An das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

Abteilung Rechtsdienst 1, Rechtliche Grundsatzabteilung

Stubenring 12

1010 Wien

per E-Mail: ZRD@bmlfuw.gv.at

             cc: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 
 

 

 

 

 

 

 


Mag.a Christiane Brunner

Abgeordnete zum Nationalrat

Christiane.brunner@gruene.at

+43 (1) 40 110 6303

www.gruene.at

 
                                                                                                                                                      

 

Wien, 1. November 16

 

Sachbearbeiter/innen:

Dr. Meyer (UVP-G, Aarhus und IG-L)

Mag. Hammer (WRG, IG-L, UFG, BLRG,

 ALSAG, Art 16 und 21)

Mag. Neyer (KSG)

 

 

Betreff: Verwaltungsreformgesetz-Begutachtung;

BMLFUW-IL.99.13.1/0004-ZRD/2016

 

 

Vorläufige Stellungnahme zum VerwaltungsreformG BMLFUW

Zu dem am 17.10. 2016 in Begutachtung geschickten Ministerialentwurf erstattet der grüne Klub folgende vorläufige Stellungnahme (weitere Ergänzungen erfolgen allenfalls im Rahmen der nunmehr verlängerten Begutachtungsfrist):

Art 1 WRG

 

Viele der vorgeschlagenen Änderungen des WRG sind kleinere Veränderungen in den Verwaltungsabläufen sowie der Entfall von (nicht mehr genützten) gesetzlichen Bestimmungen. Während gegen einen Großteil der Änderungsvorschläge kein Einwand erhoben wird, so ist es doch unverständlich, dass eine derartige Novelle mit kleineren Änderungen vorgelegt wird, während z.T. seit Jahren anstehende Reformen und Maßnahmen konsequent ignoriert werden: Der 2. Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan wurde immer noch nicht verordnet (Stand. 27.10.2016), die Finanzierung für gewässerökologische Sanierungsmaßnahmen zur Erreichung der WRRL-Ziele ist weiterhin offen, maßgebliche Bestimmungen der Aarhus-Konvention[1] sind entgegen der fixen Zusage des Umweltministers vor dem Umweltausschuss des Nationalrats immer noch nicht im WRG festgeschrieben und das Thema Mikroplastik bleibt immer noch ein blinder Fleck im Wasserecht, womit weiterhin vollkommen legal Plastik in Kanäle und Flüsse eingeleitet werden kann.

 

 

Art 2 UVP-G

 

Die kritischen Hauptpunkte sind:

       Schwächung des Umweltschutzes, weil

o   Stellungnahmerechte bzw –pflichten öffentlicher Stellen (insbes des UBA) zum Projekt und der UVE abgebaut werden, das geht zu Lasten der Qualität und der Zivilgesellschaft, die mangels staatlicher Unterstützung für die Verfahrenskosten auf diese Stellungnahmen angewiesen ist;

o   der Standortgemeinde bzw den Anrainergemeinden eines Projekts die Rolle als „örtlicher Umweltanwalt“ weggenommen werden soll,

o   die Umweltorganisationen mit diffusen Spendenoffenlegungspflichten schikaniert werden, bei Nichteinhaltung dürfen sie sich nicht mehr an UVP-Verfahren beteiligen!

       Keine Umsetzung des bedeutsamen EuGH-Judikats zum freien Zugang zu den Gerichten in UVP-Angelegenheiten, stattdessen Verschlechterung des Rechtszugangs

o   Die EuGH-Vorgabe, dass sich Umweltorganisationen (und Betroffene) an das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang wenden können müssen, auch wenn sie sich nicht im UVP-Verfahren bei der Landesregierung beteiligt haben oder nur teilweise, wurde nicht umgesetzt. Bei neuen Einwendungen/Gründen droht Vorschreibung von SV-Kosten oder Missachtung der Einwendung!

       Keine Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie

o   Obwohl die UVP-Änderungs-RL schon seit April 2014 in Kraft und bis Mai 2017 umzusetzen ist, wird sie im Ministerialentwurf negiert! Die neue RL schreibt unter anderem die exakte Erhebung des Flächenverbrauchs eines Projekts vor, aber auch den elektronischen Zugang zu den Verfahrensakten (am besten über ein zentrales Portal). Das würde eine wesentliche Erleichterung für alle Beteiligten darstellen!

 

 

 

Ausgewählte Detailbetrachtung:

 

  1. Verkürzung der Frist für behördliche Verbesserungsaufträge (Zif 3, § 5 Abs 2)

Wie schon in der Broschüre BMLFUW/VerwaltungsreformG vorgeschlagen, soll eine Fallfrist für Verbesserungsaufträge eingeführt werden. Die Behörde soll den Verbesserungsauftrag zum Genehmigungsantrag und zur UVE binnen 4 Wochen (allenfalls 8 Wochen) erteilen müssen.

