Sehr geehrte Frau Bundesministerin,

 

 

 

herzlichen Dank für die Einladung, im Rahmen des Begutachtungs- und

Konsultationsverfahrens, eine Stellungnahme unseres Verbandes zum

"Schulrechtspaket 2016", das betrifft den Entwurf des Bundesgesetzes, mit

dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche

Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von

Leibeserziehern und Sportlehrern, das

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, das Schulunterrichtsgesetz für

Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005,

das Schulpflichtgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das

Bildungsdokumentationsgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das

Prüfungstaxengesetz - Schulen/Pädagogische Hochschulen und das

Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden, zu übermitteln.

 

 

Seitens des Österreichischen Verbandes der Elternverein an öffentlichen

Pflichtschulen darf vorne weg festgestellt werden, dass keine der

vorgeschlagenen Änderungen bzw. neuen Inhalte der angesprochenen Gesetze und

Verordnungen die derzeit gültigen Mitgestaltungs- und Mitwirkungsaufträge an

die schulpartnerschaftlichen Gremien schmälern darf.

 

 

Des Weiteren muss als Grundsatz gelten, dass der Besuch öffentlicher

Pflichtschulen für die SchülerInnen und deren Obsorgeberechtigten weiterhin

uneingeschränkt kostenfrei zu sein hat. Kosten für Beiträge für die

Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie

im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen müssen angemessen

sozial gestaffelt angeboten werden. Dies gilt auch für den Einsatz

zusätzlicher Personengruppen, wie z.B. qualifizierter ErzieherInnen für die

Lernhilfe.

 

 

Immer wieder scheint folgender Satz auf: Lehrerinnen und Lehrer haben die

erforderlichen Fort und Weiterbildungsangebote zu nutzen.

 

 

Kritik: keine Festlegung auf ein Mindestmaß für alle LehrerInnen, wie z.B.

im Dienstrecht für LandeslehrerInnen.

 

 

Im §66 des SchUG ist die Beratung der LehrerInnen durch die SchulärztInnen

vorgesehen. Vorneweg wäre es hilfreich, wenn die gesetzliche

Aufgabenstellung der SchulärztInnen bundesweit vereinheitlicht und

aktualisiert werden würde. Die ärztliche Schweigepflicht darf im Zuge der

Beratungsgespräche nicht verletzt werden. Hinweise auf eventuell vorliegende

gesundheitliche Mängel dürfen nur an die Erziehungsberechtigten oder

volljährige SchülerInnen weitergegeben werden.

 

 

Die Aufbewahrungsfristen dürfen generell nicht unter sieben Jahren liegen.

 

 

Nun die Anmerkungen zu einzelnen Vorschlägen:

 

 

Änderung des Schulorganisationsgesetzes:

 

 

§8 j (cc)

 

Es muss sichergestellt sein, dass alle eingesetzten Personen über eine

angemessene und abgeschlossene Ausbildung verfügen und es muss sich in jedem

Fall um eine zertifizierte Qualifikation handeln, deren Schwerpunkt den

Zielen der jeweiligen Schule entspricht

 

 

§8 m

 

Der Zugang zum Hochschullehrgang sollte auch mit einer

Studienberechtigungsprüfung möglich sein.

 

 

§8e (3)

 

 

Die angemessene personelle Ausstattung der Standorte mit für diese Aufgabe

speziell ausgebildeten LehrerInnen - z.B. "Deutsch als Fremdsprache" ist

flächendeckend zu garantieren.

 

 

§8e (4)

 

Die Kriterien der Evaluierung, insbesondere der Stichtag, müssen spätestens

drei Monate nach in Kraft treten der Gesetzesnovelle bekannt sein.

 

 

§8e (5)

 

Eine Lerngruppe darf maximal 12 SchülerInnen umfassen

 

 

Kritik: Die Eröffnungszahl von acht ist sehr hoch gegriffen und könnte trotz

der schulstufen- und schulartenübergreifenden Führung besonders im

ländlichen Raum problematisch werden.

 

 

Vorschlag: Sprachstartgruppen ab einer Zahl von vier starten

 

 

§11 (5)

 

Um zu vermeiden, dass jede Schule ein eigenes, spezielles Modell entwickelt,

bzw. Mehrstufenmodelle mit einer Lehrkraft durchgeführten werden, müssen

vergleichbare Modelle entwickelt und standardisiert werden. Ohne

Modellbeschreibungen und exakte Richtlinien ist kein bundesweit

vergleichbares Niveau garantiert.

 

 

§12 (2)

 

Um zu vermeiden, dass jede Schule ein eigenes, spezielles Modell entwickelt,

bzw. Mehrstufenmodelle mit einer Lehrkraft durchgeführten werden, müssen

vergleichbare Modelle entwickelt und standardisiert werden. Ohne

Modellbeschreibungen und exakte Richtlinien ist kein bundesweit

vergleichbares Niveau garantiert.

