GZ.: BMI-LR1423/0022-III/1/a/2016

 

 

Wien, am 04. Oktober 2016

 

An das

 

Bundesministerium für Finanzen

 

Johannesgasse 5

1010    W I E N

 

Zu GZ BMF-040300/0004-III/6/2016

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7 , 1010 Wien
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Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
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Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG) erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Börsegesetz 1989, das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken, das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Devisengesetz 2004, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Glückspielgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

Zu Art. 2 – Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Zu § 12 Abs. 3 letzter Satz:

Es darf angeregt werden, die Wortfolge „oder die Financial Action Task Force on Money Laundering“ entfallen zu lassen und das Wort „haben“ durch „hat“ zu ersetzen. Hierdurch könnte der Situation vorgebeugt werden, dass der Rat der Europäischen Union und die FATF gegenteilige Beschlüsse fassen.

Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass die FATF keine internationale Organisation ist, sondern sich selbst als „inter-governmental body“, in dem auch die Europäische Kommission als Mitglied der FATF vertreten ist, bezeichnet. Die FATF sieht sich selbst als „policy making body“ mit dem Ziel internationale Standards zu formulieren, welche nationale Umsetzung erfahren sollen.

Zu § 16 Abs. 5 erster Satz:

Es darf vorgeschlagen werden, die Wortfolge „Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat“ zu erweitern auf die Formulierung „Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf“, da Nummer 10 der Anlage 1, SA037 der Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV, BGBl. II Nr. 312/2004, unter anderem die Staatsbürgerschaft mitumfasst, welche nicht in allen Fällen im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister eingetragen ist. Damit erfolgte noch keine Verarbeitung dieser Daten, sondern es handelt sich um noch zu erfassende Daten.

 

Zu § 21 Abs. 2:

Der Terminus „Einstellung“ könnte dazu führen, dass angenommen wird, dass darunter nur die Einstellung eines Verfahrens gemäß § 190 StPO ff und nicht andere Formen der Verfahrensbeendigung (z.B. Freispruch, Verurteilung) fallen. Es darf daher empfohlen werden stattdessen den Terminus „Beendigung“ zu wählen bzw. in den Materialien klar zu stellen, dass sämtliche Beendigungsformen eines Strafverfahrens darunter zu subsumieren sind.

 

Zu § 37 Abs. 1:

Es darf angeregt werden, bei der Veröffentlichung auf die noch nicht bestehende Rechtskraft hinzuweisen, um den Anforderungen in Hinblick auf Art. 6 MRK zu genügen.

 

Zu Art.  6 – Börsegesetz 1989

Zu § 25:

Der Bestimmung des § 25 sollte an den Wortlaut von § 16 FM-GwG in der Fassung des gegenständlichen Entwurfes angepasst werden. Dies ist für einen einheitlichen Vollzug, vor allem im Hinblick auf die Datenanwendung gemäß § 16 Abs. 5 FM-GwG, unumgänglich. Darüber hinaus wäre sicherzustellen, dass die §§ 16 ff FM-GwG in der Fassung des Entwurfes in allen im gegenständlichen Entwurf enthaltenen Materiengesetzen, insbesondere hinsichtlich der Datenanwendung gemäß § 16 Abs. 5 FM-GwG, entsprechend abgebildet sind. Es sollten daher alle sonstigen Materiengesetze des Entwurfes auf ihre Kohärenz mit dem FM-GwG überprüft werden.

 

Zu Art. 9 - Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G)

Zu § 4 Abs. 2 Z 2:

Es darf ausdrücklich ersucht werden, in der Wortfolge „mit ausländischen Behörden, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung obliegt,“ das Wort „oder“ durch das Wort „und“ zu ersetzen und in den Erläuterungen klar zu stellen, dass unter „ausländischen Behörden“ ausschließlich die ausländischen Zentralen Meldestellen (FIU) gemäß Art. 52 ff RL 2015/849 zu subsumieren sind.

 

Zu Art. 15 – Glücksspielgesetz

Zu § 31b Abs. 7 Z 4:

Es darf vorgeschlagen werden, die Wortfolge „gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat“ in „gegen einen Geschäftsleiter, der nicht Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt“ zu ändern, da dies der Terminologie des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) entspricht.

 

Zu § 31b Abs. 8 Z 4:

Ebenso sollte in § 31b Abs. 8 Z 4 Glückspielgesetz die Wortfolge „gegen das Aufsichtsratsmitglied, das nicht österreichischer Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft es hat“ in „gegen das Aufsichtsratsmitglied, das nicht Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt“ geändert werden.

 

Redaktionelle Anmerkungen:

Es müsste in § 3 Abs. 1 FM-GWG im letzten Satz richtigerweise „Österreichische Nationalbank“ heißen.

In § 17 Abs. 1 letzter Satz FM-GWG sollte vor „berücksichtigen“ ein „zu“ eingefügt werden.

 

 

 

Gleichzeitig wird eine Ausfertigung dieser Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form übermittelt.

 

 

 

Für den Bundesminister:

 

Dr. Stefan Lang

 

 

elektronisch gefertigt