Mag. Gerhard Feiler
Steuerberater
An das
Bundesministerium für Finanzen
e-Recht@bmf.gv.at
Wien, am 26.9.2016
Betrifft: Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG) erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Börsegesetz 1989, das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken, das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Devisengesetz 2004, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Glückspielgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden (233/ME)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Als beruflich ua mit der Bearbeitung legistischer Neuerungen im Bereich des Aufsichtsrechts befasster und auch sonst an einer soliden und sowohl inhaltlich als auch formal korrekten Gesetzgebung interessierter Staatsbürger erlaube ich mir zu oa Gesetzesentwurf folgende Anmerkungen zu übermitteln (Textänderungen und –ergänzungen hervorgehoben):
I. Zu Art. 2 – FM-GwG
Zum Inhaltsverzeichnis: Bei den Anlagen I bis III sollte der zugehörige Paragraph angegeben werden.
Zu § 2 Z 2 lit. d: Genusfehler, da „AIFM“ im AIFMG in maskuliner Form verwendet wird und der Einleitungssatz den Akkusativ verlangt: „einen AIFM … und einen Nicht-EU-AIFM“
Zu § 2 Z 3: Genusfehler: „einen wirtschaftlichen Eigentümer“; die korrekte Zitierung des WiEReG kann mangels Vorliegens eines Begutachtungsentwurfs nicht überprüft werden.
Zu § 2 Z 4: Vor der Ziffer fehlt der Zeilenumbruch.
Zu § 2 Z 4 lit. d und e: Obwohl schon im deutschen Richtlinientext falsch, sollte statt „Funktionen“ am Satzende jeweils der Singular „Funktion“ verwendet werden, da hier – im Gegensatz zu lit. b – jeweils nur eine Funktion angegeben wird.
Zu § 2 Z 7: Gemäß Legistischen Leitlinien sollte jeder
Einleitungssatz mit den folgenden Ziffern und/oder Litera einen vollständigen
deutschen Satz ergeben. In diesem Sinne sollte hier, auch wenn es offenbar
dem deutschen Richtlinientext entnommen wurde, das Wort „umfasst“
entfallen, da es nicht zum Einleitungssatz passt.
Zu § 3: Fallfehler: „Oesterreichische“; Numerusfehler: „Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind …“
Zu § 4 Abs. 1: Tippfehler: „Bewertungsschritte“
Zu § 5 Z 1: Der Zeilenumbruch nach dem Strichpunkt sollte entfallen.
Zu § 7 Abs. 8 Schlusssatz: Da das Inkrafttreten des FM-GwG jedenfalls erst in
der Zukunft erfolgt, ist die Anordnung eines mehr als 10 Jahre zurück
liegenden Beginndatums unnötig. Die Wortfolge „nach dem
30. Juni 2002“ sollte daher entfallen.
Zu § 13 Abs. 2: Fallfehler: „maßgeblicher“
Zu § 13 Abs. 3: Da es sich um eine Aufzählung handelt, kann das
„und“ nach dem Beistrich in der Satzmitte entfallen.
Zu § 13 Abs. 4 Z 2: Tippfehler: „2.“
Zu § 14: Fallfehler: „anzuwendende“
Zu § 16 Abs. 4 Satz 2: Dieser Satz sollte ebenso wie der erste im Imperativ formuliert werden: „Ebenso hat sie dafür zu sorgen, dass…“.
Zu § 17 Abs. 1 Satz 2: „Diese hat hierbei zu berücksichtigen, ob…“
Zu § 19 Abs. 1: Numerusfehler: „haben“
Zu § 20 Abs. 1 Satz 1: Tippfehler: „§§“
Zu § 20 Abs. 1 Satz 2: Dieser Satz sollte überarbeitet werden, da er offenbar unvollständig und nicht verständlich ist (Kenntnis vom Verdacht – Kenntnis oder Verdacht? auszusetzen statt aussetzen?).
Zu § 23 Abs. 2 Satz 2: Lt. EB stellt dies die Aufgabe des Geldwäschebeauftragten gem. Abs. 3 dar. Dieser Satz sollte daher in Abs. 3 transferiert werden.