Diese Änderung wird abgelehnt.

Eine UVE hat aufeinander aufbauende Gutachten. So sind zB zunächst die Emissionen einer Anlage zu prognostizieren, dann ist die Verteilung dieser Emissionen zu berechnen, worauf dann aufgrund dieser Immissionen die Gesundheitsgefährdung der Nachbarn medizinisch bewertet werden kann. Auch die amtlichen GutachterInnen kommen natürlich stufenweise zum Zug. 4 oder 8 Wochen sind hier illusorische Vorgaben. Eine derartige Fallfrist würde nur zur Zurückweisung des Antrags führen.

Die Regelung wäre eine Abweichung von § 13 Abs 3 AVG. Ob die Voraussetzungen des Art 11 Abs 2 B-VG gegeben sind, ist mehr als fraglich (siehe auch umweltblog.at, Daniel Ennöckl, Die UVP-relevanten Teile des Entwurfs für ein VerwaltungsreformG BMLFUW).

In diesem Zusammenhang wird auf Art 5 Abs 3 lit b) UVP-RL verwiesen, wonach die zuständige Behörde sicherzustellen hat, „dass sie über Personal mit ausreichenden Fachkenntnissen verfügt oder erforderlichenfalls Fachkenntnisse einholt, um den UVP-Bericht zu prüfen.“ Die Ausstattung der UVP-Behörden mit Sachverständigen sollte verbessert werden, damit eine Begutachtung der Projektunterlagen und der UVE schneller als jetzt möglich ist.

  1. Entfall des Stellungnahmerechts des BMLFUW/UBA, der Standortgemeinde und der Umweltanwaltschaft zum Projektantrag und zur UVE des/der Projektwerber/s/in (Zif 4, § 5 Abs 4)
  2. Einschränkung der Parteistellung der Umweltanwaltschaften und der Gemeinden (Standort- und Anrainergemeinden) (Zif 9, § 19 Abs 3)

 

Auch diese Stoßrichtung war schon in der Broschüre des BMLFUW vorgezeichnet, blieb jedoch noch relativ unkonkret. Der nunmehrige Novellierungsvorschlag

-      nimmt der Standortgemeinde, dem Umweltbundesamt und der Umweltanwaltschaft das Recht zur Stellungnahme zum Projektantrag und zur Umweltverträglichkeitserklärung und

-      streicht das Recht der Umweltanwaltschaften, als Partei die „von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen“ geltend zu machen, das subjektive Recht auf Durchsetzung von Umweltvorschriften bleibt jedoch bestehen,

-      anders bei der Standortgemeinde, diese darf nach dem Novellierungsvorschlag objektives Umweltrecht nicht mehr geltend machen, bei der Geltendmachung öffentlicher Interessen ist sie auf die „Wahrung der rechtlichen Interessen des eigenen Wirkungsbereichs“ beschränkt (darunter sind wohl auch Flächenwidmungs- und Baurechtsfragen zu verstehen); es bleibt ihr aber jedenfalls auch die Nachbarparteistellung, zB als Eigentümerin einer Schule, eines Pensionistenheims etc, diese ist aber enger als die Parteistellung als „örtlicher Umweltanwalt“,

-      dies gilt auch für die Anrainergemeinden, die jetzt und bisher Parteistellung hatten, wenn sie von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein konnten.

Begründet werden diese Einschränkungen mit den verstärkten Einflussmöglichkeiten aufgrund der Aarhus-Konvention (Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL). Gemeint ist damit wohl die 2004 eingeführte Parteistellung der Umweltorganisationen. Dieses Argument zieht jedoch nicht. Mit dem  BMLFUW bzw dem UBA, der Standortgemeinde, den Anrainergemeinden, den Umweltanwaltschaften machen öffentliche Institutionen mit öffentlichen Mitteln Umweltaspekte, Umweltrecht und öffentliche Interessen geltend. Die Umweltorganisationen bzw die schon seit 1993 (!) bestehenden Bürgerinitiativen (die im ordentlichen Verfahren Parteistellung haben) erhalten keinerlei öffentliche Mittel zur Wahrung des öffentlichen Interesses Umweltschutz in den UVP-Verfahren. Sie müssen auf gleichem fachlichen Niveau der UVE oder dem UVP-Gutachten entgegentreten, wollen sie Fehler dieser Gutachten geltend machen. Das kostet sehr viel Geld. Es ist für diese Organisationen eine notwendige Voraussetzung, dass das Umweltbundesamt zumindest eine Beurteilung der Unterlagen auf Vollständigkeit vornimmt und diese Einschätzung veröffentlicht wird, wenn die Umweltanwaltschaft  und die Gemeinden zum Projekt Stellung nehmen, gerade weil diese Organisationen keine staatliche Unterstützung für ihre Verfahrensmitwirkung erhalten.

