GZ.: BMI-LR1410/0002-I/1/a/2016

 

 

Wien, am 30. Mai 2016

 

An

das

Bundeskanzleramt

Abteilung III/1

Ballhausplatz 2

1014 Wien

 

 

 

RL Mag.Dr. Albert Koblizek
BMI - I/1/a (Referat I/1/a)
Herrengasse 7 , 1010 Wien
Tel.:
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Pers.
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht;Fremdlegistik;BG-Dienstrecht

Dienstrechts-Novelle 2016

Begutachtung

Stellungnahme

 

 

Zu do. GZ BKA-920.196/0002-III/1/2016

 

Unter Bezugnahme auf den mit obzitiertem Schreiben übermittelten Gesetzesentwurf betreffend die Dienstrechts-Novelle 2016 ergeht seitens des Bundesministeriums für Inneres folgende Stellungnahme:

 

Zu Art. 1 Z. 4 (§ 14 BDG):

 

Der Dienstbehörde verbleiben nur mehr zwei Monate für eine Prüfung und einen negativen Feststellungsbescheid, falls die Voraussetzungen nicht gegeben sind, sofern der Sachverhalt nicht bereits in einem Verfahren nach Abs. 3 geklärt wurde.

 

Für den Fall, dass noch nicht über einen Antrag nach Abs. 3 rechtskräftig entschieden wurde, wäre eine längere Frist von zumindest sechs Monaten vorzusehen, um ein geordnetes Ermittlungsverfahren über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen abführen zu können.

 

Andernfalls entstünde ein Schwebezustand, in dem nicht klar ist, ob der Beamte im Aktivstand ist oder sich bereits im Ruhestand befindet. Ungeachtet dessen, dass damit auch die Pensionsbehörde verfahrensrechtlich in die Lage gerät, über diese Frage als Vorfrage zu entscheiden, ist auch für die Dienstbehörde der Zustand nach dem erklärten Wirksamkeitsdatum unbefriedigend.

 

Zu Artikel 1 Z 38 (§ 204 Abs. 7 BDG), Artikel 5 Z 1 (§ 6 Abs. 5 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz) und Artikel 6 Z 1 (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz):

 

Es darf angeregt werden, in diesen Bestimmungen – genauso wie dies in § 3 Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz idgF in Übereinstimmung mit den Regelungen des Strafregistergesetzes bereits vorgesehen ist - hinsichtlich der beiden Arten von Strafregisterauskünften zu differenzieren. Dies bedeutet, dass eine zusätzliche Auskunft gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 (Sonderauskunft zu Sexualstraftätern) nur dann einzuholen wäre, wenn die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen soll.

 

Zu Art. 2 Z. 3:

 

Bis zur 2.Dienstrechts-Novelle 2015 war eine besoldungsgruppenübergreifende Bemessung einer Verwendungszulage möglich. Seit der 2. Dienstrechts-Novelle 2015 besteht für besoldungsgruppenübergreifende länger als sechs Monate dauernde Betrauungen diesbezüglich ein Regelungsdefizit, das mit § 12i nur zum Teil abgedeckt wird. Zur Beseitigung dieses Regelungsdefizit wird angeregt, dass § 12i auf alle dauernde oder länger als sechs Monate dauernde besoldungsgruppenübergreifende Betrauungen erstreckt wird oder eine gesonderte - der bis zur 2.Dienstrechts-Novelle 2015 geltenden Bemessung entsprechende - Bemessung einer besoldungsgruppenübergreifenden Verwendungszulage geregelt wird.

