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Betrifft: Stellungnahme der Grazer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften zum Entwurf der Novelle des HochschülerInnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

 

 

Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften der Grazer Universitäten, namentlich der Karl-Franzens-Universität Graz (KFU), der Kunstuniversität Graz (KUG), der Medizinischen Universität Graz (MUG) und der Technischen Universität Graz (TUG), beziehen gemeinsam wie folgt Stellung zum Entwurf.

 


 

Einleitung

Zu Beginn unserer gemeinsamen Stellungnahme möchten wir, die Hochschülerinnen- und

Hochschülerschaften an den Grazer Universitäten, darauf hinweisen, dass die Änderung am HSG 2014 uns alle in gleicher Art und Weise betrifft. In weiterer Folge steht die Bezeichnung “wir” für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Grazer Universitäten. Ein verstärktes Augenmerk wollen wir mit unserer Stellungnahme auf die Besonderheiten und Anforderungen an die gesetzlichen Bestimmungen für die PädagogInnenbildung Neu für den Verbund Süd-Ost legen.

 

§ 3 (2)

Die Beitragsverteilung bei gemeinsam eingerichteten Studien erfolgt laut Entwurf nach Zuordnung gemäß Verteilungsschlüssel. Sollte der Fall eintreten, dass kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, hat ein Gleichverteilung über alle Hochschulen hinweg stattzufinden. Dies könnte zu Spannungsfeldern zwischen den heterogenen und in Studierendenzahlen deutlich unterschiedlichen Hochschulen in den PBN Verbünden führen und ist deshalb als Lösung suboptimal.

§ 4 (1a) / § 12 (2a)

Wir schlagen zusätzlich eine geringfügige Erweiterung der Bestimmungen vor:

 

„Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist ermächtigt, auf Antrag eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds der Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft diese im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, insbesondere in studienrechtlichen, studienförderungsrechtlichen, familienbeihilfenrechtlichen, unterhaltsrechtlichen, sozialrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, vor Behörden, Verwaltungsgerichten und Gerichten unentgeltlich zu vertreten. Die Bestimmungen über die Anwaltspflicht bleiben unberührt.“

§ 5 (2) / § 13 (1) / § 24 (1)

Durch die sehr vagen Formulierungen („ordentliche Betrieb“, „angemessene Kautionen“) wird Willkür mehr Raum als notwendig geboten, eine Präzisierung wäre wünschenswert

§ 6 (3) / § 13 (6)

Die Spezifizierung dieser Regulierung wird begrüßt. Ob der noch geringen Rechtsprechung in diesen Bereich wird jedoch noch abzuwarten sein, wie sich diese tatsächlich auswirkt.

§ 19 (3)

Angesichts der stetig wachsenden Studierendenzahl (v.a. in den “Massenstudien”) macht die Erhöhung der Anzahl an Mandaten in der Studienvertretung Sinn. Die dadurch - im Gesamtbild betrachtete - doch spürbare Vergrößerung der ÖH-MitarbeiterInnen ist jedoch nicht zu vergessen und muss in Zukunft bei diversen Budgetierungen und Planungen mitbeachtet werden.

§ 31 (3)

Alles in allem ist die Änderung als sehr begrüßenswert zu qualifizieren, und wir hoffen, dass diese Entwicklung der ÖH-Leistung zu tatsächlichen und “positiven” ECTS auch weiterhin fortgeführt wird, um die ehrenamtliche Mitarbeit auch entsprechend wertzuschätzen.

Die Änderung statt von Verringerung auf Ersatz von ECTS zu wechseln war zudem aufgrund immer wieder auftretender Probleme beim Wechsel zu einem Studium im Ausland dringend notwendig. 170 ECTS (180-10 durch Verringerung) Bachelor führen immer wieder zu Problemen, da kaum eine ausländische Universität die österreichischen Gesetze/Regelungen kennt. Im internationalen Vergleich von Hochschulen ist im Transscript of records sichtbar, dass  offiziell keine 180 ECTS geleistet wurden, dieser Zustand musst dringend korrigiert werden.

 

§ 31 (3a)

Diese Änderung lehnen wir strikt ab. Sie stellt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu anderen ÖH-MitarbeiterInnen dar und wertet die ehrenamtliche Arbeit an Bildungseinrichtungen, an denen keine HV eingerichtet ist ab. 

 

§ 31 (6)

Die angedachte Regelung ist inhaltlich schlichtweg abzulehnen. Von Studierendenvertreter einen „Nachweis“ einholen zu lassen, dass sie in der Zeit der Abwesenheit mit ÖH-Arbeit beschäftigt waren, schränkt sie massiv in ihrer Arbeit ein. Zum einen wurde die im Entwurf enthaltene vage Formulierung Tür und Tor für Willkür auf Seite der LV-Leiter öffnen etwaige „Nachweise“ nicht als solche gelten zu lassen. Andererseits ergibt sich hier die grundsätzliche Problematik, dass ÖH-VertreterInnen als mündige Studierende in Vertretungspositionen nicht an derartige Formalia gebunden werden können, um ihre Arbeit entsprechend ausüben zu können

§ 36 (6)

Die Anpassung diese (Ab-)Wahlmethode an die des Vorsitzes wird begrüßt, da damit möglichst einheitliche Strukturen geschaffen werden.



§ 36 (9)

Wir begrüßen die Präzisierung dieser Regulierung und weisen auf die ähnliche Lücke in Absatz 8 leg cit hin.

 

§ 38 (4)

Wir begrüßen, dass die Weiterleitung der Studienbeiträge an die ÖH nun innerhalb gesetzlich geregelter Fristen geschehen muss.

§ 39 (1a)

Dieser Absatz wird als notwendig für die Verteilung der Budgetmittel erachtet, um gemeinsam eingerichteten Studien, insbesondere die der PBN Verbünde auch im Gesetz abzubilden.

 

§ 40

Eine flexiblere Regulierung per Verordnung in dieser Thematik wird grundsätzlich begrüßt.

 

§ 40 (4)

Diese Neuerung stellt einen wichtigen Schritt in Richtung Transparenz dar und folgt nur mittlerweile gängigen Standards.

 

§ 42 (6)

Diese Erneuerung bei der Genehmigung von Dienstverträgen folgt einem langen Wunsch der ÖH und wird insofern besonders begrüßt.

 

§ 43 (2)

Wir begrüßen die Ermöglichung der Abhaltung des ersten oder zweiten Wahltages an einem Freitag beziehungsweise Samstag für Bildungseinrichtungen an denen berufsbegleitende oder duale Studiengänge eingerichtet sind.

 

§ 55 (4)

Diese Anpassung an die seit langem herrschende Praxis wird begrüßt.

 

 

§ 58 (1)

Hier sollte die Möglichkeit mittels Wahlkarte zu wählen auch bei Wahlwiederholungen gegeben sein, da ansonsten eine maßgebliche Benachteiligung von Studierenden in Mobilitätsprogrammen oder mit Betreuungsverpflichtungen stattfindet. Um die Praktikabiliität einer solchen Lösung zu gewährleisten, könnte ein Schwellenwert (x Wahlberechtigte) festgelegt werden, ab dem eine Briefwahl stattzufinden hat.

 

 

 

 

 

 

Florian Kubin

Referent für Bildungspolitik

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Technischen Universität Graz

bipol@htu.tugraz.at

 

Christina Schober

Referentin für Bildungspolitik

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Graz

bipol@oehunigraz.at

 

Sebastian Höft

Vorsitzender

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz

oeh-vorsitz@kug.ac.at

 

Jakob Riedl

Vorsitzender

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Graz