Die Kosten für SV-Gutachten als auch für Rechtsberatung sind derzeit so hoch, dass die organisierte Öffentlichkeit und die amtlichen Umwelt-Stellen arbeitsteilig vorgehen müssen, auch die Umweltanwaltschaften spielen dabei eine wesentliche Rolle. Bürgerinitiativen, Umweltorganisationen und Umweltanwaltschaften fokussieren je nach Betroffenheit und fachlicher Ausstattung sowie interessensmäßiger Schwerpunkte auf andere Aspekte des Projekts und seiner Auswirkungen. Eine Einschränkung dieser Mitwirkungsrechte wird daher abgelehnt, es läuft auf eine Schwächung des Umweltschutzes hinaus. Vielmehr wäre die finanzielle Unterstützung für den Verfahrensaufwand der Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen ein Thema.

Festzuhalten bleibt aber auch, dass die Judikatur den Begriff der „Umweltvorschriften“ in diesem Kontext weit aufgefasst hat. Auch die Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens und der Bedarf nach einem Vorhaben können im Rahmen der Umweltvorschriften geltend gemacht werden, wenn eben diese Umweltvorschriften wie etwa das ForstG für die Rodung, die Naturschutzgesetze für die Ausnahmegenehmigung eine Interessensabwägung vorschreiben (siehe auch Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G, 3. Auflage, § 19 Rz 50 ff).

 

  1. Unzureichende Umsetzung des EuGH-Urteils zur Präklusion vom 15.10.2015, vielmehr Verschlechterung des Gerichtszugangs (Zif 7 § 17 Abs 7, Zif 14 § 24 f Abs 13,  Zif 16 § 40 Abs 1)

Das EuGH-Urteil Kommission gegen Deutschland vom 15.10.2015 besagt: Die Klagebefugnis (von Umweltorganisationen und betroffenen Einzelpersonen) in UVP- und IPPC-Verfahren darf nicht auf Einwendungen beschränkt werden, die bereits im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden. Daraus folgt (auch) für Österreich:

Die Präklusion im Rahmen des Verwaltungsverfahrens darf aufrecht bleiben (Einwendungen während der Auflage des Projekts oder bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung), aber gegen eine Genehmigung darf auch von Parteien Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden, die

-      sich im Verwaltungsverfahren gar nicht beteiligt haben,

-      zu spät Einwendungen gemacht haben,

-      die Beschwerde an das Verwaltungsgericht darf aber auch über das hinausgehen, was im Verwaltungsverfahren als Partei vorgebracht wurde.

Gemäß dem EuGH soll dieser weitreichende Zugang zu Gerichten „eine umfassende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung (…) ermöglichen.“ (Rz 80). „Allerdings kann der nationale Gesetzgeber spezifische Verfahrensvorschriften vorsehen, nach denen zB ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten.“ (Z 81, Hervorh.d.Verf.).

Der Novellierungsvorschlag wird abgelehnt, weil er den Vorgaben des EuGH nicht entspricht. Der Gerichtszugang wird nicht erleichtert sondern erschwert:

-      Es fehlt klares Sonderverfahrensrecht, wonach auch Parteien, die sich nicht oder nicht rechtzeitig am verwaltungsbehördlichen Verfahren beteiligt haben, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben dürfen bzw Parteien auch neue Einwendungen/Beschwerdegründe vorbringen dürfen. Dieses unmittelbare Beschwerderecht kann aus dem Ministerialentwurf nur indirekt abgeleitet werden.

-      Es wird de facto die Vermutung aufgestellt, dass das erstmalige Vorbringen von Einwendungen/Beschwerdegründen vor dem Verwaltungsgericht missbräuchlich ist. Dies hat zur Folge, dass solche neuen Beschwerdegründe immer Gefahr laufen vom BVwG nicht beachtet zu werden bzw die Beschwerdeführer Gefahr laufen, dass ihnen Kosten für Sachverständigengutachten überantwortet werden. Diese Regelung ist sicher nicht durch Zif 81 des EuGH-Urteils gedeckt, denn diese Missbrauchsklausel bezieht sich ausschließlich auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und nicht den Zugang zu diesem Verfahren.[2] Das gerichtliche Verfahren ist ein eigenständiges Verfahren, in dem eine vollständige Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung möglich sein muss.

-      Die Kostentragungsregel widerspricht nicht nur der Aarhus-Konvention sondern stellt auch eine Abweichung von § 76 Abs 2 AVG dar. Ob die Voraussetzungen für diese Abweichung im Sinne des Art 11 Abs 2 B-VG gegeben ist, ist mehr als fraglich (siehe umweltblog.at, Daniel Ennöckl, Die UVP-relevanten Teile des Entwurfs für ein VerwaltungsreformG BMLFUW).

