Mag. Gerhard Feiler

Steuerberater

 

 

An das

Bundesministerium für Finanzen

e-Recht@bmf.gv.at

 

 

Wien, am 3.10.2016

 

 

Betrifft: Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG) erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Börsegesetz 1989, das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken, das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Devisengesetz 2004, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Glückspielgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden (233/ME)

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

In Ergänzung zu meiner Stellungnahme vom 26.9. dJ erlaube ich mir zu oa Gesetzesentwurf folgende weitere Anmerkungen zu übermitteln (Textänderungen und –ergänzungen hervorgehoben):

I.     Zu Art. 2 – FM-GwG

Zu § 20 Abs. 3 Z 3 und § 32 Abs. 1, 2, 3 und 4: In diesen Bestimmungen sollte jeweils auf „Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849“ statt auf die nicht existenten „Art. 1 Z 1 und 2“ verwiesen werden.

II.   Zu Art. 7 und 19 – BaSAG

Diese beiden Artikel sollten zusammengeführt werden statt zwei mal einen Abs. 4 an § 167 anzufügen. Ein Inkrafttreten von § 84 Abs. 2 rückwirkend bereits mit 1. Juli 2016 erscheint nicht sinnvoll, da die darin referenzierten Bestimmungen des FM-GwG auch erst mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten sollen.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht gleichzeitig an das Präsidium des Nationalrates pA begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mag. Gerhard Feiler