 

Weiters werden folgende Anpassungen vorgeschlagen:

 

GehG:

 

Anpassung des § 40a GehG:

 

Durch die Einführung der neu geschaffenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 5 Abs. 2 Z 4 SPG (BGBl. I Nr. 43/2014) bzw. § 2 Abs. 4 PStSG (BGBl. I Nr. 5/2016) sowie Änderungen durch das BFA (§ 2 Abs. 5 BFA-Einrichtungsgesetz) sind Lücken in § 40a entstanden, die durch folgende Maßnahmen geschlossen werden sollten:

·         Anpassung des § 40a GehG an § 5 Abs. 2 Z 4 SPG (und § 2 Abs. 4 PStSG) in Z 2 durch Erweiterung auf alle Angehörige des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, ungeachtet ihrer dienstbehördlichen Zugehörigkeit sowie ihrer Rechtskundigkeit, da die Ermächtigung sich auf alle Sicherheitsbehörden (BMI, LPD) beziehen kann

·         Anpassung des § 40a GehG in Z 3 systemkonform zu Z 2 an das § 2 Abs. 5 BFA-Einrichtungsgesetz durch Erweiterung auf alle Angehörige des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, da eine Beschränkung auf rechtskundige im BFA- Einrichtungsgesetz nicht vorgesehen ist.

 

BDG:

 

§ 50a:

 

Die vermehrte Inanspruchnahme von Herabsetzungen nach § 50a BDG führt zu Mehrbelastungen anderer Bediensteter, die dadurch vermehrt zu zeitlichen Mehrdienstleistungen herabgezogen werden müssen, sowie die in späterer zeitlicher Folge  allenfalls nicht in den Genuss einer Herabsetzung kommen, weil dann mangels freier Ressourcen eine Herabsetzung aus dienstlichen Gründen nicht mehr möglich ist, auch wenn soziale oder persönliche Gründe eine Herabsetzung rechtfertigen würden. Derartige persönliche und soziale Umstände mittelbar betroffener Bediensteter können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang nicht berücksichtigt werden. Die Dienstbehörde soll im Rahmen der Ermessensübung persönliche und soziale Umstände mittelbar betroffener Bediensteter berücksichtigen können. Es wird daher vorgeschlagen, § 50a Abs. 1 BDG folgenden Satz hinzuzufügen: „Soweit keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, sind bei der Gewährung die persönlichen und sozialen Umstände zu berücksichtigen, wobei Herabsetzungen im Anschluss an eine Herabsetzung nach § 50b aus einem in § 50b Abs. 1 angeführten Grund anderen Gründen zur Herabsetzung vorgehen.“

 

§ 59:

 

Für Ehrengeschenke sollte auch die Verwendung für die Dienststelle ermöglicht werden, da der Veräußerungsauftrag in manchen Fällen unzweckmäßig erscheint.

 

§ 78a:

 

§ 78a Abs. 2 Z 2 sieht eine Höchstgrenze von 90 bzw. 180 Stunden für die Gewährung der erforderlichen freien Zeit vor. Diese Höchstgrenze gilt unabhängig vom Beschäftigungsausmaß, sodass auch einem teilbeschäftigten Beamten die Gewährung der erforderlichen freien Zeit im vollen Ausmaß erfolgen müsste. Um diese Begünstigung von  teilbeschäftigten Beamten zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Gewährung der erforderlichen freien Zeit, wie beispielsweise in § 76 vorgesehen, nur aliquot gewähren zu müssen.

 

§ 134:

 

Da sich in der Praxis gezeigt hat, dass in einigen Fällen auch mit einer einen halben Monatsbezug übersteigenden Geldbuße das Auslangen gefunden werden hätte können, sollte in den § 134 eine weitere Ziffer aufgenommen werden, die der Disziplinarkommission die Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße im Ausmaß von mehr als einem halben aber einen Monatsbezug nicht übersteigenden Ausmaß einräumt.

 

 

GehG:

 

§§ 39, 80:

Der Wortlaut des § 80 Abs. 3 GehG legt zumindest seinem Wortlaut nach nahe, dass es für ein- und denselben Arbeitsplatz nur für einen Beamten Anspruch auf Funktionszulage oder die dort genannten „Zulagen“ gibt. Ein Splitting auf zwei Bedienstete im Falle der Teilzeit des Vertretenen ist eigentlich nicht vorgesehen. Es fehlt eine dem § 12f GehG nachgebildete Bestimmung.

