Völkerrechtsbüro

 

 

GZ. BMEIA-AT.8.15.02/0161-I.2/2016

SB/DW: Ges.Mag. Lauritsch / Schneider LL.M.

Zu GZ. BMWFW-94.110/0002-I/9/2016

 

E-Mail: karin.lauritsch@bmeia.gv.at 

 

An:

 

BMWFW- post.I9@bmwfw.gv.at

 

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Betreff:

Begutachtung; BMWFW; Elektrotechnikgesetz 1992; Stellungnahme des BMEIA

 

 

 

 

Das BMEIA nimmt zu dem Entwurf wie folgt Stellung:

In formeller Hinsicht:

 

Gemäß Rz. 53ff des EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien 1990 sind bei erstmaliger Zitierung eines Unionsrechtsakts Titel der Norm und Fundstelle anzuführen, wobei hingegen die Bezeichnung des erlassenden Organs und das Erlassungsdatum entfallen. Das entsprechende Langzitat ist dabei pro Dokument auszuführen.

Bei mehrmaliger Zitierung desselben Rechtsaktes ist gem. Rz. 56f des EU-Addendums nach der ausführlichen Zitierung nur mehr der allfällige Kurztitel, in Ermangelung eines solchen die folgende Zitierweise zu verwenden: z.B. Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Das Kurzzitat/der Kurztitel ist im gesamten Dokument einheitlich zu verwenden.

Die nachfolgenden Unionsrechtsakte sind an den angeführten Stellen wie folgt zu zitieren bzw. die jeweiligen Zitate zu ergänzen:

S. 2 des Vorblatts unter „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“, auf S. 4 der Erläuterungen zu Z 14 und im Entwurf zu § 1 Abs. 2b Z 16 lit. b ETG:

 

S. 2 der Erläuterungen zu Z 7:

 

Außerdem wird noch nachstehende Korrektur angeregt:

§ 16c Abs. 4 des Entwurfs zum ETG sieht vor, dass sofern europäische oder internationale elektronische Normentwürfe geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, die elektrotechnische Normorganisation gegenüber diesen zeitgerecht einen Vorbehalt abzugeben hat und internationale elektrotechnische Normen nicht übernehmen darf.

Diese Formulierung könnte missverständlich interpretiert werden. Erstens ist nicht offensichtlich, ob es sich bei „Gesetzen und Verordnungen“ um bloße innerstaatliche handelt oder ob davon auch solche des Unionsrechts umfasst ist. Würde man diese Bestimmung in Verbindung mit dem Entwurf zu § 16g ETG lesen, würde sich daraus zumindest ableiten lassen, dass es sich dabei „nur“ um Bundesgesetze und Verordnungen von Organen des Bundes handelt. Eine Klarstellung wäre hier wünschenswert.

Zweitens stellt sich die Frage, ob unter „Vorbehalt gegen diese abzugeben“ gemeint ist, dass ein Vorbehalt gegen die „europäischen oder internationalen Normentwürfe“ oder gegen die „Gesetze und Verordnungen“ abzugeben ist. Wäre ersteres gemeint, könnte dies möglicherweise Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 widersprechen bzw. wäre jedenfalls das Prozedere des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zu formellen Einwänden gegen harmonisierte Normen einzuhalten. Darüber hinaus darf angeregt werden, das Wort „Vorbehalt“ in ein anderes Wort wie etwa „Einwand“ abzuändern, da ein „Vorbehalt“ aus völkerrechtlicher Sicht eine schriftliche Erklärung zu einem multilateralen Vertrag ist, durch die ein Staat Rechtswirkungen einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf sich ausschließen oder ändern will bzw. der Staat die Vertragserfüllung von der Kompatibilität mit innerstaatlichem Recht abhängig macht.

Drittens wäre eine Klarstellung, was unter „darf sie internationale elektrotechnische Normen nicht übernehmen“ zu verstehen ist wünschenswert, um einer möglichen Verletzung von unionsrechtlichen- bzw. internationalen Verpflichtungen entgegenzuwirken.

 

Diese Stellungnahme wird auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

 

 

Wien, am 22. August 2016

 

Für den Bundesminister:

H. Tichy

(elektronisch gefertigt)