Stellungnahme zum Bundesgesetz über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn

 

 

vom 12.6.2016,

 

eingebracht von MMag. Dr. Wilfried Grießer,

Friedrich Schiller-Straße 83, 2340 Mödling.

 

 

Sehr geehrtes Innenministerium! Sehr geehrter Gesetzgeber!

 

Wenige Tage nach der erfolgten Stichwahl zum Bundespräsidenten gelangt ein Gesetz zur Begutachtung, das zwecks Verhinderung einer bloß möglichen (abstrakten), in einer unbestimmten Zukunft liegenden NS-Wiederbetätigung oder auch nur einer lediglich in diese „Richtung“ tendierenden Handlung das drastische Mittel der Enteignung einer Liegenschaft vorsieht. Diese Enteignung erfolgt zudem durch ein eigens hierfür geschaffenes Individualgesetz und mithin nicht entlang allgemeiner Kriterien.

 

Diese in einem liberalen Rechtsstaat zuhöchst unübliche Vorgehensweise gilt es näher zu beleuchten, wobei ich an rechtliche Erwägungen allgemeine Überlegungen zum gegenwärtigen Standort der Zweiten Republik anschließe. Ich gliedere meine Überlegungen wie folgt:

 

I.              Unsachlichkeit und Unverhältnismäßigkeit des geplanten Eingriffs

II.            Eine neuerliche Enteignung

III.         Überlegungen zur  künftigen Nutzung der Immobilie

IV.        Antinationalsozialismus oder freiheitlicher Rechtsstaat? Fragwürdige   Rechtsquellen des vorliegenden Gesetzesentwurfs

V.           Schlussbetrachtung

 

 

I. Unsachlichkeit und Unverhältnismäßigkeit des geplanten Eingriffs

 

Keines der drei für eine Enteigung ins Treffen geführten Kriterien trifft zu:

 

1. Es besteht kein konkreter Bedarf einer Enteignung, da ein Verkauf bzw. eine sonstige Übertragung der Liegenschaft an einen „dubiosen“ künftigen Eigentümer aktuell überhaupt nicht zur Debatte steht. Der Bedarf ist kein konkreter, sondern allenfalls ein abstrakter. Auch das öffentliche Interesse an einem solchen Schritt ist nicht ausgemacht, da der Verhinderung einer möglichen NS-Wiederbetätigung der ebenfalls massiv im öffentlichen Interesse liegende Schutz privaten Eigentums entgegensteht.

 

2. Das Objekt der Enteignung ist überdies nicht geeignet, den behaupteten Bedarf zu decken: Wenn durch einen anderen Eigentümer als den Bund eine rechtswidrige Nutzung erfolgen sollte, stehen das NS-Verbotsgesetz sowie die Verwaltungsstrafbestimmung des EGVG und eventuell das Abzeichengesetz zur Verfügung. Namentlich die beiden erstgenannten Bestimmungen sind weit gefasst, um jedwede „einschlägige“ Handlung, die in dem Objekt geschieht, auch tatsächlich erfassen zu können.

Für rechtswidrige Handlungen in dem vor der Liegenschaft befindlichen öffentlichen Raum gilt das Gleiche. Gerade solche Handlungen werden zudem durch einen Wechsel des Eigentümers überhaupt nicht tangiert.

Auch vermag eine künftige Nutzung der Liegenschaft etwa als Gedenkstätte den Zutritt zu dieser für Rechtsextreme nicht unattraktiver machen: So besuchen nicht wenige rechtsextreme Personen bzw. Personengruppen die KZ-Gedenkstätte Mauthausen, um sich in der ehemaligen Gaskammer zu fotographieren („Selfie“) bzw. fotographieren zu lassen und als Art „Trophäe“ gehandelte Bilder hiervon auch ins Netz zu stellen und zu verbreiten. Es gibt keinen Anlass zu der Vermutung, dass dies bei Hitlers Geburtshaus anders wäre, sobald nur überhaupt ein öffentlicher Zutritt möglich ist. Versperrte man indes den Zutritt, so erhöht dies jene „Mystifizierung“ des Hauses, die vorgeblich unterbunden werden soll. Selbst wenn man das Haus abreißen könnte (bestehender Denkmalschutz!), bliebe noch der Ort, an dem es stand.

