Die OFFENE LISTE SOZIALDEMOKRAT/INNEN UND FREUND/INNEN (OLSF/FSG) im BMEIA schließt sich untenstehender Stellungnahme vollinhaltlich an.

 

Christian Fellner

Fraktionsvorsitzender

 

Gruppe BHP_Logo_kl_02 (3)Bundesministerium für Europa

Integration und Äußeres (BMEIA)

Personalvertretung – Gruppe Ballhausplatz

 

 

An das

Parlament begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

cc: iii@bka.gv.at ; manuel.treitinger@bka.gv.at

 

Betrifft: Stellungnahme der parteiunabhängigen Gruppe Ballhausplatz der  Personalvertretung des BMEIA zum Entwurf der Dienstrechts-Novelle 2016 – GZ-BKA-920.196/0002-III/1/2016

 

56. Anlage 1 Z 1.16

1.16. Im auswärtigen Dienst das Erfordernis der Z 1.12,  oder zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12a das Diplom der Diplomatischen Akademie in Wien oder das Abschlusszeugnis einer vergleichbaren ausländischen postuniversitären Lehranstalt“

 

soll wie folgt geändert werden:

 

1.16. Im auswärtigen Dienst zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 das einjährige Diplom der Diplomatischen Akademie in Wien oder das Abschlusszeugnis einer vergleichbaren ausländischen postuniversitären Lehranstalt, wenn keines der folgenden Hochschulstudien abgeschlossen wurde: Studium der Rechtswissenschaften, Studium der Politikwissenschaft, sozial- und wirtschaftswissenschaftliches Studium, oder zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12a das zweijährige MAIS der Diplomatischen Akademie in Wien oder das Abschlusszeugnis einer vergleichbaren ausländischen postuniversitären Lehranstalt.

 

Begründung:

Öffnung des direkten Zuganges zum A-Préalable für AbsolventInnen aller Studienrichtungen auch ohne vorhergehenden Besuch der Diplomatischen Akademie (DA) oder einer vergleichbaren ausländischen Lehranstalt

Das BMEIA verfügt über ein eigenes Aufnahmeverfahren, welches in einer Verordnung geregelt ist (das sogenannte “Préalable“). Die in der vorliegenden DR-Novelle genannten Kriterien ermöglichen daher keine direkte Aufnahme in den diplomatischen Dienst sondern sind die Basis für das Recht, bei diesem Aufnahmeverfahren anzutreten. Derzeit ist ein direktes Antreten beim Aufnahmeverfahren für den auswärtigen Dienst (Préalable) nur bei folgenden Studienrichtungen möglich: Rechtswissenschaften, Politikwissenschaft, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften[1]. AbsolventInnen anderer Studienrichtungen müssen das einjährige  Diplom der Diplomatischen Akademie in Wien (DA) oder einer vergleichbaren ausländischen postuniversitären Lehranstalt absolvieren, um zum Préalable zugelassen zu werden[2]. Hintergrund dafür ist die Tatsache, dass diese drei Studienrichtungen am ehesten jene Fächer abdecken, die beim Préalable geprüft werden aber vor allem im späteren diplomatischen Berufsleben gebraucht werden. Im BDG Anhang 1 spricht der Gesetzgeber unter „Hochschulbildung“ auch von „Eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung“. Die vorgeschlagene Reform des BDG würde diese Logik z.T. aufheben und z.B. auch Ärzte, Physiker oder Maschinenbau-Ingenieure, um nur einige Beispiele zu nehmen, direkt zum Préalable zulassen:

„1.16. Im auswärtigen Dienst das Erfordernis der Z 1.12,  oder zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12a das Diplom der Diplomatischen Akademie in Wien oder das Abschlusszeugnis einer vergleichbaren ausländischen postuniversitären Lehranstalt“

Die dem Entwurf der DR-Novelle 2016 beigelegten Erläuterungen geben keinen Hinweis darauf, welche für den diplomatischen Dienst bisher „verlorenen“ bzw. in Zukunft wertvollen Fachkompetenzen nun gewonnen werden könnten:

Zu Anlage 1 Z 1.16 BDG 1979:

Die beabsichtigte Verbreiterung der Fachkompetenz im höheren auswärtigen Dienst bei Erfüllen der Z. 1.12 erfordert eine Anpassung.

In der Vergangenheit wurde immer wieder eine solche „Öffnung“ vorgenommen, allerdings in Zeiten mit einer zu geringen Anzahl an KandidatInnen. Natürlich kann damit argumentiert werden, dass das Préalable an sich das fachliche Wissen prüft und auch die drei bestehenden Studienrichtungen die notwendigen Qualifikationen nicht zu 100% abdecken. 

Die Personalvertretung hat ein Interesse, dass jene Bediensteten im BMEIA tätig sind, welche auf Grund ihrer Ausbildung und fachlichen Eignung für den Dienst am besten geeignet sind. Es stellt sich nun die Frage, ob eine Öffnung auf jegliche Studienrichtung im Vergleich zur derzeitigen - mit der Option des Zusatzdiploms der DA oder einer ähnlichen Universität bereits flexiblen – Situation eine Verbesserung darstellt oder nicht. 

Aus unserer Sicht stellt in Zeiten zunehmender Spezialisierung ein fünfjähriges berufsrelevantes Studium noch immer die beste Basis für eine optimale spätere Berufsausübung dar. Das Préalable sollte als Hauptzweck eine Reihung solcher BewerberInnen ermöglichen, die bereits auf Grund ihrer bisherigen akademischen und allfälligen beruflichen Laufbahn per se die bestmöglichen Voraussetzungen mitbringen.

