Mag. Gerhard Feiler

Steuerberater

 

 

An das

Bundesministerium für Finanzen

e-Recht@bmf.gv.at

 

 

Wien, am 9.5.2016

 

 

Betrifft: Begutachtungsentwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989 geändert wird (199/ME)

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Als beruflich ua mit der Bearbeitung legistischer Neuerungen im Bereich des Aufsichtsrechts befasster und auch sonst an einer soliden und sowohl inhaltlich als auch formal korrekten Gesetzgebung interessierter Staatsbürger erlaube ich mir zu oa Gesetzesentwurf folgende Anmerkungen zu übermitteln (Textänderungen und –ergänzungen hervorgehoben):

I.     Zu Art. I – BörseG

Zu § 48a: Anlässlich der erstmaligen Zitierung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sollte hier die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union „ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1“ergänzt werden.

Zu § 48b Abs. 1 Z 6: Die angeführten Aufzeichnungen können sich wohl gleicher Maßen im Besitz von Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 befinden. Diese sollten daher auch gesondert angeführt werden.

Zu § 48b Abs. 1 Z 7: Der Satzteil ist unvollständig, es fehlt ein Prädikat, z.B. „zu beantragen“.

Zu § 48b Abs. 1 Z 8: Da der Terminus „Finanzinstrumente“ im Unterschied zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (s. Art. 3 Abs. 1 Nummer 1) hier nicht definiert ist und die gemäß § 1 Abs. 5 subsidiär anwendbaren Begriffsbestimmungen im WAG 2007 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 davon abweichen, sollte zur Klarstellung der Verweis „gemäß Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 18.03.2015 S. 38“ eingefügt werden.

Zu § 48b Abs. 2 Z 1: Gemäß Legistischen Leitlinien sollte die Strafprozessordnung bereits bei ihrer ersten Erwähnung mit Langbezeichnung und Fundstelle zitiert werden. Der Klammerausdruck sollte daher lauten: „(§ 117 Z 2 lit. b der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975)“. Dafür kann der Ausdruck „BGBl. Nr. 631“ in § 48o Abs. 1 entfallen.

Zu § 48b Abs. 3 letzter Satz: Fallfehler: „gerichtliche

Zu § 48b Abs. 6: Zu ergänzen: „an die Stelle der“ (vgl. analoge Formulierung in Abs. 7).

Zu § 48c Abs. 1 Z 2 und 3: Der Regelungsinhalt der verwiesenen Normen sollte auch in der verweisenden Bestimmung erkennbar sein, insbesondere wenn sich wie hier um eine Strafbestimmung handelt und sich eine Verweiskette bildet, die nicht ohne mehrmaliges Nachschlagen aufgelöst werden kann.

     In Z 3 außerdem zu streichen: „ein“.

     Textvorschlag:

         „2. gegen Art. 14 lit. b oder c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 entgegen Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine Empfehlung zum Tätigen von Insidergeschäften abgibt oder Dritte dazu anstiftet oder gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt,

           3. durch Marktmanipulation gegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er entweder gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a oder b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, löscht oder ändert, oder gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 falsche oder irreführende Angaben macht oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bereitstellt oder Informationen verbreitet, die falsche oder irreführende Signale aussenden,“

 

Zu § 48c Abs. 1 und § 48d Schlussteil: Das Verhältnis der in absoluten Beträgen ausgedrückten Strafandrohungen zu jenen, die vom gezogenen Nutzen abhängen, ist unklar. Sind diese wahlweise zu verhängen oder wie in anderen vergleichbaren Bestimmungen (vgl. § 95a) vorgesehen, je nachdem welche die höhere bedeutet? Dies sollte klargestellt werden.

     Der letzte Halbsatz in § 48d ist obsolet, da eine Z 6 nicht vorgesehen ist.

Zu § 48e Abs. 3 Z 1 bis 3: s.o. zu §§ 48c und 48d.

Zu § 48f Abs. 2 Z 4 bis 7: Die angeführten Maßnahmen können sich wohl gleicher Maßen auch gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007 richten. Diese sollten daher auch gesondert angeführt werden.

Zu § 48i Abs. 4 Z 3: Tippfehler: „Art, …“

Zu § 48h Abs. 3 Z 2: Die Bezugnahme nur auf Mitarbeiter von Kreditinstituten erscheint zu restriktiv, da Verstöße gegen das Börsegesetz, die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder davon abgeleitete Normen in einem wesentlich weiteren Kreis von Branchen auftreten können, in denen Beschäftigte ebenfalls Whistleblower-Meldungen an die FMA senden können sollen und die daher auch wirksam zu schützen sind.