 

3. Schlussendlich ist es sehr wohl möglich, den behaupteten Bedarf anders als durch Enteignung zu decken: Der Bund hätte etwa einen aus seiner Sicht zuverlässigen Kaufinteressenten aufsuchen können, der willens und in der Lage ist, der derzeitigen Eigentümerin der Liegenschaft ein „unwiderstehliches“ Kaufangebot zu unterbreiten. Gedacht werden kann insbesondere an internationale Organisationen, die Gedenkkultur zu ihrer Aufgabe erklärt haben, bzw. an jüdische Organisationen.

Dass der Bund derartige Versuche, einen seriösen Käufer zu finden, vermutlich nicht unternommen hat und einzig selbst als Käufer auftreten wollte, kann den Eindruck entstehen lassen, dass es der Republik weniger um die Verhinderung von Neonazismus als um die weitere Festigung einer Monopolisierung der Geschichtsdeutung geht, zu deren Durchsetzung die leitenden Akteure der Zweiten Republik nunmehr auch vor Instrumenten einer klassischen Machtstaats-Politik nicht mehr zurückschrecken.

 

Fazit: Eine Enteignung erscheint aus den genannten Gründen unverhältnismäßig und unsachlich, weil nicht schlüssig sachdienlich.

 

II. Eine neuerliche Enteignung

 

Im Zusammenhang mit einer Machtstaats-Politik kann erwähnt werden, dass das Geburtshaus Hitlers schon einmal enteignet worden war, nämlich durch Hitlers Sekretär Martin Bormann im Zeichen des Nationalsozialismus.[1] Hatte die Republik nach 1945 die Liegenschaft den rechtmäßigen Eigentümern wieder zurückgegeben, so schreitet sie nun ihrerseits zur Enteignung im Namen des Antinationalsozialismus. Damit ist im Umgang mit diesem Objekt genau kein Kontrapunkt zu dessen historischem Hintergrund gesetzt. Vielmehr erfolgt durch die Enteignung eine Anknüpfung an Traditionen einer fragwürdigen (und sei es indirekten) Bedeutungsgebung dieses Hauses.

Der Status eines Individualgesetzes einzig dieses eine Haus betreffend verhindert zwar andere, ähnliche Enteigungen, wie sie ein allgemein formuliertes Gesetz verstatten könnte. Dennoch könnte dieses Gesetz der Startschuss sein, auch ein solches Gesetz folgen zu lassen: Steht die bloß mögliche Ermöglichung rechtsextremer Handlungen oder „Ärgernisse“ über dem Schutz privaten Eigentums, könnte in Zukunft auch deren wirkliche Ermöglichung solche Konsequenzen nach sich ziehen. Ist die Hemmschwelle zum drastischen Schritt einer Enteignung einmal gefallen, könnte etwa Hoteliers und Gastwirten, die als rechtsextrem eingestuften Gruppen Unterkunft gewähren, die Einziehung ihrer Immobilie drohen.

Das vielzitierte Prinzip „Wehret den Anfängen“ muss auch für den Antinationalsozialismus gelten, sobald dieser sich als bloße (mit Hegel gesprochen: einfache) Negation des Nationalsozialismus diesem in manchen Zügen anzuähneln droht. Dass ein solches Anähneln tatsächlich der Fall sein kann und ein von manchen Juristen des Landes als oberster bzw. innerster Staatsgrundsatz gehandelter Antinationalsozialismus totalitäre Zugangsweisen beerben kann, ist gerade an der nunmehr neuerlichen Enteigung dieses Hauses mit Händen zu greifen.[2] Ein tatsächlich liberaler Rechtsstaat hätte Hitlers Geburtshaus 71 Jahre nach dessen Tod schlicht der Geschichte überantwortet, anstatt dem Nationalsozialismus durch Monopolisierung von dessen Deutung zu unverdientem neuen „Gewicht“ zu verhelfen, ja diesen als Art Gründungsakt der Zweiten Republik zu handeln, als dass die Republik auf allgemeine rechtliche und philosophische Prinzipien gestellt würde.