Wir vertreten daher die Ansicht, dass im Hinblick auf eine steigende Zahl von AkademikerInnen und insbesondere Préalable-KandidatInnen mit akademischem Abschluss aus den drei oberwähnten Studienrichtungen, sowie in Ermangelung ähnlicher Schritte bei vergleichbaren EU-  oder OECD-Staaten, eine „radikale“ Ausweitung auf alle existierenden Studienrichtungen ohne Zusatzdiplom, wie sie derzeit in der DR-Novelle vorgeschlagen wird, nicht zweckmäßig ist, da  eine solche  nicht unbedingt  zu einer Qualitätsverbesserung führen würde, und die bisherige „Flexibilitätsklausel“ des nur einjährigen Zusatzdiploms eine erprobte, zumutbare und erfolgreiche Variante darstellt.

Allerdings wäre eine „Teilöffnung“ unter Ausnutzung des Bologna-Systems durchaus zweckmäßig: Eine Mischung aus

·        einem Bachelor (laut 1.12a BDG: „Bachelorgrad gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß § 6 des Fachhochschul-Studiengesetzes“)  mit mindestens 180 ECTS-Punkten aus einer anderen Studienrichtung und

·        einem Master in Politikwissenschaft und internationale Beziehungen (zweijähriges Diplom der Diplomatischen Akademie in Wien (MAIS) oder einer vergleichbaren ausländischen postuniversitären Lehranstalt) mit 120 ECTS-Punkten

sollte auch ein Antreten beim Préalable ermöglichen.

Solche KandidatInnen würden zumindest zwei Jahre einer auf den diplomatischen Dienst zugeschnittenen Ausbildung vorweisen, und trotz eines Bachelors in einem anderen Fach insgesamt eine ähnlich breitedem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung“ vorweisen können wie AbsolventInnen eines fünfjährigen Studiums der drei derzeit verlangten Studienrichtungen.  Die Nutzung der im Bologna-System gegebenen Möglichkeit der Neuorientierung während des Studiums wäre hier gegeben.

Die sich daraus ergebende beste Variante der DR-Reform wäre daher wie folgt:

1.16. Im auswärtigen Dienst zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 das einjährige Diplom der Diplomatischen Akademie in Wien oder das Abschlusszeugnis einer vergleichbaren ausländischen postuniversitären Lehranstalt, wenn keines der folgenden Hochschulstudien abgeschlossen wurde: Studium der Rechtswissenschaften, Studium der Politikwissenschaft, sozial- und wirtschaftswissenschaftliches Studium,

oder

zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12a das zweijährige MAIS der Diplomatischen Akademie in Wien oder das Abschlusszeugnis einer vergleichbaren ausländischen postuniversitären Lehranstalt.

 

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Varianten:

Studium

bisher

Neu BKA

Änderungsvorschlag DA der PV

Mindestens Master Recht, Pol.Wiss.o. Wi.- u Soz.Wiss

Direktes antreten

Direktes antreten

Direktes antreten

Bachelor Recht, Pol.Wiss.o. Wi.- u Soz.Wiss

Direktes antreten

+ Einjähriges Diplom DA o. vgl. ausl. Lehranstalt

+ Einjähriges Diplom DA o. vgl. ausl. Lehranstalt

Mindestens Master alle (so.) Studien

+ Einjähriges Diplom DA o. vgl. ausl. Lehranstalt

Direktes antreten

+ Einjähriges Diplom DA o. vgl. ausl. Lehranstalt

Bachelor alle (so.) Studien

+ Einjähriges Diplom DA o. vgl. ausl. Lehranstalt

+ Einjähriges Diplom DA o. vgl. ausl. Lehranstalt

+ zweijährige Master DA o. vgl. ausl. Lehranstalt

 

Die unabhängige Gruppe Ballhausplatz der Personalvertretung des BMEIAs würde daher dafür plädieren, in zwei Fällen die Reformvorschläge des BKA ganz (grün markiert), in einem Fall in geänderter Form (rosa markiert) anzunehmen sowie in einem vierten Fall die bisherige Rechtslage beizubehalten (gelb markiert)

 

Für die Gruppe Ballhausplatz: Botschafter Mag. Stephan VAVRIK, Mandatar

 

PS: einer Veröffentlichung der Stellungnahme auf der Parlamentsseite wird zugestimmt

 



[1] Eine erste Herabsetzung der Zugangserfordernisse für das BMEIA erfolgte bereits im Rahmen des Bologna-Prozesses und der Anerkennung des Bachelor für den A-Dienst beim Staat (sh. 1.12a). Wenn vorher zumindest ein „Mag.“ der Rechtswissenschaften, Politikwissenschaft oder Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zum Préalable-Antreten verlangt wurde (300 Punkte ECTS), genügt derzeit ein Bachelor (180 ECTS). Dass ein Bachelor einem Master nicht gleichzusetzen ist braucht nicht weiter erläutert werden, das BMEIA musste jedoch mit den anderen Ministerien mitziehen.

[2]BDG Anhang 1

Hochschulbildung

1.12. Eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:

a)

den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder

b)

den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

1.12a. Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 wird in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Z 1.12 lit. a oder b vorgesehen ist, auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß § 6 des Fachhochschul-Studiengesetzes erfüllt.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Auswärtiger Dienst

1.16. Im auswärtigen Dienst zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 und Z 1.12a das Diplom der Diplomatischen Akademie in Wien oder das Abschlußzeugnis einer vergleichbaren ausländischen postuniversitären Lehranstalt, wenn keines der folgenden Hochschulstudien abgeschlossen wurde: Studium der Rechtswissenschaften, Studium der Politikwissenschaft, sozial- und wirtschaftswissenschaftliches Studium.