Sehr geehrte Damen und Herren,

 

im Folgenden möchte ich gerne kurz Stellung zur geplanten Streichung von Z1 des §23 (2) Sprengmittelgesetz 2010 beziehen (auch wenn ich selbst davon nicht direkt betroffen bin).

 

Die grundsätzliche Intention, Schießmittel bis zu einer bestimmten Obergrenze (10kg) nicht mehr an jedermann bewilligungsfrei abzugeben, mag plausibel erscheinen, da ja Personen mit einem validen Grund (welche u.a. in den Z2 ff. des §23 (2) angefüht sind) diese weiterhin bewilligungsfrei erhalten können. Meines Erachtens verursacht diese Streichung ohne weitere Abänderungen oder Abfederungen jedoch, dass es hier zu einer unverhältnismäßigen Diskriminierung von Personengruppen mit ebenfalls validem Grund/Bedürfnis kommen würde.

 

Dies wären beispielsweise:

(1) Inhaber von nicht WBK-pflichtigen Kategorie C und D Waffen, die ohne Vereinsmitgliedschaft auf öffentlichen Schießständen ihrem Hobby nachgehen und ihre Munition selber bzw. wiederladen.

(2) historische "Reenactment" Gruppen und Vereine, welche nicht als traditionelle Schützenvereinigung gelten

 

Die Streichung würde u.a. dazu führen, dass die unter (1) beschriebenen Personengruppe dazu gezwungen wäre, eine WBK zu beantragen, einem Sportschützenverein bezutreten, oder um einen auf 5 Jahre befristeten Schießmittelschein anzusuchen, nur um weiterhin das zu tun, was Sie bisher auch getan haben, was ich als unverhätnismäßig in Bezug auf zusätzliche Kosten, Behördengänge und Verwaltungsaufwand erachte.

 

Für andere Interessensgruppen mit validen Gründen, die bisher ihre Aktivitäten zweckmäßig ausgeübt haben gilt dies analog.

 

Auch wäre es interessant zu wissen, welche tatsächliche Verbesserung durch die Streichung von Z1 erreicht werden würde, insbesondere im Hinblick auf die Deliktrelevanz und -häufigkeit von Straftaten, die in Zusammenhang damit stehen.

 

Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass ein alleiniges Streichen von §23 (2) Z1 (plus Übergangsbestimmungen) Personenkreisen, die bis dato rechtmäßig Schießmittel erworben und ordnungsgemäß und zweckmäßig damit umgegangen sind, unverhältnismäßige finanzielle wie bürokratische Hürden auferlegt werden, wenn nicht zugleich entsprechende Zusatzbestimmungen geschaffen werden.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Harald Goldner