Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Zulässigkeit der Durchführung einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung wurde ho. gemäß § 10a Abs. 3 der WFA-Grundsatz-Verordnung (WFA-GV; BGBl. II Nr. 489/2012, in der Fassung von BGBl. II Nr. 67/2015) geprüft. Die Notwendigkeit der Übermittlung einer begründeten Stellungnahme gemäß § 10a Abs. 6 besteht nicht.
Aus Sicht der Wirkungscontrollingstelle des Bundes ist für das gegenständliche Vorhaben eine vereinfachte WFA zulässig.
Beste Grüße
günther gartler
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Bundeskanzleramt Österreich / Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation Abt. III/9 - Wirkungscontrollingstelle des Bundes, Verwaltungsinnovation
Günther Gartler
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