Stellungnahme und zusätzliche Anregungen

der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

an der Johannes Kepler Universität Linz

zur beabsichtigten Novelle des HSG:

 

Ad HSG § 19 (Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften):

 

gültige bzw. vorgeschlagene Fassung:

… (2) Die zuständige Hochschulvertretung kann beschließen, dass mehrere Studienvertretungen zu einer Studienvertretung zusammengefasst werden. …

… (3) Der Studienvertretung gehören

bei bis zu 400 Wahlberechtigten drei Mandatarinnen und Mandatare,

bei über 400 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare und

bei über 7 000 Wahlberechtigten sieben Mandatarinnen und Mandatare an. ...

… (4) Die Funktionsperiode der Studienvertretung endet vorzeitig, wenn die Zahl der Mandatarinnen oder Mandatare unter die Hälfte der für die Studienvertretung zu vergebenden Mandate gesunken ist. …

 

Problem:

(3) Derzeit können nur 3 oder  5 Mandate für die Studienvertretung vergeben werden.

Bei Studienvertretungen mit großer Anzahl von Studierenden führt dies bei den Mandatarinnen und Mandataren (insbesondere bei gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten) zu einem nicht zu unterschätzenden Zeitproblem, was sich gravierend auf deren Studienfortschritt auswirken kann.

Oft sind die Aufgaben und Pflichten nicht gleichmäßig auf die Mandatarinnen und Mandatare verteilt oder werden höchst unterschiedlich wahrgenommen.

 

(2) Zusätzlich wird durch Zusammenlegungen von Studienvertretungen künstlich eine große Zahl von zu betreuenden Studierenden geschaffen.

Im Extremfall könnten derzeit alle Studien zu einer einzigen Studienvertretung zusammengelegt werden, es fehlt im HSG eine Bestimmung über die sachlichen Gründe oder Voraussetzungen unter welchen eine Zusammenlegung vorgenommen werden darf.

Die Studierenden erwarten, dass sie von Kolleginnen und Kollegen ihres eigenen (oder zumindest eines sehr eng fachverwandten) Studiums betreut, beraten und vertreten werden.

Bei den Wahlen zeigt sich, dass kleine Studienvertretungen eine deutlich höhere Wahlbeteiligung aufweisen.

 

(4) Die Auflösung einer Studienvertretung ist nicht optimal, da meistens dann die verbliebenen (direkt gewählten) Mandatarinnen und Mandatare nicht mehr zur Betreuung der Studierenden zur Verfügung stehen oder nicht vom übergeordneten Organ betraut werden.

 

 

Anregung:

Die Zahl der Mandate soll im Verhältnis etwa gleich den Mandaten in den Gemeindevertretungen sein.

Für die Zusammenlegung von Studienvertretung sollen sachliche Gründe vorliegen und es darf dabei eine Maximalzahl von Wahlberechtigten nicht überschritten werden.

Bei großen Studienvertretungen soll die Studienvertretung Sachbearbeiter bestellen können.

 

Sinkt die Zahl der Mandatarinnen oder Mandatare unter drei, so soll durch die Hochschulvertretung eine oder zwei oder drei Ersatzpersonen aus dem Kreise der Studierenden des betreffenden Studiums gewählt werden.

 

Die Studienvertretungen haben eine Aufgabenverteilung festzulegen, sodass die Pflichten und Rechte gleichmäßig auf alle Mandatarinnen und Mandatare verteilt sind.

 

Konkret vorgeschlagen wird:

 

§ 19 (3) Der Studienvertretung gehören

bei bis zu 400 Wahlberechtigten drei Mandatarinnen und Mandatare,

bei über 400 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare und

bei über 1500 Wahlberechtigten sieben Mandatarinnen und Mandatare und

bei über 3000 Wahlberechtigten neun Mandatarinnen und Mandatare an.

 

§ 19 (2) …Bei der Zusammenlegung muss die Fachverwandtschaft der Studien berücksichtigt werden und es darf die Zahl von 1500 Wahlberechtigten nicht überschritten werden.

 

§ 19 (4) Wenn die Zahl der Mandatarinnen oder Mandatare unter die Hälfte der für die Studienvertretung zu vergebenden Mandate gesunken ist, so hat  die Hochschulvertretung unverzüglich eine Wahl zur Nachbesetzung der freigewordenen Mandate auszuschreiben, durchzuführen und zu leiten.

Nähere Bestimmungen, insbesondere die Verkürzung von Fristen sind in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung festzulegen und in die Satzung aufzunehmen.

 

Gibt es zuwenig Kandidatinnen und Kandidaten zur Erreichung der obigen Mindestzahl an Mandatarinnen oder Mandatare, so hat die Wahl zur Nachbesetzung zu unterbleiben und die Funktionsperiode der Studienvertretung endet vorzeitig.

 In diesem Fall hat das Organ gemäß § 15 Abs. 2, an Bildungseinrichtungen ohne zusätzliches Organ gemäß § 15 Abs. 2 die jeweilige Hochschulvertretung, deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen. Die Bestellung von Personen, die diese Aufgaben für das zuständige Organ wahrnehmen, ist durch Beschluss der zuständigen Hochschulvertretung ist zulässig, die verbliebenen Mandatarinnen und Mandatare sind jedenfalls zu bestellen.

 

§ 20 … Die gewissenhafte Erfüllung dieser Aufgaben obliegt allen Mandatarinnen und Mandataren zu gleichen Teilen.

 

§ 36 (10) Den Studienvertretungen sind unter Berücksichtigung des Umfanges ihrer Aufgabenerfüllung geeignete Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter zur Verfügung zu stellen, ihre maximale Zahl ist in der Satzung zu regeln.

Die Bestellung erfolgt durch die oder den Vorsitzenden der Hochschulvertretung auf Vorschlag der jeweiligen Studienvertretung. Diese Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter sind an die Beschlüsse der Studienvertretung und Weisungen der und des Vorsitzenden der Studienvertretung gebunden, ihre Abberufung erfolgt mit Beschluss der Studienvertretung.

 

Kommentar/Vorbild:

Die Anzahl der Mandate wurde als Mittelwert der Mandatszahlen laut Gemeindeordnungen der jeweiligen Bundesländer ohne Berücksichtigung der Städte mit eigenem Statut ermittelt, indem sie in Verhältnis zu den jetzigen Mandatszahlen des HSG gesetzt wurden. Bemerkenswert ist, dass die Vorarlberger Gemeindeordnung den Mittelwert zwischen den Bundesländern abbildet.

 

Auszug aus dem Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung LGBl.Nr. 40/1985 (Vorarlberg):

 

§ 34 Mitgliederzahl

(1) Die Zahl der Gemeindevertreter beträgt in Gemeinden

bis zu 500 Einwohnern                                                  9

mit 501 bis 1.000 Einwohnern                                      12

mit 1.001 bis 1.500 Einwohnern                                   15

mit 1.501 bis 2.000 Einwohnern                                   18

mit 2.001 bis 2.500 Einwohnern                                   21

mit 2.501 bis 5.000 Einwohnern                                   24

mit 5.001 bis 8.000 Einwohnern                                   27

mit 8.001 bis 11.000 Einwohnern                                 30

mit 11.001 bis 15.000 Einwohnern                                33

mit mehr als 15.000 Einwohnern                                  36

 

Bei Division dieser Mandatszahlen durch die Zahl 3 ergibt sich eine Abstufung, die in etwa als Anhaltswerte für die Mandatsverteilung bei den Studienvertretungen dienen könnte.

 

Die Zahl der Mandate wäre

bis zu 500 Wahlberechtigte                                           3

mit 501 bis 1.000 Wahlberechtigte                                 4

mit 1.001 bis 1.500 Wahlberechtigte                              5

mit 1.501 bis 2.000 Wahlberechtigte                              6

mit 2.001 bis 2.500 Wahlberechtigte                              7

mit 2.501 bis 5.000 Wahlberechtigte                              8

mit 5.001 bis 8.000 Wahlberechtigte                              9

mit 8.001 bis 11.000 Wahlberechtigte                           10

mit 11.001 bis 15.000 Wahlberechtigte                         11

mit mehr als 15.000 Wahlberechtigte                           12

 

 

In dem Diagramm wird ein Überblick über die Zahl der Gemeindevertreter in Abhängigkeit von der Zahl der Wahlberechtigten in den Bundesländern dargestellt:

 

Je größer eine Gemeinde ist, desto größer ist auch die Unterstützung der Gemeindevertreter durch Bedienstete der Gemeinde bei ihrer Aufgabenerfüllung. Eine analoge Regelung wäre daher auch für die Studienvertretungen sinnvoll (Zuteilung von Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter).

 

 

Ad HSG § 33 (Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden … ):

 

Gültige Fassung:

(1) Die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen, die Organe gemäß § 15 Abs. 2 und die Studienvertretungen haben bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. Die Wahl hat in der konstituierenden Sitzung die oder der Vorsitzende der zuständigen Wahlkommission zu leiten.

 

33 (6) Von der Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen ist die Bundesministerin oder der Bundesminister unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

Problem:

(1) Bei einer großen Anzahl von Studienvertretung kann es zu Terminproblemen kommen.

 

(6) Die oder der Vorsitzende erfahren derzeit eher zufällig, dass eine Abwahl oder eine Neuwahl stattgefunden hat.

 

Anregung:

(1) Es soll die Möglichkeit gegeben sein, dass die konstituierende Sitzung durch die stimmenstärkste Mandatarin oder den stimmenstärksten Mandatar geleitet wird.

Eine andere Möglichkeit wäre, dass die Funktionen

Vorsitzende/r, 1. Stellvertreter/in, 2. Stellvertreter/in in der Reihenfolge der Stimmenstärke der Mandatarinnen oder Mandatare zugewiesen werden.

 

 

(6) Es wäre (vor allem in Hinblick auf § 30 Abs. 4) sinnvoll, dass auch die oder der Vorsitzende der betreffenden Wahlkommission von der Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden sowie der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in Kenntnis gesetzt wird.

 

Konkret vorgeschlagen wird:

§ 33 (1) … Mit der Durchführung und der Leitung der konstituierenden Sitzung einer Studienvertretung kann die oder der Vorsitzende der zuständigen Wahlkommission die Mandatarin oder den Mandatar mit der größten Stimmenzahl beauftragen.

 

§ 33 (7) Bei der Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen, der Organe gemäß § 15 Abs. 2 und der Studienvertretungen ist (zusätzlich zum Sitzungsprotokoll) eine Niederschrift über den Wahl- oder Abwahlvorgang anzufertigen. Diese Niederschrift ist von allen anwesenden Mandatarinnen und Mandataren zu unterfertigen und unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission zu übergeben.

 

 

 

Ad HSG § 44 (Wahlkarte):

 

Gültige Fassung:

… (7) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wahladministrationssystem bei der betreffenden Wählerin oder dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise zu vermerken.

 

Problem:

Das Wort Wahlkarte kann leicht überlesen werden.

 

Anregung:

Die Art und Weise sollte in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung geregelt werden, es wäre wünschenswert wenn zusätzlich zum Wort Wahlkarte die betreffenden Wahlberechtigungen in durchgestrichner Schrift dargestellt werden könnten.

 

Konkret vorgeschlagen wird:

§ 44 (7) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wahladministrationssystem bei der betreffenden Wählerin oder dem betreffenden Wähler in auffälliger Weise zu vermerken.

 

 

 

Ad HSG § 45 (Stimmabgabe mit einer Wahlkarte):

 

Fassung gemäß Änderungsvorschlag:

(1) Wurde eine Wahlkarte ausgestellt, so ist eine persönliche

Stimmabgabe für die Wahl der Bundesvertretung und der jeweiligen

Hochschulvertretung und der Studienvertretungen vor der zuständigen

Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission nur unter

Abgabe dieser Wahlkarte zulässig. Nach erfolgter Abgabe der Wahlkarte ist eine

persönliche Stimmabgabe vor allen übrigen Wahlkommissionen oder

Unterwahlkommissionen oder Unterkommissionen, bei denen ein weiteres

Wahlrecht besteht, zulässig. …

 

Problem bzw. offene Fragen:

Die vorgeschlagene Formulierung (… und der Studienvertretungen …) lässt verschiedene Interpretationen zu, insbesondere könnte daraus abgeleitet werden, dass mit der Ausstellung und Verwendung einer Wahlkarte als Briefwahl die Ausübung des aktiven Wahlrechtes für die Studienvertretungen nicht zulässig sei. Im § 43 wird zwar auf die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen hingewiesen, aber weder im § 44 noch im § 45 findet sich eine Bestimmung, welche diese Interpretationsmöglichkeit ausschließen würde.

 

Falls die Ausübung des Wahlrechtes für die Studienvertretungen bestehen bleiben soll, dann sollte an geeigneter Stelle etwa § 44 (1) folgender Satz angefügt werden: „Die Ausübung des Wahlrechtes für die Wahl der Studienvertretungen durch persönliche Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission bleibt davon unberührt.

 

Falls das Wahlrecht für die Studienvertretungen (aus welchen Gründen auch immer) bereits ausgeübt worden ist, stellt sich Frage, ob dann danach zu einem späteren Zeitpunkt die Vorlage der Wahlkarte zur Ausübung des Wahlrechtes mittels der persönlichen Stimmabgabe für die Bundesvertretung und Hochschulvertretung noch zulässig oder nicht mehr zulässig ist.

 

Anregung:

Es sollte eine legistische Klarstellung zur Vermeidung von möglichen Einsprüchen erfolgen!

 

 

 

Ad HSG § 47 (Wahlberechtigte):

 

Gültige Fassung:

… (4) Die Wahlkommission hat auf Antrag ordentliche Studierende, die zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienvertretung jenes Studiums zuzulassen, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegt.

… (5) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen.

 

Problem:

(4) Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum Studierende eines individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiums einen Antrag stellen müssen, da (zumindestens im Bereich der Universitäten) der Schwerpunkt auf Grund der Studienkennung (gemäß § 5 Uni-StEV 2004) erkennbar ist und die betreffende Kennung im Wahladministrationssystem der betreffenden Studienvertretung zugeordnet werden kann.

 

(5) Dieser Stichtag liegt meistens in der Nachfrist für die Zulassung und Fortsetzung an den Universitäten und führt zu Problemen bei der Wahlberechtigung. Beispiele sind

- die Lücke zwischen Ende des Bachelorstudiums und der Zulassung zum Masterstudium

- Zeitspanne des Aktenlaufes bei Anträgen auf Erlass des Studienbeitrages

- die Einzahlung des Studien- und Studierendenbeitrages nach dem Stichtag.

 

Anregung:

(4) Die Antragspflicht soll entfallen.

 

(5) Die Wahlberechtigung sollte im Zuge eines erfolgten Einspruches gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten in bestimmten Fällen neu beurteilt werden können.

 

Konkret vorgeschlagen wird:

§ 47 (4) Ordentliche Studierende eines individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiums sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gemäß Abs.2 wahlberechtigt zur Wahl der Studienvertretung jenes Studiums, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegt.

 

§ 47 (5) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen.

 

§ 47 (6) Im Zuge eines Einspruches gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten wegen einer fehlenden aktiven oder passiven Wahlberechtigung ist eine Neubeurteilung mit dem letzten Tag der Einspruchsfrist als Stichtag vorzunehmen und dem Einspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 statt zugeben sofern die Zulassung nicht erst nach dem Stichtag gemäß Abs. 5 beantragt wurde.