 

 

§12 (2a)

 

Es muss klargestellt sein, ob das Schulforum den gesetzlichen Auftrag zum

Beschluss hat - was sinnvoll wäre - oder ob es sich nur um eine

Beratungsmaterie handelt. Im Sinne der Vergleichbarkeit müssen die

Bedingungen in jedem Land gleich sein. Ohne Verpflichtung der Schulerhalter,

die technischen Voraussetzungen zu gewährleisten, werden nicht alle Modelle

umsetzbar sein. Die Landesschulbehörde muss die pädagogische Umsetzung

nachhaltig unterstützen.

 

 

§12 (3)

 

Der vorgeschlagene Änderungstext überlässt die Verantwortung für die

Ergebnisqualität der Beliebigkeit.

 

Unserer Meinung nach müsste die Landesschulbehörde nach Anhörung des

Schulforums und des Schulerhalters entscheiden.

 

 

§13 (2a)

 

Es muss zweifelsfrei klargestellt werden wer Dienstgeber ist bzw. auf Basis

einer Dienstzuteilung die Vorgesetztenfunktion auszuüben hat. Zudem muss

klargestellt sein, dass der Einsatz der FreizeitpädagogInnen und

ErzieherInnen für Lernhilfe für Eltern kostenfrei ist.

 

 

§78 (2)

 

Grundsätzlich zu begrüßen, aber es muss geklärt werden, ob es sich um eine

Ergänzung oder eine eigene Studienrichtung (z.B. ab der 4 Klasse) handelt.

 

 

§82 (2a)

 

Voraussetzung ist das Umsetzen der im Regierungsprogramm enthaltenen

Zielsetzung nach bundesweiten Standards. Wir gehen davon aus, dass und der

Text der zitierten Vereinbarung vor Abschluss zur Begutachtung zugeht.

 

 

 

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes:

 

 

§8 (2) 3.

 

Der Kostenteil für den Betreuungsbereich muss für alle SchülerInnen und

deren Obsorgeberechtigte gleich sein. Der Gleichheitsgrundsatz muss gewahrt

bleiben, SchülerInnen aus kleineren Gemeinden dürfen nicht benachteiligt

werden.

 

 

§13 (6)

 

Im Sinne der Umsetzung der Inklusion sollten alle Schulen SchülerInnen mit

SPF erfolgreich beschulen können.

 

 

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes:

 

 

§2b. (2)

 

Auch Lehrbeauftragte müssen eine ihrem Einsatz entsprechende Qualifikation

nachweisen und entsprechende Weiterbildungen besuchen.

 

 

§13b. (1)

 

Da es sich trotz des individuellen Zugangs und eine Schulveranstaltung

handelt, wäre die Aufsichtspflicht und die Begleitung der betroffenen

SchülerInnen durch dazu beauftragten LehrerInnen zu klären.

 

 

§17.(5)

 

Ein Wechsel von Schulstufen ist nur in den ausmaß zulässig, als für den

erfolgreichen Abschluss der 3. Klasse nicht weniger als zwei und nicht mehr

als vier Schuljahre benötigt werden.

 

 

Kritik: Wie genau der Unterricht dann ausschauen soll, wird den Ländern (der

Landesschulbehörde) überlassen - es bleibt im Grunde Ländersache, was sich

wie verändert - auch hier sind einheitliche Standards erforderlich.

 

 

§18a. (1)

 

Die Entscheidung muss gemäß §63a (2) m mit 2/3 Mehrheit in jeder Kurie

getroffen werden und sollte generell spätestens im 2. Semester des davor

liegenden Schuljahres fallen.

 

 

§18a. (3)

 

Das Bewertungsgespräch MUSS stattfinden, es sind bereits im Schulversuch

erprobte Modelle konkret vorzusehen. Analog zu den KEL-Gesprächen in der NMS

wäre das Modell KDL vorzuziehen.

 

 

§18a. (4)

 

Klassische Sprechtage sollten längst der Vergangenheit angehören und durch

Bewertungsgespräche ersetzt werden, die in einer bestimmten Woche und nach

individueller Terminvereinbarung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens

stattfinden.

 

 

Mit den Erziehungsberechtigten ist bei Auftreten der beschrieben

Veränderungen "umgehend" Kontakt aufzunehmen.

 

 

§18a. (7)

 

Es sind in der Verordnung bereits im Schulversuch erprobte Modelle konkret

vorzusehen. Analog zu den KEL-Gesprächen in der NMS wäre das Modell KDL

vorzuziehen.

 

 

§24. (2)

 

In jedem Fall hat vor der endgültigen Entscheidung, unter Beziehung der

Erziehungsberechtigten, ein Beratungsgespräch stattzufinden, dass bei Bedarf

durch qualifizierte ÜbersetzerInnen zu begleiten ist.

 

 

§25. (5c)

 

In jedem Fall hat vor der endgültigen Entscheidung, unter Beziehung der

Erziehungsberechtigten, ein Beratungsgespräch stattzufinden, dass bei Bedarf

durch qualifizierte ÜbersetzerInnen zu begleiten ist.