 

Das führt zu folgenden Problemen in der Praxis:

  1. Beamter im nach dem VKG (§ 2 Abs 1) zur Betreuung seines Sohnes in Karenz. Der Beamte ist als Sachbearbeiter eingeteilt (E 2a/FGr 2). Während seiner Abwesenheit ist eine E 2b-Beamtin (Vollzeit 100 %) mit den Agenden eines SB betraut.

 

Der Beamte beansprucht nach der Väterkarenz danach gemäß § 50b BDG Teilzeit im Ausmaß von 50 % (= 20 WoStd).

 

  1. Eine Bedienstete kehrt nach der Karenz auf Teilzeit 10 Stunden zurück (z.B. V2/A2). Die Bedienstete A3/4, die ihre Aufgaben bisher vertretungsweise wahrgenommen hat (inkl. Verwendungs- und Ergänzungszulage), nimmt die Vertretung für 30 Stunden weiterhin wahr. Auf Grund des § 39 Abs. 4 GehG kann dieser Bediensteten die Verwendungs- und Ergänzungszulage nicht mehr weitergezahlt werden (auch nicht mehr aliquot), obwohl sie diese Aufgaben wahrnimmt.

 

Es wird vorgeschlagen, zu regeln, dass die Verwendungs- und Ergänzungszulage aliquot gebührt oder eine Klarstellung vorzunehmen, dass unter „einem Beamten“ ein Vollzeitbeamter gemeint ist.

 

Weiters wird ein Zeitausgleichssystem mit Altersteilzeitkomponenten angeregt:

 

Folgende Änderung des GehG wird vorgeschlagen:

 

„Aufgeschobener Freizeitausgleich

§ 83b (1) Die Beamtin oder der Beamte des Exekutivdienstes oder der Besoldungsgruppe der Wachebeamte im Bundesministerium für Inneres sowie die Beamtin oder der Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder der Allgemeinen Verwaltung im Bundesministerium für Inneres, der oder dem eine Exekutivdienstzulage nach § 40a Abs. 1 Z 1 oder Z 2 für exekutivdienstliche oder wirtschaftspolizeiliche Aufgaben gebührt, kann aufgeschobenen Freizeitausgleich nach Maßgabe der Abs. 2 bis 14 in Anspruch nehmen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte im Sinne des Abs. 1 kann durch schriftliche Erklärung bewirken, dass ein Freizeitausgleich abweichend von § 49 Abs. 8 BDG 1979 für einen späteren Verbrauch aufgeschoben wird und eine von ihr oder ihm in der Erklärung zu bestimmende Anzahl dieser Zeitausgleichsstunden ihrem oder seinem Zeitausgleichskonto gutgeschrieben wird (Teilgutschrift).

(3) Die Beamtin oder der Beamte im Sinne des Abs. 1 kann weiters durch schriftliche Erklärung bewirken, dass Zeitguthaben nach § 82b Abs. 1 abweichend von § 82b Abs. 3 und 4 nicht als Zeitguthaben verbraucht oder ausbezahlt werden, sondern eine von ihr oder ihm in der Erklärung zu bestimmenden Anzahl der Zeitguthabenstunden ihrem oder seinem Zeitausgleichskonto gutgeschrieben wird (Teilgutschrift).

(4) Die Erklärungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 beziehen sich jeweils auf ein Kalenderjahr. Sie sind bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres abzugeben und unwiderruflich. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(5) Die von Erklärungen gemäß Abs. 2 und 3 erfassten Kalenderjahre bilden die Aufschubphase. Die Summe der während der Aufschubphase je Kalenderjahr erworbenen Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift.

