Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die

              Strafprozessordnung 1975 und das

              Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden -

              Stellungnahme im Begutachtungsverfahren

 

An das

Präsidium des Nationalrates

in   W i e n

 

zu 192/ME (XXV. GP)

 

               Die Oberstaatsanwaltschaft Wien beehrt sich, zum oben genannten Gesetzesentwurf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zu übermitteln und nachstehende Stellungnahme zu erstatten:

              Die Zielsetzung des Entwurfs, die durch den technischen Fortschritt entstandene Lücke in der Umsetzbarkeit der bereits im Gesetz verankerten Überwachung von Nachrichten § 134 Z 3 StPO zu schließen, wird aus Sicht der staatsanwaltschaftlichen Praxis geteilt und ausdrücklich begrüßt.

              Die Erfahrungen der Strafrechtspraxis zeigen deutlich, dass es aufgrund des technischen Fortschritts zu einer breiten Verwendung neuer Kommunikationsmittel und generell zu einer Änderung des Kommunikationsverhaltens gekommen ist. Anstelle herkömmlicher Telefonie und Kurznachrichten werden vermehrt internetbasierte (datenbasierte) Kommunikationsmöglichkeiten verwendet, die nicht nur eine Verschlüsselung der übertragenen Daten ermöglichen (WhatsApp, Skype und weitere), sondern seit Kurzem sogar standardmäßig eine
end-to-end-Verschlüsselung einsetzen (WhatsApp).

              Die Strafverfolgungsbehörden mit adäquaten Möglichkeiten auszustatten, um mit diesen technischen Entwicklungen Schritt zu halten, ist aus Sicht der staatsanwaltschaftlichen Praxis dringend geboten.

              Der nach den Erläuterungen intendierte Ausschluss der remote-Installation der Überwachungssoftware ist der vorgeschlagenen Fassung von § 134 Z 4a StPO nicht zu entnehmen. Für die Praxis wäre der Anwendungsbereich in diesem Fall beträchtlich eingeschränkt. Zur Kommunikation werden aktuell bereits weitgehend mobile Computersysteme (Notebooks, Tablets, Smartphones) verwendet, wobei insbesondere WhatsApp zufolge Bindung an eine Rufnummer beinahe zu 100% als Smartphoneanwendung zum Einsatz kommt. Ein - notwendiger - heimlicher physischer Zugriff auf ein mobiles Computersystem wäre praktisch kaum mit Aussicht auf Erfolg durchführbar. Jedenfalls wäre im Gesetzestext eine Klarstellung anzustreben.

 

1 Beilage

 

Oberstaatsanwaltschaft Wien

Im Auftrag:

Hofrat Dr. Michael KLACKL, Erster Oberstaatsanwalt

Wien, am 11. Mai 2016


Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG