Stellungnahme des Bundesverbandes der

Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen Österreichs

 

 

 

zum Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Erwachsenenvertretungsrecht und das Kuratorenrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden und das Ehegesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Namensänderungsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Außerstreitgesetz, die Zivilprozessordnung, die Jurisdiktionsnorm, das Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretungsgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG)

 

 

 

Der Bundesverband der Gewaltschutzzentren Österreich schließt sich der Stellungnahme des Menschenrechtsbeirates zu „Rechtsschutz für Kinder und Jugendliche mit Behinderung bei altersuntypischen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen“ vom 1.12.2015 (Stellungnahme zum Rechtsschutz für Kinder und Jugendliche mit Behinderung) an und begrüßt daher ausdrücklich Artikel 11 des Entwurfs zum Erwachsenenschutzgesetz, demzufolge die Ausnahmeklausel des § 2 Abs 2 Heimaufenthaltsgesetz betreffend „andere Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger“ getilgt werden soll.

 

DSA Mag.a Maria Schwarz-Schlöglmann (Gewaltschutzzentrum OÖ), Vorsitzende

Dr.in Barbara Jauk (Gewaltschutzzentrum Steiermark)

 (beide Delegierte in justiziellen Belangen)