Zu § 23 Abs. 6: Numerusfehler: „in Bezug auf deren Verbundenheit“
Zu § 25 Abs. 2 Satz Z 4: richtig: „zu überprüfen.“
Zu § 25 Abs. 3 Satz 1: Der Einleitungsteil erscheint sprachlich nicht sehr geglückt („Erlassung … erlassener Verordnungen“). Formulierungsvorschlag: „Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und deren Vollziehung, und der Verordnung (EU) 2015/847 …“
Zu § 25 Abs. 6, § 30 Abs. 2, 9, 10, 11, § 32 Abs. 1 bis 4: Der Begriff „Aufsichtsbehörde“ wird entsprechend § 2 Z 20 ansonsten nur für die Europäischen Aufsichtsbehörden verwendet werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen und Verwechslungen sollte an diesen Stellen einheitlich der Begriff „zuständige Behörde/n“ verwendet werden (wie teils der Fall, teils auch nur „Behörde/n“) und dieser ggf. in § 2 gesondert definiert werden.
Zu § 28 Abs. 5: Zu ergänzen: „§ 144 Abs. 1 InvFG 2011“
Zu § 30 Abs. 2, 10 und 11: Der Satzteil „wenn dies das Verfahren
vereinfacht oder beschleunigt oder“ sollte jeweils entfallen, weil er
eine Tautologie zum unmittelbar darauf folgenden „wenn dies im Interesse
der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis
gelegen ist“ darstellt.
Zu § 30 Abs. 5: Kein Beistrich nach „Unterlagen“.
Zu § 30 Abs. 10: Numerusfehler: „von einem Kredit- und Finanzinstitut … oder einem diesen vergleichbaren Unternehmen aus einem Drittland“
Zu § 30 Abs. 10: Fallfehler: „vergleichbare“
Zu § 30 Abs. 2: „an“ sollte entfallen, da bereits
im Einleitungssatz enthalten.
Zu § 34 Abs. 3: Tippfehler: „Verpflichteten“
Zu § 37 Abs. 3: Die Wortfolge „gefährden würde“
kann einmal entfallen.
Zu § 37 Abs. 6: Da kein sachlicher Grund für eine Einschränkung auf Widerrufe gemäß Abs. 4 ersichtlich ist, sollte auch auf solche gemäß Abs. 5 verwiesen werden.
Zu § 40 Abs. 1 und 2: richtig: „Verordnung (EU) Nr. 2015/847“
Zu § 44 Abs. 1: Die Reihenfolge der Gesetze sollte nicht chronologisch sondern alphabetisch erfolgen, da durch Neufassungen oder Wiederverlautbarungen bestehender Gesetze laufend doppelte Änderungen (Entfall einer bestehenden und Anfügung einer neuen Ziffer) erforderlich werden. Zu den einzelnen angeführten Gesetzen ist Folgendes anzuführen:
- In Z 3 fehlt als Klammerausdruck die im Gesetzestext verwendete Kurzbezeichnung „(StPO)“,
- in Z 4 fehlt „(VVG)“
- in Z 8 lautet die Kurzbezeichnung korrekt „GenRevG 1997“; dieses Gesetz wird allerdings nur in § 46 zitiert, der im Juni 2017 schon wieder außer Kraft treten soll. Es sollte daher besser dort in Langfassung zitiert werden.
- Z 6 ist obsolet, da das Privatstiftungsgesetz nicht im Gesetzestext zitiert wird
- dagegen fehlen:
„Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991“,
„Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002“,
„Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003“
Zu § 44 Abs. 3Z 1: Die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 wird ebenfalls nur in § 46 zitiert, Sie sollte daher auch eher dort in Langfassung zitiert werden.
Zu § 46 Abs. 4: Die Kurzbezeichnung lautet korrekt „GenRevG 1997“
II. Zu Art. 3 – AIFMG
Zu Z 2 (§ 19 Abs. 6 Z 3): Das FM-GwG sollte auch in diesem Art. bei seiner ersten Zitierung in Langfassung mit Fundstelle angegeben werden als „Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. xxx/2016“.
III. Zu Art. 4 – BWG
Zu Z 7 (§ 3a Abs. 9): Auch der Beginn des unter Hochkommata stehenden zu ersetzenden Verweises sollte nicht kursiv geschrieben werden.
Zu Z 10 (§ 15 Abs. 1): Hier sollte wie in § 9 Abs. 7 der
Verweis auf „§ 27a,“ ebenfalls entfallen.