-      Es wird auch für Genehmigungsbescheide, die nicht in einem „Großverfahren“ nach AVG ergangen sind, eine Zustellfiktion geschaffen. Diese tritt schon ein, wenn

o   der Genehmigungsbescheid durch 8 Wochen in der Standortgemeinde und der Behörde, das ist idR die Landesregierung, zur öffentlichen Einsicht aufgelegen ist und diese Auflage „in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet“ kundgemacht ist. 2 Wochen nach Kundmachungsbeginn gilt der Bescheid als zugestellt.

Diese Publizitätsvorschrift liegt unter dem Publizitätsniveau, das für einen Feststellungsbescheid nach § 3 UVP-G vorgesehen ist. Sie liegt auch deutlich unter dem Publizitätsniveau, das für einen im Großverfahren ergangenen Bescheid vorgesehen ist. Sie ist deshalb jedenfalls unzureichend. Es ist so zB nicht einmal gesichert, dass der Bescheid online als Download zur Verfügung steht. Ein zentrales Internetportal zur Kundmachung von UVP-Bescheiden existiert derzeit nicht. Dieses wäre für die Auflage der Projektunterlagen und der UVE und dann für die Kundmachung des Bescheids vorzusehen (siehe auch Pkt 7 dieser Stellungnahme).

-      Notwendig und zu begrüßen ist das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeberechtigten. Allerdings steht und fällt der Wert dieses Akteneinsichtsrechts mit dem elektronischen Zugang zu den Akten.

 

 

Vergleich der Publizitätsvorschriften:

§ 3 Abs 7 UVP-G für Feststellungsbescheide:

„Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 [öffentliche Auflage der Projektunterlagen und der UVE] erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen.“

Kundmachung im Großverfahren § 44a ff AVG:

„Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im Übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.“

„Die Behörde hat das Schriftstück während der Amtsstunden mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Beteiligten auf Verlangen Ausfertigungen des Schriftstückes auszufolgen und den Parteien auf Verlangen unverzüglich zuzusenden. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten hat sie das Schriftstück im Internet bereitzustellen.“

Novellierungsvorschlag UVP-G Genehmigungsbescheide:

„Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. … Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42, 44a iVm 44b AVG) beteiligt haben.“

 

  1. Zusätzliche Anerkennungsvoraussetzung und Meldepflicht für Umweltorganisationen (Zif 10 § 19 Abs 6 und Abs 9)

Nach geltendem Recht sind Umweltorganisationen im Sinne des UVP-G anzuerkennen, wenn sie

-      sich gemäß ihrer Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung vorrangig für den Umweltschutz einsetzen,

-      gemeinnützig im Sinne der BAO sind

-      und vor der Antragstellung mindestens drei Jahre existiert haben.

Gemäß Ministerialentwurf muss die Anerkennung nun auch verweigert bzw aberkannt werden, wenn die Umweltorganisation nicht „im Internet in geeigneter Weise die im abgelaufenen Kalenderjahr erhaltenen Spenden offenlegt.“

Die Regelung soll laut Erläuterungen „zur Erhöhung der Transparenz betreffend die Finanzierung von Umweltorganisationen, die Parteistellung im UVP-Verfahren genießen“, beitragen. Warum diese erhöhte Transparenz zwölf Jahre nach Einführung dieser NGO-Parteistellung notwendig ist, verschweigen die Unterlagen. Es handelt sich jedoch um einen gravierenden Eingriff, sowohl was den Aufwand der Umweltorganisation, die Konsequenzen einer Unterlassung als auch die allenfalls gegebenen Auswirkungen auf das Spendenaufkommen betrifft. Die Wahrnehmung der UVP-Parteistellung stellt bei den meisten anerkannten Umweltorganisationen nur einen kleinen Teil der Aktivitäten dar. Die Parteistellung vermittelt das Recht, Umweltgesetze in UVP-Verfahren vor der Behörde und dem Verwaltungsgericht bzw dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen.  Die fachlichen Anforderungen an eine Mitwirkung sind sehr hoch, das Verfahrenskorsett sehr eng. Sie ist in keiner Weise mit dem politischen Gestaltungsspielraum von Parteien vergleichbar.  Es stellt sich daher die Frage, ob ein derartiger Eingriff gegenüber einem Teil der Zivilgesellschaft sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. „Die Verfassungswidrigkeit dieses Vorschlages (..) ist in Hinblick auf das Grundrecht auf Datenschutz mE mehr als offenkundig.“[3]

Die Grünen lehnen diese Regelung daher ab. Der Gesetzgeber sollte vielmehr im Sinne der Aarhus-Konvention die Beteiligung an UVP-Verfahren leistbar gestalten bzw für einen Fonds Sorge tragen, mit dem Umweltorganisationen und Bürgerinitiativen bei den Verfahrenskosten (RA- und SV-Kosten) unterstützt werden.

