Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die Zulässigkeit der Durchführung einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung wurde ho. gemäß § 10a Abs. 3 der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV; BGBl. II Nr. 489/2012, in der Fassung von BGBl. II Nr. 67/2015) geprüft. Die Notwendigkeit der Übermittlung einer begründeten Stellungnahme gemäß § 10a Abs. 6 besteht nicht.

 

Aus Sicht der Wirkungscontrollingstelle des Bundes ist für das gegenständliche Vorhaben eine vereinfachte WFA zulässig.

 

 

Beste Grüße

günther gartler

 

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Bundeskanzleramt Österreich / Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation Abt. III/9 - Wirkungscontrollingstelle des Bundes, Verwaltungsinnovation

 

Günther Gartler

 

Ballhausplatz 1

1010 Wien

 

Tel.: +43 1 531 15-207332

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