Zu Z 21 (§ 31 Abs. 1): Auch das Ende dieses unter Hochkommata stehenden ersetzenden Verweises sollte nicht kursiv geschrieben werden.
Zu Z 22 (§ 31 Abs. 5): Die Novelle sollte zum Anlass genommen werden in § 31
Abs. 5 die seit mehr als einem Jahrzehnt obsolete Einschränkung
„nach dem 30. Juni 2002“ zu streichen.
Zu Z 26 (§ 32 Abs. 4 Z 2 und
Abs. 8): Die Verweisersetzung
sollte gleichermaßen auf § 32 Abs. 8 angewendet
werden, es sollte daher lauten: „26. In § 32 Abs. 4
Z 2 und Abs. 8 wird jeweils …“. Die
Novelle sollte außerdem zum Anlass genommen werden in § 32
Abs. 8 die seit mehr als einem Jahrzehnt obsolete Einschränkung
„nach dem 30. Juni 2002“ zu streichen.
Zu Z 31 (§ 41 Abs. 1): bei der nunmehr ersten Erwähnung sollte das Zitat in Langfassung mit Fundstelle erfolgen mit „Geldwäschemeldestelle (§ 2 Abs. 2 des Bundeskriminalamts-Gesetzes ‑ BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002)“ bleiben.
Zu Z 31 (§ 41 Abs. 2): Da man Auskünfte jemandem erteilt und nicht
gegenüber jemandem, sollte das Wort „gegenüber“ entfallen.
Zu Z 45 (Anlage 2 zu § 43 Teil 1): Sprachlich besser sollte es analog zur Formulierung im BSpG „oder an einer mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft“ heißen.
Zu Z 45-47 (Anlage 2 zu § 43 Teil 1): Das Inkrafttreten dieser Änderungen ist mit Kundmachung des Bundesgesetzes vorgesehen. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass diese auch bei einer Verzögerung im parlamentarischen Prozess jedenfalls für den Jahresabschluss zum 31.12.2016 wirksam sind.
IV. Zu Art. 5 – BMSVG
Es fehlen Art. 4 Z 45 bis 47 entsprechende Änderungen in den Formblättern A und B der Anlage 1 zu § 40 BMSVG.
V. Zu Art. XY (neu) – BSpG
Auch im Bausparkassengesetz sollte aufgrund des GesRÄG 2014 analog zum BWG (vgl. oben Art. 4 Z 45 bis 47) die Anlage zu § 12 Teil 1 (Bilanzformblatt) geändert werden. Außerdem sollte ebendort das Redaktionsversehen in Passiva Z 10 und 10a sowie Posten unter der Bilanz Z 3 korrigiert werden, wo jeweils auf „Teil 2 Titel I Kapitel … der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ zu verweisen wäre.
VI. Zu Art. 6 – BörseG
Zu Z 1 (§ 25 Abs. 5 Satz 1): Da im BörseG durchgängig von dem Börseunternehmen in der Einzahl gesprochen wird, sollte auch hier der erste Satz im Singular abgefasst werden.
Zu Z 1 (§ 25 Abs. 6): Numerusfehler: „und gegebenenfalls dessen“
Weitere ausstehende Anpassungen sollten vorgenommen werden:
Zu § 47a Abs. 1 Z 1: Die Novelle sollte zum Anlass genommen werden, den bereits seit Jahrzehnten (!) veralteten Verweis auf das KWG zu aktualisieren.
Zu § 47a Abs. 3: Der letzte Satz sollte gestrichen werden, da § 75a bereits seit 2005 nicht mehr die Zusammenarbeit im EWR regelt und 2011 gänzlich aufgehoben wurde.
Zu § 48 Abs. 1 Z 5: Der Tippfehler „rechtszeitig“
sollte korrigiert werden.
Zu § 81a Abs. 2 Z 3: Das Zitat „Anhang V der RL 98/34/EG“ sollte auf „Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. September 2015 S. 1“ geändert werden.
Zu § 81a Abs. 3: Das Zitat „RL 85/611/EWG“ sollte auf „Richtlinie 2009/65/EG“ geändert werden.