Mit der Enteignung einer Immobilie aufgrund einer bloß möglichen (abstrakten) Ermöglichung einer NS-Wiederbetätigung oder auch nur in eine solche „Richtung“ weisenden Handlung verknüpfen sich allgemein zu beobachtende Tendenzen in Richtung eines „Präventionsstrafrechts“ mit besonderen Rechtsbeständen der Zweiten Republik, die zwar der Sicherstellung einer demokratisch-rechtsstaatlichen Ordnung dienen sollen, aber das Potential in sich haben, sich über diese zu stellen und dieser zuwiderzulaufen.[3]

 

III. Überlegungen zur  künftigen Nutzung der Immobilie

 

Im Begleittext heißt es in Bezug auf die künftige Nutzung der Immobilie, es sei insbesondere „darauf zu achten, dass die besondere Aura dieses Ortes dekonstruiert und entmystifiziert wird. Eine Begünstigung der weiteren Assoziierung mit der Person Hitlers oder Identifikation mit der Ideologie des Nationalsozialismus in irgendeiner Form, etwa durch eine dauerhaft betonte Verbindung mit der Person Hitlers, darf nicht stattfinden.“

Wollte die Republik dieses Ziel verfolgen, hätte sie diese Liegenschaft der Geschichte anheimgeben müssen und dürfte (erst recht vor dem Hintergrund einer schon einmal – im Nationalsozialismus – erfolgten Enteignung) insbesondere nicht in bestehende Eigentumsverhältnisse eingreifen. So aber greift die Republik unter erbaulich klingenden Titeln wie „Haltung“ und „Verantwortung“ zum Mittel der Enteignung, um bloß mögliche neonazistische bzw. rechtsextreme Handlungen oder auch bloße „Ärgernisse“ zu unterbinden zu beanspruchen. – Nachdem nun eine Enteignung bevorsteht (der Begutachtungsprozess wird sie nicht verhindern), seien im folgenden Überlegungen zur Nachnutzung durch die Republik vorgetragen:

Warum eigentlich soll die Verbindung dieses Hauses mit Hitler gelöst werden? Man kann Hitler nicht aus der Welt schaffen, und man kann nicht aus der Welt schaffen, dass Hitler in der genannten Liegenschaft geboren wurde. Warum also nicht eine „Flucht nach vorne“, Hitlers Geburt in diesem Haus auch zu nennen? Warum etwa nicht eine Dauerausstellung einrichten, die wissenschaftlich fundiert Herkunft, Kindheit und das weitere Leben und Wirken Hitlers beleuchtet, zumal ohnehin ein (allgemein gehaltenes) Mahnmal vor dem Haus steht, um alleine hierdurch einen Bezug zu dem (auf der Tafel nicht namentlich genannten) Hitler herzustellen?[4] Ein solches Ausstellungssujet wäre, nebenbei bemerkt, nicht nur volksbildnerisch, sondern auch wissenschaftlich interessant, da gerade zu Herkunft und Familie Hitlers immer wieder neue Details auftauchen, wie z.B. jüngst, dass der frühe Tod eines Bruders zu Lebzeiten Hitlers erfolgte und nicht vor dessen Geburt.

Mit einer wissenschaftlichen Dokumentation zu Herkunft und Leben Hitlers, also mit brute facts genau an diesem Ort, wäre Neonazis der Boden entzogen, gegen den objektiv beleuchteten Hitler in diesem Haus „ihren“ Hitler zu würdigen. Gerade dann, wenn der historische Hitler in dessen Geburtshaus objektiv präsent ist, bleibt kein Raum für einen anderen („wahren“, „verkannten“ o.ä.) Hitler.