 

Kommentar:

Durch die Einschränkung soll eine nachträgliche Beantragung zur Zulassung zu Studien aus wahltaktischen Gründen verhindert werden, andererseits sollen Besonderheiten auf Grund des universitären Aktenlaufes nicht zur Ungleichbehandlung führen. Ebenfalls sollten Studierende, die eine gültige Zulassung haben, aber aus den verschiedensten Gründen den Studierendenbeitrag verspätet eingezahlt haben oder dieser verspätet bei der Universität (bis zum Ende der Einspruchsfrist) eingelangt ist, nicht benachteiligt werden.

 

 

 

Ad HSG § 49 (Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte):

 

Gültige Fassung: keine

 

Problem:

Manchmal sind die gleiche Kandidatin oder der gleiche Kandidaten in mehreren Wahlvorschlägen für das gleiche Organ enthalten.

 

Anregung:

Determinierung der Unzulässigkeit einer solchen Vorgangsweise im HSG, nähere Regelung zur Streichung solcher Kandidatinnen und Kandidaten in der Wahlordnung

 

Konkret vorgeschlagen wird:

§ 49 (5) Eine Kandidatin oder ein Kandidat darf nur in einem einzigen Wahlvorschlag für das jeweilige Organ enthalten sein.

 

 

 

 

Ad HSG § 50 (Zusammensetzung der Wahlkommissionen):

 

Gültige Fassung: keine

 

Problem:

Fehlende Bestimmung über die Rechtsfolgen bei Ausübung des Amtes als (studentisches) Mitglied einer Wahlkommission

 

Konkret vorgeschlagen wird:

§ 50 (8) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlkommission, einer Unterwahlkommission oder einer Unterkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Studierende verpflichtet ist, der an der betreffenden Bildungseinrichtung zu einem Studium zugelassen ist.

Auf Studierende, die ein solches Amt innehaben und gewissenhaft erfüllen, sind die Bestimmungen über die Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß § 31 im Semester der Wahl anzuwenden.

 

Kommentar / Vorbild:

Die vorgeschlagene Regelung entspricht dem § 6 der NRWO  über die allgemeinen Bestimmungen für die Wahlbehörden:

 

NWRO § 6 (4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.

 

 

 

 

Ad HSG § 51 (Aufgaben der Wahlkommission …):

 

Gültige Fassung:

 (1) Die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Unterwahlkommissionen sind für die Durchführung der Wahlen an der jeweiligen Bildungseinrichtung zuständig. Sie haben überdies die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu besorgen. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig. Ihnen obliegt die: …

 

Problem:

Bei den vergangenen Wahlen haben es zum Teil die wahlwerbenden Gruppen verabsäumt geeignete Personen in die Unterkommissionen zu entsenden. Oft stellte sich heraus, dass diese Personen zugleich in einem Wahlvorschlag enthalten waren oder eine Kandidatur für eine Studienvertretung abgegeben haben. Letzteres führt zu einer extrem schiefen Optik, wenn diese Person zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender der Unterkommission war. Um zumindest an den größeren Studienzentren für die Fernstudierenden eine Unterkommission einzurichten, war nur möglich, dass nach langer Suche sich Universitätsbedienstete oder Absolventinnen oder Absolventen als Vertreter der entsendungsbefugten wahlwerbenden Gruppen zur Verfügung gestellt haben.

Es haben sich auch andere Studierende für eine Mitarbeit bei den Wahlen interessiert, aber sie wollten dies völlig neutral wahrnehmen und vor allem nicht als Vertreterinnen oder Vertreter von wahlwerbenden Gruppen gelten.

 

Anregung:

Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission soll das Recht der Entsendung einer neutralen Person in die Unterkommission haben.

 

Die Stärke einer Unterkommission soll in Analogie zur Nationalratswahlordnung etwa der Stärke einer Sprengelwahlbehörde entsprechen.

 

Aufwandsentschädigungen für studentische Mitglieder von Wahlkommissionen sollten analog zu zur Nationalratswahlordnung in den jeweiligen Satzungen geregelt werden.

 

Konkret vorgeschlagen wird:

§ 51 (1) bleibt unverändert

 

§ 51 (1a) Eine allfällig gebildete Unterkommission besteht aus:

1. aus zumindest drei Vertreterinnen oder Vertreter der in der jeweiligen Hochschulvertretung oder der Bundesvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen, sie dürfen in einem für das

betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein.