(6) Der Verbrauch von gutgeschriebenen Stunden (aufgeschobener Freizeitausgleich) ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

        1. Die Beamtin oder der Beamte muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs eine Aufschubphase von 5 Kalenderjahren haben.

        2. Der Verbrauch ist in einem Ausmaß von mindestens 1 bis höchstens 6 Monaten möglich.

        3. Der Verbrauch kann auf Antrag bewilligt werden, wenn dem Verbrauch keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Antritt der beabsichtigten Zeitwertfreistellung zu stellen.

        4. Der Verbrauch hat in Form eines gänzlichen Freizeitausgleichs zu erfolgen.

        5. Eine Urlaubsaliquotierung nach § 66 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Dauer des Freizeitausgleichs tritt nicht ein.

        6. Während eines gänzlichen aufgeschobenen Freizeitausgleichs gebührt weiterhin der Monatsbezug unter Ausschluss der Wachdienstzulage und der Exekutivdienstzulage. Es besteht – abgesehen von einem Kinderzuschuss und einer allfälligen Jubiläumszuwendung – kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen. Der Verbrauch von gutgeschriebenen Stunden ist nur tageweise zulässig. Der Beamtin oder dem Beamten sind für die Dauer des aufgeschobenen Freizeitausgleichs so viele gutgeschriebene Stunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienststunden zu leisten hätte.

        7. Während eines gänzlich aufgeschobenen Freizeitausgleichs darf die Beamtin oder der Beamte nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(7) Ein neuerlicher aufgeschobener Freizeitausgleich nach Abs. 6 ist dann zulässig, wenn nach dem Ende des letzten aufgeschobenen Freizeitausgleichs und dem Beginn des nächsten aufgeschobenen Freizeitausgleichs zumindest eine Aufschubphase von 5 Kalenderjahren liegt, wobei ein Kalenderjahr, in dem ein aufgeschobenen Freizeitausgleich in Anspruch genommen wird, nicht zu berücksichtigen ist.

(8) Ungeachtet der Abs. 6 und 7 ist ein einmaliger Verbrauch von gutgeschriebenen Stunden als aufgeschobener Freizeitausgleich (50+) unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

        1. Die Beamtin oder der Beamte muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs eine Aufschubphase von 5 Kalenderjahren haben und das 50. Lebensjahr vollendet haben.

        2. Der Verbrauch ist in einem Ausmaß von mindestens einem Monat möglich und kann in Form eines gänzlichen oder anteiligen aufgeschobenen Freizeitausgleichs erfolgen.

        3. Der Verbrauch kann auf Antrag bewilligt werden, wenn dem Verbrauch keine zwingenden dienstlichen Notwendigkeiten entgegenstehen. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Antritt des beabsichtigten aufgeschobenen Freizeitausgleichs zu stellen.

        4. Erfolgt der Verbrauch in Form eines gänzlich aufgeschobenen Freizeitausgleichs gilt Folgendes:

a.    das Ausmaß des aufgeschobenen Freizeitausgleichs darf 6 Monate nicht übersteigen und

b.    Abs. 6 Z 5 bis 7 gelten sinngemäß.

        5. Erfolgt der Verbrauch in Form eines anteilig aufgeschobenen Freizeitausgleichs, gilt Folgendes:

a.    die Inanspruchnahme muss in vollen Monaten erfolgen

b.    der aufgeschobene Freizeitausgleich kann soweit in Anspruch genommen werden, dass die neben dem aufgeschobenen Freizeitausgleich zu leistende regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten zumindest die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes erreicht,

c.    der aufgeschobenen Freizeitausgleich gilt dienst- und besoldungsrechtlich als Teilbeschäftigung (§ 50a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), und

d.    der Beamtin oder dem Beamten sind für die Dauer des aufgeschobenen Freizeitausgleichs so viele gutgeschriebene Stunden als verbraucht anzurechnen, die der Differenz zwischen der dienstplanmäßigen Anzahl der Dienststunden auf Grund der Teilbeschäftigung und der dienstplanmäßigen Anzahl der Dienststunden auf Grund der Vollbeschäftigung während des Zeitraumes des aufgeschobenen Freizeitausgleichs entsprechen.