Seriös von Hitler an diesem Ort auch zu sprechen, wäre die wohl einzige Chance zu einer tatsächlichen Dekonstruktion und Entmystifizierung dieses Ortes unter der Ägide der Republik.[5] Mit einem bloßen „Kontrapunkt“ zum historischen Hintergrund ist die beanspruchte „Dekonstruktion“ und „Entmystifizierung“ hingegen die Fortführung des Gestus, von Hitler nur „hinter vorgehaltener Hand“ zu sprechen.[6] Unter dem Vorzeichen einer bloßen Negation des Nationalsozialismus, die unter dessen Bannkreis verbleibt, ist eine durch die Republik bestärkte, ja nachgerade indirekt betriebene Mystifizierung dieses Ortes zu befürchten.

 

IV. Antinationalsozialismus oder freiheitlicher Rechtsstaat? Fragwürdige Rechtsquellen des vorliegenden Gesetzesentwurfs

 

Die Zweite Republik steht von Anbeginn in dem Zwiespalt, sich als Antithese zum Nationalsozialismus sowie als freiheitlich-demokratischer Rechtsstaat zu verstehen. Mit letzterem geht ersteres einher, die Umkehrung gilt jedoch nicht: Auch der Kommunismus verstand sich als Antithese zum Nationalsozialismus.

Es ist zu beobachten, dass nach Anfängen im Jahr 1945 seit den 1980er-Jahren die Auslegung der Republik als Antwort auf den Nationalsozialismus („Antinationalsozialismus“) an Gewicht gewinnt. Paradigmatisch hierfür ist der im Begleittext mehrfach zitierte Passus einer „kompromisslosen Ablehnung des Nationalsozialismus als grundlegendes Merkmal der wiedererstandenen Republik“. Diese Passage entstammt ursprünglich der Judikatur des VfGH zu § 3 (nicht zu verwechseln mit §§ 3a-j) des Verbotsgesetzes, der eigentlich nur untersagt, „sich, sei es auch außerhalb dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.“ Das Verbot, sich für Ziele der NSDAP (also einer bestimmten historischen Partei) zu betätigen, wurde vom Verfassungsgerichtshof Mitte der 1980er Jahre in einer richtungsweisenden Entscheidung[7] in das Gebot einer kompromisslosen Ablehnung des (weiter gefassten) Nationalsozialismus uminterpretiert und § 3 VerbotsG in der Folge auch dazu herangezogen, Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst u.ä. zu rechtfertigen, bloß weil der Nationalsozialismus, weit davon entfernt, sich (aktiv) für diesen zu betätigen, nicht „kompromisslos abgelehnt“ worden sei.

Eine „kompromisslose Ablehnung“ aber ist die bloße Negation des Nationalsozialismus, die Gefahr läuft, differenziertere Betrachtungen, deren es zur Festigung gegen künftige Gefahren (z.B. auch Islamismus) eigentlich bedürfte, hintanzuhalten.[8] Schließlich will niemand die suggerierte „Bürgerpflicht“, den Nationalsozialismus „kompromisslos“ abzulehnen, verletzen, um „Shitstorms“ gegen seine Person auszulösen oder gar dienstrechtliche o.ä. Konsequenzen befürchten zu müssen.

Auch wird in Juristenkreisen das Vorhandensein eines „antinationalsozialistischen Grundprinzips“ der Verfassung diskutiert,[9] von dem nicht klar ist, wie es sich zum rechtsstaatlichen, demokratischen Prinzip usw. verhält. Erhielt § 3 VerbotsG 1985 durch die Judikatur des VfGH die Bedeutung einer „allgemeine[n] Generalklausel“, die „in Sinngehalt und Anwendungsbereich umfassend (...) neben und über allen Einzelvorschriften“ stehe,[10] so erhellt, dass auch das Recht auf Eigentum vor § 3 VerbotsG zurückstehen kann, selbst wenn der Eigentümer in keinster Weise den Nationalsozialismus bejaht o.ä., sondern bloß den Verkauf seiner Immobilie an die Republik ablehnt.