2. einer oder einem von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission zu entsendenden Person als Vorsitzende oder Vorsitzender dieser Unterkommission.

Diese Person darf in keinem Wahlvorschlag enthalten sein und auch nicht Kandidatin oder Kandidat für eine Studienvertretung sein.

Die Entsendung einer weiteren Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter im Falle einer Verhinderung ist zulässig.

Nähere Bestimmungen über die Bildung einer Unterkommission und deren Aufgaben, Rechte und Pflichten sind in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung zu erlassen.

 

§ 51 (7) Den Vorsitzenden der Unterkommissionen und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern gebührt bei gewissenhafter Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe in der jeweiligen Satzung festzulegen ist.

 

§ 51 (8) Den Hilfsorganen einer Wahlkommission, einer Unterwahlkommission und einer Unterkommission gebührt je nach Umfang ihrer Aufgaben und bei deren gewissenhaften Erfüllung eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe in der jeweiligen Satzung festzulegen ist.

 

§ 51 (9) Die Satzung kann auch Regelungen für eine allfällige Aufwandsentschädigung für die von den wahlwerbenden Gruppen entsendeten Vertreterinnen und Vertreter in den Wahlkommissionen, Unterwahlkommissionen und Unterkommissionen enthalten.

 

Kommentar / Vorbild:

 

Die vorgeschlagene Regelung für eine Unterkommission entspricht dem § 9 der NRWO  über die Einsetzung einer Sprengelwahlbehörde:

 

NWRO § 19. (1) …

(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

 

Die vorgeschlagene Regelung für Aufwandentschädigungen entspricht dem § 20 der NRWO über den Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden:

 

NWRO § 20. (1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anspruch auf Gebühren.

(2) Für den Umfang und die Höhe der Gebühren nach Abs. 1 ist das Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen anzuwenden.

(3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren Gebührenanspruch längstens binnen 14 Tagen nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehörde beim Wahlleiter einzubringen. Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn nur Aufenthaltskosten für den Wahltag beansprucht werden.

(4) Über Anträge gemäß Abs. 3 entscheidet bei Mitgliedern der Bundeswahlbehörde der Bundesminister für Inneres, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Der Gebührenaufwand für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 7 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.

 

Im Übrigen wird hingewiesen, dass in den Landeswahlordnungen und Gemeindewahlordnungen ähnliche Bestimmungen über die Sprengelwahlbehörde und den Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden zu finden sind.

 

 

 

Ad HSG § 53 (Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung und die

Hochschulvertretungen):

 

gültige Fassung:

(1) Die auf Grund der Wahlen auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen. Die auf diesem Wahlvorschlag enthaltenen nicht gewählten Personen sind Ersatzpersonen.

(2) Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, kann die betreffende wahlwerbende Gruppe jene Anzahl von Personen nachnominieren, die erforderlich ist, um den Wahlvorschlag auf die doppelte Anzahl der für das jeweilige Organ zu vergebenden Mandate zu ergänzen.

 

Problem / offene Fragen:

Gelten die nachnominierten Personen gemäß Abs. 2 als Ersatzpersonen oder besser gesagt, gelten nur die nicht gewählten Personen des Originalvorschlages gemäß Abs. 1 als Ersatzpersonen?

Die Klärung dieser Frage hat Auswirkungen für die Vertretung von Mandatarinnen und Mandataren bei Sitzungen des jeweiligen Organs.

 

Falls auch die nachnominierten Personen als Ersatzpersonen gelten, kann es trotzdem eintreten, dass nicht genügend Ersatzpersonen für eine Vertretung in einer Sitzung des jeweiligen Organs zur Verfügung stehen, da gemäß Abs. 2 erst bei Erschöpfung des Wahlvorschlages eine Nachnominierung erfolgen darf.

 

Bei Wahlvorschlägen erfolgt oft ein Rücktritt sämtlicher Ersatzpersonen (wegen Abs. 2) und deren erneute Nominierung in geänderter Reihenfolge.