 

 

§57b

 

Das Nichtverlangen der SchülerInnenkarte darf in keinem Fall zur

Verweigerung der Aufnahme in eine Schule führen.

 

 

Vor der Umsetzung muss es eine bundesweit einheitliche Version der

SchülerInnenkarte - inkl. eventuell sinnvoller Anwendungsoptionen - geben

und klargestellt sein, dass diese nur von der Schulbehörde oder von dieser

beauftragten Personen ausgestellt werden darf. Die Kostenanteile für die

SchülerInnen oder deren Obsorgeberechtigte müssen zumutbar sein.

 

 

Studierendenkarte/ Schülerinnenkarte, Schülerkarte:

 

der einmalige Zugriff auf die Daten des Schülers  pro Schuljahr? Bei Verlust

muss wieder zugegriffen werden und es sind auch andere Szenarien denkbar,

bei denen für die Karte  zugegriffen werden muss.

 

 

§63a. (5)

 

Solange es Vorschulklassen gibt, dürfen die Mitgestaltungsrechte der

betroffenen Erziehungsberechtigten nicht geschmälert werden.

 

 

§77 (3)

 

Bei Anwendung der elektronischen Form müssen bundeseinheitliche

Sicherungsstandards zur Anwendung kommen und alle datenschutzrechtlichen

Vorgaben erfüllt sein.

 

 

 

 

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985:

 

 

§6. (1)

 

Im Zusammenhang mit der Beschlussfassung im Parlament, aber jedenfalls vor

der Umsetzung muss sichergestellt werden, dass die im Bereich der

Kindergärten durchgeführten Dokumentationen auf Basis bundeseinheitlicher

Richtlinien erfolgen.

 

 

Die in Vorarlberg eingesetzten Unterlagen und Beobachtungsergebnisse (z.B.

der Vorarlberger Beobachtungsbogen VBB zur Entwicklungsbeobachtung bzw. der

geplante Bildungskompass) können als Gesprächsgrundlage hier sicher

hilfreich sein, vor allem auch dann wenn Eltern schon frühzeitig in die

Evaluation der Ergebnisse einbezogen wurden. Die Dokumentationen der

Lernwege der Kinder kann helfen, die Rolle von Spielen/Lernen,

Bildung/Erziehung in den unterschiedlichen Einrichtungen zu erkennen. Dies

kann schon von Beginn an zu einer verbesserten Verständigung zwischen

Pädagogen und Eltern führen.

 

 

Dennoch entbindet das unserer Ansicht nach nicht die Elementar- und

Primarschulpädagogen von einem direkten Informationsaustausch. Die

Kooperation zwischen Kindergarten und Schule muss weiter stark forciert

werden.

 

 

Der Transitionsansatz begründet klar den Einbezug der Eltern als Bewältiger

von Übergängen. Die Institutionen Kindergarten und Schule müssen sich öffnen

- gegenseitig wie für Eltern und Kinder, um Transparenz der Inhalte und

Formen der Zusammenarbeit zu erreichen. Der gesamte Übergangsprozess, sollte

somit von Kommunikation und Partizipation getragen werden.

 

 

Die Befähigung hierzu muss dabei aber klar sichergestellt werden (z.B. über

eine geplante Einführung und Evaluierung geeigneter Instrumente, Materialien

und den Aufbau entsprechender Kompetenzen). Damit Eltern und Kinder

gemeinsam mit den Pädagogen den Übergang gestalten können.

 

 

 

 

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes:

 

 

Anlage 1a

 

Die Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten und der ElternvertreterInnen

müssen auch den Organen des jeweiligen Elternvereins zur Verfügung stehen.

 

 

An den Elternverein sollten die nachstehenden Daten weitergegeben werden:

Voller Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail Adresse.

 

 

Da Schulung und Betreuung der KlassenelternvertreterInnen zu den

statutarischen Aufgaben der Elternverbände gehören, sollten die Kontaktdaten

der KlassenelternvertreterInnen auch den Landesverbänden zur Verfügung

stehen.

 

 

 

 

Wir sind in diesem Fall und selbstverständlich auch bei allen anderen

Kapiteln der von der Bildungsreformkommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur

inhaltlichen Mitarbeit bei der Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen

bereit und erwarten entsprechende Einladungen.

 

 

Wir ersuchen um Kenntnisnahme und stehen für Rückfragen zur Verfügung.

 

 

 

Mit schulpartnerschaftlichen Grüßen

 

 

 

Andreas Ehlers

 

Assistent des Vorsitzenden

 

 

 

Österreichischer Verband der Elternvereine

 

an öffentlichen Pflichtschulen - Dachverband

 

 

 

Strozzigasse 2/4/421/Postkasten 38

 

A-1080 Wien

 

 

 

Tel.: +43 (1) 53120-3112, Mobil: +43 (0) 6991 53120 00

 

E-Mail:  <mailto:office@elternverein.at> office@elternverein.at,

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