Bezeichnend ist ferner, dass in jüngster Zeit das Jahr 1955 des Staatsvertrags und mithin der wiedererlangten Souveränität immer weniger gefeiert wird und indessen der Tag des Kriegsendes (8. Mai 1945) als herausragender Tag der Befreiung gehandelt wird. Auch die sowjetische Besatzungsmacht begegnet im heutigen „offziellen“ Österreich entgegen der Erfahrung weiter Teile der damaligen Bevölkerung ausschließlich als Befreier.

 

V. Schlussbetrachtung

 

Das Erfolgsmodell der Zweiten Republik, so heißt es, beruht auf dem Konsens. Konsens aber hieß Proporz zweier großer Parteien auf Kosten Dritter. Der Eindruck kann entstehen, dass das langsam, aber stetig seinem Ende entgegengehende Nachkriegsösterreich mehr und mehr in seinen Anfang zurückkehrt, den Nationalsozialismus zu seiner brüchig gewordenen Legitimität heranzuziehen. Die NS-Vergangenheit zu instrumentalisieren bedeutet jedoch, sich in eine Abhängigkeit vom Nationalsozialismus zu begeben. Die Freiheit Österreichs gründet sodann nicht auf allgemeinen Prinzipien, sondern scheint folglich ex negativo nachgerade dem Nationalsozialismus verdankt. Mithin wird der Nationalsozialismus zusehends zum heimlichen Regens der Republik, was das partielle sich Anähneln an diesen erklärt. Das Enden einer sich so konzipierenden Zweiten Republik ist mehr als berechtigt. Der Bannkreis des Nationalsozialismus endet erst, wenn auch seine bloße Negation endet, die am Ende noch dessen Werkzeug war.

Der Nationalsozialismus in individuo ist Hitler.[11] Mit der Enteignung des „Hitlerhauses“ ist die Zweite Republik nicht mehr nur beim Nationalsozialismus im Allgemeinen, sondern direkt bei Hitler angekommen. Sie holt Hitler sozusagen zu sich. Ohne öffentlich von Hitler auch zu sprechen. Hitler wird zum Mysterium der Republik wie Christus zum Mysterium der Kirche. Das kann nicht gutgehen.

 

 

Hochachtungsvoll,

 

Dr. Wilfried Grießer.

 

 

 



[1] So berichtete jedenfalls die Tageszeitung „Die Presse“ am 10.4.2016 („Republik enteignet Hitler-Haus“).

[2] Auf derselben Linie liegt auch der wachsende staatliche Ausgriff auf die Erziehung, um unter dem wohlklingenden Titel der Bildung die vor einigen Jahren eingeführte Kindergartenpflicht weiter ausdehnen zu wollen und andererseits (ohne breitere Diskussion) kürzlich eine Ausbildungspflicht bis zum 18. Lebensjahr eingeführt zu haben.

[3] Wir werden auf diese Problematik zurückkommen.

[4] Ein jüngst auch von Spitzenpolitikern als endgültige Lösung propagierter Abriss des Hauses müsste folglich mit einem Abriss auch des Mahnmals einhergehen.

[5] Sollte ohnehin genau dies mit einer „kritisch historische[n] Kontextualisierung des Ortes unter Einbeziehung der Öffentlichkeit“ gemeint sein? Warum aber heißt es dann im Satz zuvor, die Verbindung mit der Person Hitlers dürfe nicht stattfinden?

[6] Eine Tradition, die bekanntlich ebenfalls schon im Nationalsozialismus begann, wo Kritik an Hitler nur hinter vorgehaltener Hand geäußert werden durfte.

[7] VfGH VfSlg. 10705/1985.

[8] Ohnedies kennzeichnet „Kompromisslosigkeit“ eher Fanatismen und Totalitarismen als demokratisch- freiheitliche Gesellschaftsformen.

[9] Vgl. Zeleny, Klaus: Enthält die österreichische Bundesverfassung ein antinationalsozialistisches Grundprinzip?, in: juridikum 2004, Nr. 4, 182-188 (Teil 1) sowie juridikum 2005, Nr. 1, 22-27 (Teil 2).

[10] Wiederum VfGH VfSlg. 10705/1985.

[11] Dies stimmt so zwar nicht, entspricht jedoch einer verbreiteten Optik.