 

Ungeklärt ist auch die Frage, ob auch Personen nachnominiert werden dürfen, welche zum Zeitpunkt der Wahl das passive Wahlrecht nicht besessen haben, aber zum Zeitpunkt der Nachnominierung dieses Kriterium erfüllen.

 

Zusätzlich fehlen folgende Bestimmungen,

- dass die Bestimmungen des § 55 (Erlöschen von Mandaten) analog auf die Ersatzpersonen anzuwenden sind!

 

- dass Ersatzpersonen ihre Streichung (nach der Durchführung der Wahl) verlangen können!

 

- dass die Reihenfolge der Ersatzpersonen mit deren Zustimmung durch die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter geändert werden kann.

 

 

Anregung:

Es sollte eine legistische Klarstellung zur Vermeidung der notwendigen Aufhebung von Beschlüssen wegen Teilnahme von nicht legitimen Ersatzpersonen  sowie zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand erfolgen!

 

 

 

Ad HSG § 55 (Erlöschen von Mandaten):

 

Fassung gemäß Änderungsvorschlag:

… (4) Ein befristeter Verzicht auf ein zugewiesenes Mandat ist zulässig.

Mandate für Hochschulvertretungen und Studienvertretungen erlöschen nach

Abschluss eines Studiums erst dann, wenn die ehestmögliche Zulassung zu einem

konsekutiven Masterstudium oder einem Doktoratsstudium an der jeweiligen

Bildungseinrichtung nicht erfolgt ist. …

 

Problem:

 

Von Mandatarinnen und Mandataren  bzw.  Kandidatinnen und Kandidaten wird öfters der Wunsch nach Änderung der Zuweisungsreihenfolge erhoben.

 

Es fehlt eine Bestimmung, dass eine Mandatarin oder ein Mandatar auf das Mandat vorläufig verzichten kann und gleichzeitig ihre oder seine Rückreihung an eine bestimmte Stelle in der Reihenfolge der zu erfolgenden Zuweisungen zum Zwecke einer möglichen erneuten Zuweisung beantragen kann. In dieser Form sollte auch eine Ablehnung der Annahme eines zugewiesenen Mandates möglich sein.

 

Im Änderungsvorschlag fehlen die Bundesvertretung und die Organe gemäß § 15 Abs. 2, es gibt keinen sachlichen Grund, warum bei diesen Organen eine Mandatarin oder ein Mandatar, welche nur ein einziges Studium betreibt, benachteiligt wird und ihr oder sein Mandat nicht kurzfristig ohne Zulassung zu einem Studium ausüben darf.

 

Anregung:

Es sollte eine entsprechende Bestimmung in Abs. 4 aufgenommen werden und der Änderungsvorschlag als Abs. 5 im obigen Sinne vervollständigt werden.

 

 

 

Ad HSG § 60 (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung):

Detailpunkt: Unterstützungserklärungen

 

gültige Fassung:

… Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über … die Einbringung und Zulassung von Wahlvorschlägen sowie die für die Zulassung von Wahlvorschlägen notwendigen Unterstützungserklärungen … zu enthalten.

 

Problem:

Die Wahlkommission soll in relativ kurzer Zeit überprüfen, ob diese unterfertigten Personen für das betreffende Organ wahlberechtigt sind, zusätzlich werden oft Zweifel an der Echtheit (egal in welcher Hinsicht wie etwa wesentlicher Irrtum oder arglistige Täuschung oder gar Fälschung) erhoben. Nachforschungen ergeben meist, dass die betreffende Person erklärt, dass sie „etwas unterschrieben habe damit sie nicht weiter genervt werde“ oder „ sich einen Scherz mit den Fraktionen machen wollte“, jedoch in einigen seltenen Fällen bleibt die Vermutung auf ein Offizialdelikt aufrecht, sodass die zuständigen Stellen damit befasst werden müssen. Faktum ist, dass dies extrem zeitaufwändig ist.