Eine unnotwendige Bürokratisierung ist auch die alle fünf Jahre wiederkehrende Vorlage der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen und deren Prüfung. Die geltende Regelung, dass das Wegfallen einer Voraussetzung zu melden ist bzw dass das BMLFUW jederzeit Unterlagen einfordern kann, genügen.

  1. Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts (Zif 16 § 40 Abs 1)

Die Neuformulierung des ersten Satzes in § 40 Abs 1 wird begrüßt („in Angelegenheiten“ statt „gegen Entscheidungen“). Sie stellt eine Reaktion auf ein jüngstes VwGH-Erkenntnis dar. Damit wird in UVP-Angelegenheiten entsprechend den Intentionen des Gesetzesgebers (Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit) wieder volle Konzentration in UVP-Angelegenheiten beim BVwG (mit Ausnahme der Strafverfahren) gegeben sein.

VwGH Ro 2015/05/0008 und Ro 2015/05/0013, 0014-12 vom 2.8.2016: Die Entscheidung des BVwG über die Säumnisbeschwerde wurde mangels Zuständigkeit aufgehoben. Laut B-VG bestehe eine Generalzuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte, die aber durch gesetzliche Anordnung durchbrochen werden könne. Der UVP-G-Gesetzgeber habe davon Gebrauch gemacht. § 40 UVP-G spreche aber nur von der Zuständigkeit des BVwG über Beschwerden gegen „Entscheidungen“ nach dem UVP-G zu entscheiden. Diese umfasse nicht die Untätigkeit der Behörde, wo also gar keine Entscheidung der Behörde vorliege.

  1. Fehlende Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie RL 2014/52/EU vom 16.4.2014

Die UVP-Änderungs-RL vom April 2014 sieht eine mehr als dreijährige Umsetzungsfrist vor. Je früher der Umsetzungsakt im Mitgliedstaat erfolgt, desto besser können sich die Projektwerber/innen als auch die sonstigen Verfahrensparteien darauf einstellen.

Es wirft kein gutes Licht auf den Bundesminister für LFUW, wenn er ein Deregulierungspaket im Eilzugstempo durchziehen will, aber schon lange anstehende und europarechtlich gebotene Verbesserungen der Umweltstandards weiter verschiebt. Aus Sicht der Grünen ist das unakzeptabel. Eine UVP-G-Novelle muss daher die UVP-ÄnderungsRL berücksichtigen!

Beispielhaft wird auf folgenden Änderungsbedarf hingewiesen:

-      Art 3 der RL erweitert die Prüfkriterien für die UVP um den Flächenverbrauch und die biologische Vielfalt, statt dem Faktor „Mensch“ ist von der „Bevölkerung und der menschlichen Gesundheit“ die Rede;

-      die Bekanntmachung der Antragsunterlagen, der Einschätzung der Umweltauswirkungen durch den/die Projektwerber/in und durch die Behörde sowie die Bekanntmachung der Entscheidung mit Begründung hat verpflichtend auch mittels elektronischer Medien zu erfolgen (Art 6 Abs. 2 RL), „wenigstens über ein zentrales Portal oder über einfach zugängliche Zugangspunkte“ (Art 6 Abs. 5 RL).

 

  1. Fehlende Umsetzung der Aarhus-Konvention

In Zusammenhang mit dem UVP-Feststellungsverfahren fehlt ein Antragsrecht der Nachbarn und der Umweltorganisationen sowie der Bürgerinitiativen auf Feststellung der UVP-Pflicht im UVP-G. Das geltende Anfechtungsrecht für Umweltorganisationen kann sich nur gegen (negative) UVP-Feststellungsbescheide wenden. Ist die Behörde säumig, die UVP-Pflicht eines Projekts zu prüfen, so bietet das UVP-G der (betroffenen und interessierten) Öffentlichkeit derzeit kein Rechtsschutzinstrument an.

