geschätzte damen und herren,

grundsätzlich gratuliere ich dem justizministerium für den vorliegenden entwurf. ich habe lediglich einige korrekturvorschläge:

in § 276 des entwurfes ist die vermögensbezogene zusatzentschädigung (im

entwurf: 2 % des 15.000 € übersteigenden vermögens, bis zu 5 %) problematisch, wie auch schon die derzeit geltende regelung der entschädigung. und zwar deswegen, weil wegen pekuniärer interessen des gerichtlichen erwachsenenvertreters eine tendenz zum vorrangigen vermögensaufbau bewirkt wird, die dem interesse der vertretenen person an einer verbesserten laufenden lebensführung nach meiner erfahrung regelmäßig widerstreitet (es gibt viele beispiele, wo personen mit an sich ausreichendem einkommen ein kümmerleben fristen müssen, weil der sachwalter den vermögensaufbau vorrangig betreibt, und zwar auch bei personen im hohen alter, die selbst kaum nutznießer dieses vermögensaufbaues sein werden.

sollte es bei der vermögensbezogenen zusatzentschädigung bleiben, so müssten verbindlichkeiten bei der ermittlung des vermögenswertes zu berücksichtigen sein, andernfalls käme es zu einer problematischen verzerrung (abs. 1, bis hin zu vermögensbezogener zusatzentschädigung bei lediglich fiktivem vermögen !).

es sollte klargestellt werden, dass die haftpflichtversicherung des gerichtlichen erwachsenenvertreters nicht zu den der vertretenen person anlastbaren barauslagen zählt. in den letzten jahren hat sich leider, von den gerichten toleriert, eine tendenz zu dieser untugend bemerkbar gemacht.

es sollte in ergänzung des § 276 abs. 5 klargestellt werden, dass eine vertretene person mit mindestsicherung oder ausgleichszulage als sicherungsniveau jedenfalls keine entschädigung zu leisten hat, würde sie doch mit zahlung der entschädigung unter das existenzielle minimum gedrückt werden.

für allfällige rückfragen stehe ich unter 02242/33334 gerne zur verfügung.

mit freundlichen grüßen,

walter wotzel