 

Anregung:

Die Zahl der notwenigen Unterstützungserklärungen soll etwa das gleiche Verhältnis zur Zahl der Wahlberechtigten wie bei der Nationalratswahl aufweisen.

 

Die Unterstützungserklärung muss ähnlich wie bei der Nationalratswahl vor einer dazu ermächtigten Stelle (oder ermächtigten Person) nach Feststellung der Identität gefertigt werden, sie darf je Organ nur für eine wahlwerbende Gruppe ausgestellt werden.

 

Konkret vorgeschlagen wird:

Je begonnene 2000 (zweitausend) Wahlberechtigte ist eine Unterstützungserklärung, für jedes Organ sind mindestens zehn erforderlich.

Die Form der Ausstellung einer Unterstützungserklärung ist in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung zu regeln.

 

Kommentar/Vorbild:

In der NRWO ist die Zahl der Unterstützungserklärungen je Bundesland (Landeswahlvorschlag) und deren Ausstellung festgelegt [ Auszug aus § 42 ]:

 

(2) „Der Landeswahlvorschlag muss von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Landeswahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt waren, unterstützt sein, und zwar in den Landeswahlkreisen Burgenland und Vorarlberg von je 100, in den Landeswahlkreisen Kärnten, Salzburg und Tirol von je 200, in den Landeswahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von je 400 und in den Landeswahlkreisen Niederösterreich und Wien von je 500 Personen.“ …

 

Bei Vergleich dieser Zahlen mit der Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten Nationalratswahl ergibt sich für die Verhältniszahlen eine Bandbreite von 0,364 bis 0,509 Promille, dies entspricht je 2000 Wahlberechtigten einer Anzahl von 0,7 bis 1,0 an erforderlichen Unterstützungserklärungen, daher wurde eine Unterstützungserklärung pro 2000 Wahlberechtigten vorgeschlagen.

 

Bundesland

Wahlberechtigte

Anzahl der Unterschriften

Verhältnis in Promille

Anzahl der Unterschriften je 2000 Wahlberechtigte

Anzahl der Unterschriften je 10000 Wahlberechtigte

Burgenland

232505

100

0,430

0,9

4,3

Kärnten

444586

200

0,450

0,9

4,5

Niederösterreich

1278675

500

0,391

0,8

3,9

Oberösterreich

1099182

400

0,364

0,7

3,6

Salzburg

393276

200

0,509

1,0

5,1

Steiermark

973431

400

0,411

0,8

4,1

Tirol

537042

200

0,372

0,7

3,7

Vorarlberg

268723

100

0,372

0,7

3,7

Wien

1156888

500

0,432

0,9

4,3

Österreich gesamt

6384308

2600

0,407

0,8

4,1

 

Eine Alternative zum obigen Vorschlag wäre, dass die Zahl der Unterstützungserklärungen gleich der Zahl der zu vergebenden Mandate oder gleich einem Vielfachen der Zahl der zu vergebenden Mandate sei.

 

Zusätzlich könnte angedacht werden, dass Unterstützungserklärungen nur für jene wahlwerbenden Gruppen notwendig sind, die bei der letzten Wahl nicht kandidiert haben oder weniger Stimmen als notwenige Unterstützungserklärungen erhalten haben.

 

 (3) … Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung

genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachgewiesen hat, … die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.

 

(4) … Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

 

 

 

 

Ad HSG § 60 (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung):

Detailpunkt: Pflichten der Hochschulvertretung

 

Problem:

Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen musste sehr oft auf Ressourcen der Universität sowohl in materieller oder personeller Hinsicht zurückgegriffen werden, da eine Unterstützung durch die Universitätsvertretung kaum erfolgte und eine Refundierung der dadurch entstandenen Kosten nur sehr zögerlich vorgenommen wurde.

 

Anregung:

Es sollten die Pflichten der Hochschulvertretungen bei der Wahldurchführung festgelegt werden.

 

Konkret wird vorgeschlagen:

§ 60 (3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die jeweiligen Pflichten der Hochschulvertretungen zur Mitwirkung an der Durchführung der Wahl durch Verordnung festzulegen.