraßenprojekts zu beurteilen. In den meisten Fällen handelt es sich in Österreich nur mehr um Rest-Erschließungen wie Stichwege, Rückewege usw., zumal forstfachliche Generalerschließungsplanungen kaum noch vorkommen. Bei schwierigen Resterschließungen sind alle Beteiligten ohnehin gut beraten, ein geologisches Gutachten beizulegen. Dies wird schon derzeit bei schwierigen Verhältnissen praktiziert, bzw. kann die Behörde dies einfordern oder zumindest anregen. Im § 173 des FG ist schon derzeit diese Möglichkeit vorgesehen.

 

 

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Der Ausbildungsstand der Förster, sowie der im Sinne des § 113 (2) überantwortete Verantwortungsbereich haben sich in den letzten 10 Jahren den sich veränderten Anforderungen stark nach oben entwickelt. Bei der Projektierung von Forststraßen oder auch nur Holzlagerplätzen vor Ort, könnte eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung effizient und ohne Beschneidung von anderen Fachkompetenzen durchgeführt werden.

Des Weiteren bestünde für Ingenieurbüros die Möglichkeit ein Vollservice für die hoffernen Waldeigentümer anzubieten. Weiters würde die Möglichkeit geschaffen, dass in Hinkunft wieder die betriebseigenen Förster eine Projektierung von Forststraßen im eigenen Wirkungsbereich vornehmen könnten.

Bis zum  Forstgesetz 1975 war eine Projektierung von Forststraßen im eigenen Wirkungsbereich für die Förster möglich gewesen.

Ferner sei darauf hingewiesen, dass Akademiker derzeit ohne Berufserfahrung gleich nach Studienabschluss Forststraßenplanungen machen dürfen. Förster mit Staatsprüfung sind nicht zuletzt auch durch die Berufserfahrung im Rahmen der Adjunktenzeit auch auf die Aufgabe der Forststraßenplanung gut vorbereitet.

 

3. Abschließend dürfen wir auch wieder in Abstimmung mit der Gewerkschaft öffentlicher Dienst noch auf folgende Thematik hinweisen:

Im Parlament wurde ein Nationaler Qualifikationsrahmen (NQR) beschlossen, der künftig die verschiedenen Ausbildungen in 8 Stufen kategorisieren soll. In diesem Rahmen ist auch die Försterausbildung betroffen: Absolvierung einer berufsbildenden Höheren Schule mit Maturaabschluss sowie Absolvierung einer Staatsprüfung im Sinnes des Forstgesetzes. Hier fordern wir, dass die Försterausbildung auf jeden Fall in die geplante Stufe 6 eingereiht wird. Nötigenfalls wären hier auch entsprechende Änderungen im Forstgesetz vorzusehen.

 

 

          Der Vorsitzende:                             Der Generalsekretär:

 

Präsident Ing. Christian Mandl e.h.                 Mag. Walter Medosch e.h.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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