Zu § 101 Z 4: Der Ausdruck „unbeschadet des § 51“
sollte wegen der Aufhebung dieses Paragraphen bereits durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 11/1998 (!) entfallen; statt „§ 45
Abs. 1“ sollte es nunmehr wohl „§ 96a
Abs. 1“ heißen.
VII. Zu Art. 7 – BaSAG
Zu Z 2 (§ 4a): Da im BaSAG durchgängig die „Abwicklungsbehörde“ als Normadressat angeführt und lediglich in § 3 die FMA als solche für Österreich proklamiert wird, wirkt die in diesem Paragraphen gewählte Formulierung „FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde“ als Fremdkörper und sollte aus Konsistenzgründen entsprechend angepasst werden.
VIII. Zu Art. 8 – ABBAG
Die Absätze nach Z 5 stellen keinen Gesetzestext sondern Erläuternde Bemerkungen dar und sind zu streichen.
IX. Zu Art. 10 – Devisengesetz
Zu Z 2 (§ 19 Abs. 6): Es fehlt die Absatznummer „(6) § 6 Abs. 5 …“
X. Zu Art. 11 – E-Geldgesetz
Zu Z 2 (§ 2 Abs. 4): Die Novellierungsanordnung geht zu wenig weit. Da nach Entfall des Verweises auf das BWG und die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 mit § 19 Abs. 3 Z 6 ZaDiG nur noch eine referenzierte einzuhaltende Bestimmung verbleibt, sollte es „einschließlich der mit dieser Bestimmung im Zusammenhang stehenden Verfahren“ lauten.
Zu Z 10 (§ 32 Abs. 2): Auch diese Novellierungsanordnung erscheint zu eng. Da in der Aufzählung der Zuständigkeiten nur die dritte gestrichen wird, sollte der Beistrich zwischen „Zahlungs- und Abwicklungssysteme“ und „den Schutz natürlicher Personen“ durch das Wort „oder“ ersetzt werden.
XI. Zu Art. 15 – GSpG
Zu Z 1-15: Die Zitierung sollte durchgängig auf „FM-GwG“ korrigiert werden.
Zu Z 4-14:
Gemäß Legistischen Leitlinien hat die Zitierung eines Rechtsakts nur
bei dessen ersten Erwähnung mit Langbezeichnung und Fundstelle zu
erfolgen. Bei allen weiteren Zitierungen ist die Kurzbezeichnung zu
verwenden. Dies gilt für die „WFA-FinAV“ ebenso
wie für das „BörseG“ und die „GewO“.
Bei der Langbezeichnung des BörseG ist auch der Zusatz „idF BGBl.
Nr. 558/1990“ irreführend und daher zu streichen, da
in unmittelbarer Folge nicht auf diese sondern auf die jeweils gültige
Fassung verwiesen wird.
XII. Zu Art. 20 – VAG 2016
Zu Z 9, 19-21: Die Umnummerierung der Abs. bzw. Ziffern erscheint unnötig und kann bei Abfragen aus dem RIS zu widersprüchlichen Ergebnissen führen. Sie sollte daher unterbleiben.
XIII. Zu Art. 22 – ZaDiG
Zu Z 18 (§ 71 Abs. 2): Diese Novellierungsanordnung erscheint zu eng. Da in der Aufzählung der Zuständigkeiten nur die dritte gestrichen wird, sollte der Beistrich zwischen „Zahlungs- und Abwicklungssysteme“ und „den Schutz natürlicher Personen“ durch das Wort „oder“ ersetzt werden (vgl. oben zu Art. 11 Z 10).
IV. Zu den Erläuternden Bemerkungen
Zum Allgemeinen Teil
Seite 2 letzter Teilstrich: Tippfehler: „das“
Seite 2 Abs. 1: Tippfehler: „ZaDiG“
Inkrafttreten: Tippfehler: „enthält … auch eine Vorverlegung“
Zum Besonderen Teil
Zu Art. 2:
Zu § 3 Abs. 5: Tippfehler: „Mitgliedstaaten“
Zu § 6 Abs. 5: Tippfehler: „getroffenen“;
im Klammerausdruck ist das zweite „Rundschreiben“ zu
streichen.
Zu § 8: Tippfehler: „risikoorientierten“
Zu § 8 Abs. 1: in Satz 2 ist das erste „zu“
zu streichen.