 

 

Art 3 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L)

 

1.    Die vorliegende Novelle ignoriert die kontinuierliche Überschreitung der Immissionswerte und ein laufendes EU-Vertragsverletzungsverfahren


Das Immissionsschutzgesetz-Luft ist - wie in den Erläuterungen erwähnt - das zentrale Gesetz zur Luftreinhaltung in Österreich und zur Umsetzung einschlägiger EU-Richtlinien. Laut den Erläuterungen sollen mit der vorliegenden Novelle u.a. die von der so genannten Verwaltungsreformkommission vorgeschlagenen Verwaltungsvereinfachungen umgesetzt werden sowie „bestehende Probleme des Vollzugs behoben“ werden. In diesem Zusammenhang darf auf das derzeit gegen die Republik Österreich laufende EU-Vertragsverletzungsverfahren (VVV Nr. 2016/2006) wegen kontinuierlicher Überschreitung der NO2-Jahresgrenzwerte hingewiesen werden. Die im Aufforderungsschreiben der EU-Kommission vom 25. Februar 2016 angeführten Umsetzungsdefizite der EU-Luftqualitätsrichtlinie sind wohl die bedeutendsten „bestehenden Probleme des Vollzugs“ die mit der vorliegenden Novelle behoben werden sollen - sowohl in Bezug auf die umwelt- und gesundheitspolitischen Auswirkungen durch erhöhte NO2-Belastung als auch in Bezug auf die Kosten bei einer möglichen Verurteilung der Republik Österreich durch den EuGH. Es ist zutiefst bedauerlich, dass die vorliegende Novelle nicht einmal den Anspruch erhebt, dieses bedeutendste Vollzugsproblem zu beheben und das derzeit laufende Vertragsverletzungsverfahren (bzw. die darin erwähnten kontinuierlichen Grenzwertüberschreitungen) schlicht ignoriert.

 

2.    Änderungen der Bestimmungen hinsichtlich der Erstellung von Programmen durch den Landeshauptmann - Z 14 § 9a Abs. 1

Die vorgeschlagenen Änderungen hinsichtlich der Verkürzung der Frist für die Erstellung eines Programmes sowie die Zusammenfassung der Grenzwerte in Anlage 1 wird begrüßt. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung sowie in Bezug auf das oben erwähnte Vertragsverletzungsverfahren wegen Überschreitung der NO2-Jahresmittelwerte ist es allerdings unverständlich, warum sich das Programm des LH weiterhin an der Einhaltung „des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwerts“ für NO2 orientiert. Warum sich die Pläne gerade in Bezug auf NO2 auf eine Verfehlung des Grenzwerts (40 statt 30 µg/m3 !) orientieren müssen ist ebenso unverständlich wie die Frage, warum dieser Missstand in der vorliegenden Novelle nicht abgeschafft werden soll.

3.    Entfall der Einvernehmensbestimmung bei Maßnahmen für KfZ - Z 20 § 14 Abs. 1

Der Entfall der Einvernehmensbestimmung bei Maßnahmen für KfZ, wie etwa die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen oder Schnellstraßen, wird begrüßt.

 

4.    Entfall der Strafbestimmung für fehlendes Sanierungskonzept - Z 33 § 30 Abs. 1

Gemäß § 13a IG-L kann die zuständige Behörde den Inhaber eine Anlage, die in einem Sanierungsgebiet liegt, auftragen, ein Sanierungskonzept zu erstellen. Die diesbezügliche Strafbestimmung in § 30 Abs. 1 Z 3 lit. a soll nun ersatzlos gestrichen werden (wer einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts…nicht oder nicht fristgerecht nachkommt… ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3630 Euro zu bestrafen). In den Erläuterungen des vorliegenden Vorschlags wird zwar angemerkt, dass „die Erstellung eines Sanierungskonzeptes nicht mehr vorgesehen“ sei, für den entsprechenden § 13a liegt allerdings kein Abänderungsvorschlag vor und somit hätten Inhaber von Anlagen in Sanierungsgebieten auch weiterhin Sanierungskonzepte zu erstellen, sofern von der Behörde aufgetragen. § 30 Abs. 1 Z 3 lit. a sollte daher unangetastet bleiben.

5.    Fehlende Umsetzung des europäischen Individualrechtsschutzes und der Aarhus-Konvention

Seit dem EuGH-Judikat Janecek aus dem Jahre 2008 ist der gesetzgeberische Handlungsbedarf unzweifelhaft: Dem/der von einer Grenzwertüberschreitung betroffenen Bürger/in ist ein Rechtsweg zur Durchsetzung bzw gerichtlichen Prüfung der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit zu eröffnen. Zwischenzeitig hat dies auch für Österreich noch einmal der VwGH im Mai 2015 klargestellt, dass dieses Recht auf saubere Luft auch nach der (neuen) Luftqualitäts-RL 2008 besteht. Zwar können BürgerInnen schon jetzt unter Berufung auf unmittelbar wirksames EU-Recht den Rechtsweg beschreiten, doch der Gesetzgeber könnte den Rechtsweg weitaus effektiver gestalten.[4] Ebenso ist Umweltorganisationen ein derartiges Recht auf saubere Luft einzuräumen.

Trotz der vollmundigen Versprechungen des Umweltministers im parlamentarischen Umweltausschuss im Juni 2014 wird nun abermals ein IG-L-Novellenentwurf ohne eine Umsetzung von Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention und des europäischen Individualrechtsschutzes vorgelegt.