(9) Ungeachtet der Abs. 6 bis 8 ist ein einmaliger Verbrauch von gutgeschriebenen Stunden als aufgeschobener Freizeitausgleich (55+) unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

        1. Die Beamtin oder der Beamte muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs eine Aufschubphase von 5 Kalenderjahren haben und das 55. Lebensjahr vollendet haben.

        2. Der Verbrauch ist in einem Ausmaß von mindestens einem Monat möglich und kann in Form eines gänzlich oder anteilig aufgeschobenen Freizeitausgleichs erfolgen.

        3. Der Verbrauch ist auf Antrag zu bewilligen. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Antritt des beabsichtigten aufgeschobenen Freizeitausgleichs zu stellen.

        4. Erfolgt der Verbrauch in Form eines gänzlich aufgeschobenen Freizeitausgleichs, gilt Abs. 6 Z 5 bis 7 sinngemäß.

        5. Erfolgt der Verbrauch in Form eines anteilig aufgeschobenen Freizeitausgleichs, gilt Abs. 8 Z 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der aufgeschobene Freizeitausgleich auch die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes übersteigen kann.

(10) Durch aufgeschobenen Freizeitausgleich nicht verbrauchte gutgeschriebene Stunden sind

        1. auf Antrag, wobei sich dieser nur auf die nicht verbrauchte Gesamtgutschrift beziehen und er frühestens nach Vollendung des 50. Lebensjahr der Beamtin oder des Beamten sowie nach einer Mindestdauer der Aufschubphase von fünf Jahren gestellt werden kann,

        2. im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder

        3. im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe

nach folgender Maßgabe zu vergüten:

a.   Die Auszahlung hat entsprechend der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten sowie der Rechtslage im Zeitpunkt des Anfalls des Anspruchs auf Überstundenvergütung oder auf Vergütung gemäß § 82b Abs. 4 GehG zu erfolgen, wobei der mit den Aufwertungsfaktoren gemäß  den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufgewertete Betrag auszuzahlen ist.

b.   im Falle einer Vergütung auf Grund eines Antrags nach Z. 1 ist eine neuerliche Antragstellung nach Z 1 nur dann möglich, wenn der Antrag aus einer unabdingbaren unverschuldeten Notlage heraus erfolgte.

(11) Beamtinnen und Beamten im Sinne des Abs. 1 gelten als eine Besoldungsgruppe im Sinne des Abs. 10 Z 3.

(12) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 3 gelten nicht für Beamtinnen oder Beamte, deren zeitliche und mengenmäßige Mehrleistungen durch eine Zulage oder ein Fixgehalt als abgegolten gelten. Soweit derartige Beamtinnen oder Beamte einen aufgeschobenen Freizeitausgleich in Anspruch nehmen, gilt Abs. 6 Z. 6 mit der Maßgabe, dass anstelle des Monatsbezugs der um den in der Funktionszulage oder im Fixgehalt enthaltenen Mehrleistungsanteil gekürzte Monatsbezug gebührt.

(13) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 3 gelten nicht für Beamtinnen oder Beamte, deren Gesamtgutschrift 5040 Stunden erreicht hat. Eine Gesamtgutschrift von 5040 darf auch während eines Kalenderjahres nicht überschritten werden.

(14) Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis, auf das die Bestimmung des § 78 letzter Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden war, eine Beamtin oder ein Beamter im Sinne des Abs. 1, so ist sie oder er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie oder er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Beamtin oder Beamter nach diesem Bundesgesetz gewesen wäre.

