BMJ-Z4.973/0059-I 1/2016

 

 

Stellungnahme zum Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Erwachsenenvertretungsrecht und das Kuratorenrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden und das Ehegesetz, das Eingetragene Partnerschafts-Gesetz, das Namensänderungsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Außerstreitgesetz, die Zivilprozessordnung, die Jurisdiktionsnorm, das Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretungsgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG)

 

 

Grundsätzlich sind die Änderungen zu begrüßen.

Die Variante „Gewählter Erwachsenenvertreter“  lässt jedoch die Sorge zu, dass vor allem bei alten Menschen  falsche „Freunde“ sich an Vorteilen bereichern wollen und das dann auch können.

 

 

 

10.9.2016                                                                              Dr. Eveline Zehetmayer

 

 

 

        ELEONORE HAUER-RONA, Vorsitzende

BUND ÖSTERREICHISCHER FRAUENVEREINE

 NATIONAL COUNCIL OF WOMEN – AUSTRIA

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