Artikel 4 – Änderung des Klimaschutzgesetzes

 

Die vorgeschlagene Zusammenlegung des Nationalen Klimaschutzbeirats mit dem Nationalen Klimaschutzkomitee wird begrüßt.

 

Nicht nachvollziehbar erscheint es, warum der letzte Satz des §4 Abs. 2 („Die Fortschrittsberichte (§6) betreffend Einhaltung der gemäß §3 Abs. 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und die Berichte gemäß §3 Abs. 4 sind in den Arbeiten des Nationalen Klimaschutzkomitees zu berücksichtigen“) entfallen soll.

Die Fortschrittsberichte zur Zieleinhaltung im Rahmen der 2020 und 2030-Zielsetzungen sind eine unabdingliche Arbeitsgrundlage des Komitees und sollten weiterhin in diesem Rahmen behandelt werden.

 

Artikel 5 - Änderung des Umweltförderungsgesetzes

 

Ungeachtet der inhaltlich höchst problematischen Änderungsvorschläge kommt der vorliegende Vorschlag zur Änderung des Umweltförderungsgesetzes auch in anderer Hinsicht einem Affront gegenüber dem österreichischen Nationalrat gleich. Bereits im Juli 2014 wurde im Rahmen der Beschlussfassung des Bundesenergieeffizienzgesetzes in einem gemeinsamen Entschließungsantrag von ÖVP, SPÖ und Grünen der Umweltminister aufgeforderter, eine Novelle des Umweltförderungsgesetzes vorzulegen mit dem Ziel der vollständigen Umsetzung des Energieeffizienzgesetzes ((220/UEA) Lettenbichler/Katzian/Brunner betreffend Vorlage eines Novellierungsentwurfs des Umweltförderungsgesetzes bis Herbst 2014). Auf einen entsprechenden Begutachtungsentwurf warten wir bereits seit zwei Jahren vergeblich. Stattdessen wird nun vom Umweltminister eine Novelle vorgelegt, die jene Umsetzungspunkte des gemeinsamen Antrags 220/UEA vollständig ignoriert.

 

Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass im Fall der Umweltförderung keine wirklichen Bemühungen unternommen wurden, um tatsächlich Kosten zu sparen. Es wurden weder die einschlägigen Empfehlungen des Rechnungshofes noch andere Maßnahmen zur Verbesserung der Effektivität und Effizienz der Umweltförderung vorgeschlagen. So könnte z.B. durch eine verbesserte Koordinierung der Förderprogramme (z.B. zur thermischen Sanierung) zwischen Bund und Ländern die Fördereffizienz erheblich erhöht und Mitnahmeeffekte vermieden werden. Erhebliche Einsparungen im Bereich der Umweltförderung könnten darüber hinaus bei einer Reduktion bzw. Abschaffung der umweltschädlichen Subventionen und Förderungen (lt. WIFO zwischen 3,8 und 4,7 Mrd. Euro) erzielt werden.

 

Bisher hatte das BMLFUW  „Erfolg  und  Effizienz  der  Förderungen  und  Ankäufe  in ökologischer  und  ökonomischer  Hinsicht  in  regelmäßigen  Abständen, spätestens  jedoch  alle  drei Jahre,  zu  untersuchen  und  zu  bewerten  und dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat im Rahmen des Berichts nach Abs. 4 zur Kenntnis zu bringen“.

Darüber hinaus hat das BMLFUW über die Vollziehung des UFG sowie über die  dem  Bund  daraus  erwachsenden  Belastungen  dem  Nationalrat  einen jährlichen Bericht zu erstatten (das ist der erwähnte Abs. 4). Zusätzlich gab es einen jährlichen Bericht zum JI/CDM Programm. Diese Berichtspflicht an den Nationalrat soll nun abgeschafft werden.

Stattdessen soll das BMLFUW die „wesentlichen Effekte der Förderungen und Ankäufe in ökologischer  und  ökonomischer  Hinsicht  in  regelmäßigen  Abständen spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen“.

Durch den im vorliegenden Entwurf vorgeschlagenen Wegfall der jährlichen Berichtspflicht des BMLFUW über die Vollziehung des UFG und die damit entfallene öffentliche (!) Debatte darüber im Ausschuss verschlechtern sich die Kontrollmöglichkeiten des Parlaments im Zusammenhang mit der Umweltförderung. Die vorgeschlagene Änderung des § 14 UFG („Kontrolle, Effizienz“) wird daher abgelehnt.