Dem § 175 wird folgender Abs. XXX angefügt:

(XXX) § 83b in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2017 können bis zum 31. März 2017 abgegeben werden. Im Falle einer bestehenden Pauschalierung von Überstunden wird die Erklärung erst mit dem auf das Einlangen bei der für die dienstbehördlichen Aufgaben zuständigen Organisationseinheit nächstfolgenden Monatsersten wirksam.“

Im VBG wäre ebenfalls eine entsprechende Anpassung vorzunehmen:

 

„VBG

 

§ 78 wird folgendes Satz angefügt:

§ 83b des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Vergütung nach § 83b Abs. 10 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nur dann erfolgt, wenn das Dienstverhältnis endet, ohne dass gleichzeitig ein Dienstverhältnis nach § 83b Abs. 1 GehG begründet wird.

Dem § 100 wird folgender Abs. XXX angefügt:

„(XXX) § 78 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2017 können bis zum 31. März 2017 abgegeben werden. Im Falle einer bestehenden Pauschalierung von Überstunden wird die Erklärung erst mit dem auf das Einlangen bei der für die dienstrechtlichen Aufgaben zuständigen Organisationseinheit nächstfolgenden Monatsersten wirksam.“

 

Inhaltlich gründet sich der Vorschlag auf folgende

Erläuterungen:

 

„Zu § 83b GehG und § 78 VBG:

Zur Erzielung längerer Zeitausgleichsphasen sowie einer dem Exekutivdienst entsprechenden Möglichkeit einer altersadäquaten Teilzeit wird die Möglichkeit von Freizeitausgleich über § 49 Abs. 8 BDG hinaus erweitert und damit ein Zeitausgleichssystem mit Altersteilzeitkomponenten geschaffen.

Ein derartiges System soll allen Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres sowie allen Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten mit exekutivdienstlichen Aufgaben bei den Sicherheitsbehörden (Bundesministerium für Inneres, Landespolizeidirektionen), die eine Zulage nach § 40a Abs. 1 GehG (Z 1 und 2) beziehen, bis zu einer Maximalgrenze von 5040 Stunden möglich sein. Abs. 1 enthält eine Definition der Bediensteten, die ein derartiges Zeitausgleichsystem in Anspruch nehmen können.

Durch aufgeschobenen Freizeitausgleich wird eine geblockte Konsumation von Zeitausgleich ermöglicht. Im Sinne eines geblockten Zeitausgleiches sind daher Überstunden und Zeitguthaben nach § 82b GehG aufschubfähig. Im Hinblick auf die Besonderheit sind Sonn- und Feiertagsmehrdienstleistungen nicht aufschubfähig, ebenso nicht Journaldienste oder Bereitschaftszeiten. Die Höchstgrenze entspricht einer Dienstzeit von 3 Jahren.

Die Konsumation ist in verschiedenen Formen möglich:

o   volle Abwesenheit bis zu einem Ausmaß von 6 Monaten - sofern dienstlich möglich - bereits nach 5 Jahren ab Ansparung; ein nochmaliger Verbrauch im Ausmaß von bis zu 6 Monate soll erst wieder nach 5 Jahren möglich sein.

o   ab dem vollendeten 50. Lebensjahr ist neben der Vollzeitkomsumation (gänzliche Abwesenheit – bis zu 6 Monate) auch eine Teilzeitinanspruchnahme – soweit nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen – möglich.

o   ab dem vollendeten 55. Lebensjahr besteht ein Rechtsanspruch für Teilzeitkonsumation und Vollzeitkonsumation, nur in Ausnahmefällen (entgegenstehender wichtiger dienstlicher Grund) ist eine Versagung zulässig.

