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Wien, 16.08.2016

Betreff: Geschäftszahl (GZ): BMWFW-52.500/0018-WF/IV/&b/2016

Stellungnahme zum vorgeschlagenen Entwurf zur Novellierung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014)

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Grüne & Alternative Student_innen (GRAS) begrüßen wir die Initiative einer Novellierung des Hochschülerinnen- und Hochülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014) um so noch Details nachzubessern, die bei der Gesetzesänderung 2014 nicht berücksichtigt worden sind beziehungsweise wo sich in der Praxis in den letzten zwei Jahren ergeben hat, dass diese Sachverhalte nicht ausreichend geregelt wurden.

Da die Grünen & Alternativen Student_innen (GRAS) ein Teil der momentanen Exekutive der ÖH Bundesvertetung sind, wurden einige der Anmerkungen, die uns in Bezug auf die Novellierung wichtig sind, bereits in dieser Stellungnahme erwähnt und auch nachdrücklich von uns unterstützt.

Wir wollen deshalb in unserer Stellungnahme nur mehr auf die Teile des Novellierungsentwurfes eingehen, die uns ein besonderes Anliegen sind. Im Speziellen sind hier die Anmerkungen zu §§ 5, 13 und 24 (Kautionen bei Raummiete),  §§ 6, 13  (Widerspruch zu Telekommunikationsgesetz) und § 31 (3) (Anerkennung von ÖH-Arbeit) hervorzuheben.



Im Folgenden unsere Anmerkungen zum Entwurf:

Ad §4 (1a)

Die Möglichkeit zur Vertretung von Studierenden vor Behörden und Verwaltungsgerichten ist zu begrüßen.

Ad §5 (2)

Die Möglichkeit zur Einhebung von „angemessenen Kautionen“ sehen wir sehr problematisch, da es weder eine genaue Definition von „angemessen“ gibt noch einen klaren Rahmen was als „zusätzliche Kosten“ gilt. Ebenfalls schränkt diese Bestimmung Fraktionen ein, die nicht Teil einer Exekutive sind und dennoch die Möglichkeit haben müssen an ihrer Hochschule Veranstaltungen abhalten zu können, was im weiteren Sinne als Einschränkung von Oppositionsrechten gesehen werden muss.  Die Einhebung der Kautionen ist deswegen aus den §§ 5, 13 und 24 ersatzlos zu streichen.

Ad §6 (3)

Auch wenn dieser Paragraph aus datenschutzrechtlichen Gründen verschärft wurde, erscheint uns die Strafe von bis zu 30.000€ nicht verhältnismäßig. Dies ist eine Erhöhung des Höchststrafmaßes um 10% der ursprünglichen Bestimmung und es gab auch keinen Anlassfall, der diese maßgebliche Erhöhung rechtfertigt.

Weiters braucht der Paragraph 6 eine klare Abgrenzung zum Telekommunikationsgesetz (TKG), da es in der momentanen Regelung zu einer konkurrierenden Situation zwischen den beiden Gesetzen führt. Zielführend kann es hierbei allerdings nur sein, dass Organe von Hochschulvertretungen und wahlwerbende Gruppen weiterhin Informationen im allgemeinen Interesse der Studierenden per e-Mail versenden können ohne die Chance einer Verwaltungsstrafe durch die Fernmeldebehörde zu riskieren.

Ad  §12 (2a)

Siehe Ausführungen zu §4 (1a).

Ad §13 (1)

Siehe Ausführungen zu §5 (2).

Ad §13 (6)

Siehe Ausführungen zu §6 (3).

Ad §24 (1)

Siehe Ausführungen zu §5 (2).

Ad § 31 (3)

Für uns ist es unverständlich warum Studierendenvertreter_innen von verschiedenen Hochschulsektoren hier ungleich behandelt werden. Hier handelt es sich um eine wichtige Voraussetzung um Vertretungsarbeit leisten zu können. Die Arbeit von Studierendenvertreter_innen muss entsprechend anerkannt werden, egal ob es sich dabei um das Engagement an einer Körperschaft oder einer Nicht-Körperschaft handelt. Die Regelung, dass an Nicht-Körperschaften nur die Hälfte der ECTS ersetzt werden, ist somit inakzeptabel.

Ad §43 (2)

Wir begrüßen die geplante Änderung, dass Wahltage an Hochschulen mit berufsbegleitenden Studien vorgezogen werden können.  Somit wird es mehr berufsbegleitenden Studierenden ermöglicht an Tagen an denen sie tatsächlich auch Lehrveranstaltungen an den Hochschulen haben wählen zu gehen. Wir hoffen darauf, dass dies auch bei den Schulungen der Wahlkommissionen ausdrücklich erwähnt wird und diese davon Gebrauch machen werden.

Ad §50 (6)

Die automatische Ausscheidung von Vertreter_innen von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen ist hier zu begrüßen. Allerdings ist hier anzumerken, dass durch eine anhängigen Anfechtung und dem damit möglichem Beschwerdeverfahren die „alte“ Zusammensetzung der Wahlkommission bis zum nächsten Wahltermin erhalten bleiben könnte.

Ad §51 (1)

Wir begrüßen es, dass bei der Besetzung der Unterkommissionen nun auch Vertreter_innen der wahlwerbenden Gruppen entsendet werden dürfen. Dies erleichtert die Besetzung und dadurch die Wahrung der demokratischen Überprüfungen bzw. Beobachtung beim Wahlvorgang. Hierbei ist jedoch zu beachten, und muss noch im Entwurf spezifiziert werden, dass Kandidat_innen für eine Studienvertretung (STV) jedoch nicht in ihre zuständigen Unterwahlkommissionen entsendet werden dürfen.

Ad §59 (3)

Die Möglichkeit sich schon bei der konstituierenden Sitzung durch eine Ersatzperson vertreten zu lassen ist zu begrüßen. Dies ermöglicht Studierendenvertreter_innen trotz Auslandsaufenthalt oder Abwesenheit wegen Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen ihre Pflichten als Mandatar_in ab Beginn der Exekutivperiode wahrnehmen zu können.

Ad §63 (10)

Wir sehen die Möglichkeit eine unterbliebene Wahl nachzuholen als eine wichtige Schließung einer Lücke des HSG 2014. Durch den Anlassfall bei der letzten Wahl und die unausreichende Regelung, wie in so einem Fall vorgegangen werden soll, ist diese Änderung äußerst positiv hervozuheben. Es ist begrüßenswert, dass Studierende, an deren Hochschule eine Wahl unterblieben ist, somit nicht auf den nächsten österreichweiten Wahltermin warten müssen um ihre Vertretung zu wählen.




Wir stehen einer Novellierung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG) unter Berücksichtigung der von uns genannten Änderungsvorschläge positiv gegenüber.

Mit der Bitte um Kenntnisnahme

Das Bundesorganisations Team der Grünen & Alternativen Student_innen (GRAS)