Zu § 8 Abs. 2: vor „ob“ fehlt ein Beistrich
Zu § 11 Abs. 2: Tippfehler: „Begünstigten“; Fallfehler: „wirtschaftliche“
Zu § 13 Abs. 4: Tippfehler: „Verpflichtete“
Zu § 14: Da der zweite Satz mit „sowohl“ eingeleitet wird, sollte er
durch „als auch“ statt „und“
verbunden werden.
Zu § 16: Tippfehler: „Nr. 4/2015“
Zu § 16 Abs. 1: Fallfehler: „für alle … Verpflichteten“
Zu § 20 Abs. 3 Z 3: Tippfehler: „da bei“
Zu § 21 Abs. 1: Tippfehler: „Beispielsweise“; „ergangenen“
Zu § 21 Abs. 2: Tippfehler: „Ausnahme von der Löschungsverpflichtung“
Zu § 23 Abs. 2: Tippfehler: „Beauftragten“; vor „ob“ fehlt ein Beistrich
Zu § 34 Abs. 1: Numerusfehler: „zur Anwendung kommen sollen.“
Zu § 34 Abs. 2: Numerusfehler: „vorsehen“
Zu § 36 Abs. 3: Tippfehler: „anhand“
Zu § 37 Abs. 3: vor „ob“ fehlt ein Beistrich; nach „abgesehen“ fehlt „werden“.
Zu § 37 Abs. 4 und 5: Numerusfehler: „ergänzen“
Zu § 40 Abs. 1: Fallfehler: „Beschäftigte“; Tippfehler: „Verpflichteten“
Zu Art. 6:
Zu § 25: In der Überschrift fehlt die Paragraphenbezeichnung
Zu § 25 Abs. 6: Fallfehler: „die Regelung“
Zu Art. 7:
Zu § 4a Abs. 1: „hat“ ist zu streichen
Zu § 4a Abs. 3: Genusfehler: „ein … abweichendes Meldeintervall“
Zu Art. 9:
In der Teilüberschrift kann „BKA-G“
entfallen; nach „Z 1“ und „Z 3“ fehlt
jeweils ein Leerzeichen.
Zu Art. 15:
Zu Z 1 etc.: Numerusfehler: „und wurden … neu festgelegt“
Zu Z 4 etc.: Numerusfehler: „der §§ 29 und 31“
Zu Art. 20:
Zu Z 7 bis 9 (§ 69): Numerusfehler: „Diese Änderungen sollen“
Zu Z 13 und 14 (§ 271 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4): Fallfehler: „Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz“
V. Zur Textgegenüberstellung
Zu Art. 3:
Zu § 30a Abs. 8: Nur die geänderten Wörter bzw. Textteile sollten kursiv geschrieben werden.
Zu § 31 Abs. 1: Alle geänderten Wörter bzw. Textteile sollten kursiv geschrieben werden.
Zu § 107 Abs. 94: Der gesamte neu angefügte Abs. sollte kursiv geschrieben werden.
Zu Art. 6:
Zu § 25 Abs. 5 bis 11: Nur die geänderten Wörter bzw. Textteile sollten kursiv geschrieben werden.
Zu Art. 7:
Zu § 4a: Der gesamte Text des neu eingefügten Paragraphen befindet sich in der falschen Spalte.
Zu Art. 10:
Zu § 6 Abs. 5: Der Ausdruck „die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)“ soll gemäß Novellierungsanordnung ohne Hochkommata eingefügt werden.
Zu Art. 11:
Zu § 9 Abs. 2: Gemäß Novellierungsanordnung sollte es
„sowie die § 36 BWG“ lauten.
Zu § 22 Abs. 1: Nur die geänderten Wörter bzw. Textteile sollten kursiv geschrieben werden.
Zu Art. 12:
Zu § 14 Abs. 3, § 46 Abs. 1 und § 58 Abs. 6: Nur die geänderten Wörter bzw. Textteile sollten kursiv geschrieben werden.
Zu Art. 13:
Zu § 22b Abs. 1 und § 22c Abs. 1: Nur die geänderten Wörter bzw. Textteile sollten kursiv geschrieben werden.
Zu Art. 22:
Zu § 12 Abs. 3: Nur die geänderten Wörter bzw. Textteile sollten kursiv geschrieben werden.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht gleichzeitig an das Präsidium des Nationalrates pA begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Gerhard Feiler