 

Als Anreiz für die Konsumation läuft der aktuelle Monatsbezug entsprechend des dem Beamten (besoldungsrechtlich) dauernd zugewiesenen Arbeitsplatzes weiter, d.h. neben Gehalt und Funktionszulage gebührt auch eine allfällige Verwendungszulage nach § 75 GehG), und tritt keine Urlaubsaliquotierung ein. Die Berechnung der Konsumation erfolgt wie beim Urlaubsverbrauch. Ergibt sich nach Abzug der verbrauchten gutgeschriebenen Stunden ein Rest an gutgeschriebenen Stunden, der das Ausmaß eines dienstplanmäßigen Arbeitstages nicht übersteigt und der nicht tageweise verbraucht werden kann, verbleibt dieser am Konto über aufgeschobenen Freizeitausgleich für einen allfälligen späteren Verbrauch oder einer Auszahlung nach Abs. 10, der die Vergütung einzelner Stunden ermöglicht.

Da primär eine Konsumation erfolgen soll, ist ein Auszahlung nur in Ausnahmefällen möglich, wobei die ursprünglichen Vergütungssätze entsprechend zu valorisieren (vgl. § 4 Abs. 1 Z 2 PG) sind, um einen Wertverlust zu vermeiden (Abs. 10). Da die Auszahlung entsprechend der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten sowie der Rechtslage im Zeitpunkt des Anfalles erfolgt, sind auch entsprechende Pensionsbeiträge zu leisten und entstehen dem Beamten dadurch auch entsprechende Nebengebührenwerte. Eine Auszahlung nach Z. 1 (Auszahlung auf Antrag) ist an ein Mindestalter (50) und eine Wartefrist gebunden. Die Wartefrist knüpft an die Aufschubphase an und setzt somit voraus, dass für zumindest fünf Kalenderjahre eine Aufschuberklärung erfolgt ist.

Die Teilkonsumierung der angesparten Zeitausgleichszeiten gilt als Teilbeschäftigung, somit gelten zur Vermeidung von Benachteiligungen auch die entsprechenden Regelungen betreffend sonstiger Ansprüche (z.B. Nebengebühren) wie bei Teilbeschäftigten. Bei Vollzeitkonsumation ist die Regelung des aufgeschobenen Freizeitausgleichs der Freistellungsphase beim Sabbatical (§ 12g Abs. 2 GehG) nachgebildet.

Exekutivbedienstete, deren zeitliche und mengenmäßige Mehrleistungen bereits pauschal abgegolten sind, können ein Freitzeitausgleichskonto nicht befüllen, ein bereits bestehendes Freizeitausgleichskonto bleibt allerdings aufrecht und ist auch eine Inanspruchnahme von Freizeitausgleich nach Maßgabe ihrer besoldungsrechtlichen Sonderstellung möglich (Abs. 12).

Die Grenze von 5040 Stunden tritt auch während eines laufenden Kalenderjahres ein und verhindert ab sofort ein weiteres Aufschieben neu entstehenden Freizeitausgleichs. Für die Folgejahre ist ein Ansparen bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Gesamtgutschrift, z.B. auf Grund eines aufgeschobenen Freizeitausgleichs, wieder unter 5040 sinkt, nicht möglich (Abs. 13).

Da das Freizeitausgleichskonto auch im Vertragsbedienstetenverhältnis bereits befüllt und (teilweise) verbraucht werden kann, wird in Abs. 14 sichergestellt, dass dieses Freizeitausgleichskonto nahtlos weitergeführt werden kann.

 

Zu § 175 (xxx) GehG und § 100 (xxx) VBG:

Die Erklärung ist grundsätzlich für das folgende Kalenderjahr im Vorhinein abzugeben. Für 2017 wird eine rückwirkende Erklärung ermöglicht. Da die Inanspruchnahme eines Freizeitausgleichskontos bezüglich eines allfälligen Einzelpauschales von Überstunden die Wirkung hat, dass dieses von der Dienstbehörde zu beheben ist, ist eine entsprechende Übergangsregelung vorzunehmen.“

 

 

 

 

 

 

Für den Bundesminister:

 

Dr. Andreas Grad

 

 

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