Zu § 48l Z 2: Sollte der Anregung zu § 48b Abs. 1 Z 8 (s.o.) nicht gefolgt werden, sollte die sog. MiFID II hier bei der erstmaligen Zitierung mit Langnamen und Fundstelle angegeben werden: „Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 18.03.2015 S. 38

Zu § 48l Z 8: Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sollte bei ihrer ersten Erwähnung mit Langbezeichnung und Fundstelle zitiert werden: „Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 8.12.2011 S. 1“.

Zu § 48m Abs. 2: Das StGB sollte bei seiner ersten Zitierung ebenfalls mit Langbezeichnung und Fundstelle angegeben werden. Der erste Klammerausdruck sollte daher lauten: „(§ 12 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974)“.

Zu § 48m Abs. 9: Zur Abkürzung der Verweiskette sollte der Klammerausdruck „(Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU)“ lauten, da der derzeit angeführte Art. 4 Z 15 dieser Richtlinie seinerseits wieder nur darauf verweist.

Zu § 48n Abs. 3: Da die Finanzinstrumente iSd oa Definition bereits „Derivatekontrakte und derivative Finanzinstrumente“ aller Art umfassen (vgl. Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 – insbesondere Nummer 8) kann der zweite Halbsatz „darunter Derivatekontrakte und derivative Finanzinstrumente für die Übertragung von Kreditrisiken,“ entfallen.

Zu § 48o Abs. 1: s.o. zu § 48b Abs. 2 Z 1.

Zu § 103: Nach § 103 kann nicht neuerlich ein § 103 angefügt werden. Der neue Paragraph sollte daher die Nummer „§ 104.“ erhalten.

     Die zitierten EU-Bestimmungen sollten mit ihrer Langbezeichnung und Fundstelle wie folgt angegeben werden:

         „1. der Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsrichtlinie), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 179,

           2. der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1 und

           3. der Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 der Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese Verordnung, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2015 S. 126.“

Notwendige Zitatanpassungen:

§ 48 Abs. 1 Z 2 hat zu entfallen.

In § 82 Abs. 5 Z 1 ist der Verweis auf § 48a durch einen Verweis auf die entsprechende Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu ersetzen oder zu streichen.

In § 82 Abs. 6 ist der Verweis auf § 48b ebenfalls durch einen Verweis auf die entsprechende Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu ersetzen oder zu streichen.

In § 96a Abs. 3 Z 1 ist der Verweis „48c“ auf „48c bis 48e“ zu erweitern.

Weitere ausstehende Anpassungen:

Zu § 47a Abs. 1 Z 1: Die Novelle sollte zum Anlass genommen werden, den bereits seit Jahrzehnten (!) veralteten Verweis auf das KWG zu aktualisieren.

Zu § 47a Abs. 3: Der letzte Satz sollte gestrichen werden, da § 75a bereits seit 2005 nicht mehr die Zusammenarbeit im EWR regelt und 2011 gänzlich aufgehoben wurde.

Zu § 48 Abs. 1 Z 5: Der Tippfehler „rechtszeitig“ sollte korrigiert werden.

Zu § 81a Abs. 2 Z 3: Das Zitat „Anhang V der RL 98/34/EG“ sollte auf „Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. September 2015 S. 1“ geändert werden.

Zu § 81a Abs. 3: Das Zitat „RL 85/611/EWG“ sollte auf „Richtlinie 2009/65/EG“ geändert werden.

Zu § 101 Z 4: Der Ausdruck „unbeschadet des § 51“ sollte wegen der Aufhebung dieses Paragraphen bereits durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/1998 (!) entfallen; statt „§ 45 Abs. 1“ sollte es nunmehr wohl „§ 96a Abs. 1“ heißen.

IV.  Zu den Erläuternden Bemerkungen

Zum Allgemeinen Teil

Im 2. Absatz fehlt im Klammerausdruck ein Leerzeichen: „3. Juli 2016“

Seite 2 Abs. 1: Fallfehler: „… dem erlangten Vermögensvorteil.“

Zum Besonderen Teil

Im Besonderen Teil ist durchgängig die „Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2395“ zitiert. Diese Richtlinie existiert nicht. Tatsächlich handelt es sich hier vielmehr (wie im Allgemeinen Teil noch richtig angegeben) um die „Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392“. Dies sollte richtig gestellt werden.

Die Erläuterungen zu den einzelnen Begriffen und/oder Absätzen der §§ 48m und 48n sollten zur besseren Übersichtlichkeit jeweils in Fettdruck mit „Zu xyz“ übertitelt werden.

Zu § 48s Abs. 1: Der Punkt vor „BörseG“ sollte entfallen.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht gleichzeitig an das Präsidium des Nationalrates pA begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mag. Gerhard Feiler