 

Artikel 6 - Bundesgesetz über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG)

 

Laut BLRG ist das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind u.a. Grill- und Lagerfeuer, Brandschutzübungen sowie „das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung“. Der vorliegende Entwurf schlägt nun eine zusätzliche Ausnahme vor für

das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Windwurf oder Schneedruck die Nutzbarkeit von Weideflächen, Hut- oder Dauerweiden oder Lärchenwiesen in schwer zugänglichen alpinen Lagen über 1.100 Höhenmetern beeinträchtigen

Es stellt sich die Frage, welche sachliche Begründung für die Definition von „alpinen Lagen“ (= 1.100 Höhenmeter) besteht und ob diese zusätzliche Ausnahme nicht zu einer sehr großzügigen Auslegung des Verbrennungsverbots führt, zumal der Landeshauptmann per Verordnung ohnehin schon zeitlich und örtlich begrenzte Ausnahmen für das Verbrennungsverbot von biogenen Materialien zulassen kann. Der vorliegende Änderungsvorschlag wird daher kritisch gesehen.

 

Artikel 7 - Altlastensanierungsgesetz

 

Der vorliegende Novellierungsvorschlag bezieht sich in vielen Punkt (z.B. Z 8, 9 und 11) auf die Recycling-Baustoffverordnung (BGBl. II Nr. 181/2015), die am 1. Jänner 2016 vom BMLFUW erlassen wurde. Da diese Verordnung kurz nach Inkrafttreten novelliert wurde und wahrscheinlich noch vor der parlamentarischen Behandlung des vorliegenden Entwurfs in einer stark veränderten Form neuerlich erlassen wird, ist eine detaillierte Beurteilung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.

Insbesondere die Veränderungsvorschläge in Z 11 (Art. I § 3 Abs. 1a Z 11 lit. a) betreffend der Bedingungen über die Beitragsbefreiung von Stahlwerksschlacken wird aus diesem Grund kritisch gesehen. Gemäß Art. I § 3 Abs. 1a Z 11 lit. a idgF sind Stahlwerksschlacken und Aufbereiteter, qualitätsgesicherter Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken beitragsfrei, wenn „sie die im technisch notwendigen Ausmaß zulässigerweise im Ingenieur- und Straßenbau für die Herstellung einer Tragschicht mit gering durchlässiger Deckschicht verwendet werden, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass die erforderliche Qualität gegeben ist“.

Die Einschränkung auf die „Herstellung einer Tragschicht mit gering durchlässiger Deckschicht“ soll nun gestrichen werden. Die (Art der) Verwendung von Schlacken im Straßenbau sowie deren Beitragsbefreiung war im Vorfeld der Recycling-Baustoffverordnung Gegenstand einer intensiven Debatte. Diesbezügliche Änderungen im Altlasten-sanierungsgesetz sollten daher in der Gesamtbetrachtung mit den Bestimmungen der dann novellierten Recycling-Baustoffverordnung diskutiert werden. Der Wegfall der oben genannten Einschränkung wird vorerst kritisch gesehen.

 

Artikel 16 – Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten sowie Artikel 21 – Aufhebung des Bundesgesetzes über das Bundesamt für Wasserwirtschaft

 

Das Bundesamt für Wasserwirtschaft soll nunmehr nicht durch ein eigenes Bundesgesetz sondern durch das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten geregelt werden. Der inhaltliche Zusammenhang eines Bundesamts, das sich vorwiegend mit Gewässer- und Fischökologie befasst, mit landwirtschaftlichen Bundesanstalten ist in diesem Fall nur schwer herzustellen. Insbesondere da es gerade im Bereich der Gewässerökologie zu Konflikten mit Teilen der Landwirtschaft kommt, wird der vorliegende Vorschlag abgelehnt.

Mit freundlichen Grüßen

 

Christiane Brunner e.h.



[1] Siehe dazu Teresa Weber, Vorschläge für eine Aarhus-Umsetzung im Wasserrecht, RdU 2/2016, 51.

[2] Auch die Zugangsbeschränkung im Entwurf für die Novellierung des deutschen Umweltrechtsbehelfs (§ 5 UmwRG) wird von den Umweltverbänden strikt abgelehnt: „Betrachtet man die jetzig geplante Form der Regelung des § 5 UmwRG, steht zu befürchten, dass durch die bewusst unbestimmte Formulierung die vormals bestehende Präklusionsregelung durch die Hintertür für eine Vielzahl von Fällen wieder eingeführt wird.“ (Stellungnahme NABU vom 19.4.2016, S 16). Der Vorschlag des ME geht darüber hinaus, indem den NGO auch noch die Kostentragung für neue SV angedroht wird.

[3] umweltblog.at, Daniel Ennöckl, Die UVP-relevanten Teile des Entwurfs für ein VerwaltungsreformG BMLFUW.

[4] Siehe dazu näher Eva Schulev-Steindl, Gerhard Schnedl, Marlies Meyer (Hg), Das Recht auf saubere Luft, Bürger und Bürgerinnen zwischen Politik und Gerichten (2016).